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Abschnitt 3 - Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung (SchuVAbdrV)
V. v. 26.07.2012 BGBl. I S. 1658 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 310-4-14 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.2013; FNA: 310-4-14 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Abschnitt 3 Automatisiertes Abrufverfahren
§ 16 Einrichtung
(1) Bezieher von Abdrucken dürfen unter den Voraussetzungen des § 882g Absatz 4 der Zivilprozessordnung im automatisierten Abrufverfahren Einzelauskünfte aus den Abdrucken nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts erteilen.
(2) 1Im automatisierten Abrufverfahren dürfen nur die nach § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung in das Schuldnerverzeichnis aufzunehmenden Eintragungen übermittelt werden. 2Die Verknüpfung zu übermittelnder Daten mit anderen Daten ist nur zulässig, wenn
- 1.
- die Verknüpfung für die Zwecke des § 882f Absatz 1 der Zivilprozessordnung notwendig ist,
- 2.
- die Daten, mit denen die Daten aus dem Schuldnerverzeichnis verknüpft werden sollen, rechtmäßig und ausschließlich zu den in § 882f Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Zwecken verarbeitet werden,
- 3.
- der Bezieher der Abdrucke die Herkunft der Daten nachweisen kann und
- 4.
- der Bezieher der Abdrucke sicherstellt, dass der Empfänger der Auskunft im Wege des Abrufs von Daten, die mit Daten aus dem Schuldnerverzeichnis verknüpft sind, nur dann Kenntnis von verknüpften Daten aus Schuldnerverzeichnissen erhält, wenn er dazu berechtigt ist oder wenn dies für die Zwecke des § 882f Absatz 1 der Zivilprozessordnung notwendig ist.
(3) Für Anfragen im automatisierten Abrufverfahren dürfen nur Angaben verwendet werden, deren Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung zu erfolgen hätte.
Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1724 m.W.v. 26. November 2019
§ 17 Ausgestaltung elektronischer Abrufverfahren
1Der Bezieher von Abdrucken, der Einzelauskünfte im automatisierten Abrufverfahren erteilt (Auskunftsstelle), hat gemäß den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen. 2§ 9 Absatz 2 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1724 m.W.v. 26. November 2019
§ 18 Ausschluss von der Abrufberechtigung
(1) 1Die Auskunftsstelle ist verpflichtet, den Abrufberechtigten vom Abrufverfahren auszuschließen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die erkennen lassen, dass
- 1.
- die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten nicht zu den in § 882f Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Zwecken verarbeitet werden,
- 2.
- kein berechtigtes Interesse nach § 882g Absatz 2 Nummer 3 der Zivilprozessordung bei dem Abrufberechtigten vorliegt und dennoch wiederholt Daten abgerufen wurden,
- 3.
- die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten in unzulässiger Weise verarbeitet werden,
- 4.
- der Abrufberechtigte seinen Pflichten nach § 17 nicht oder nicht hinreichend nachkommt oder
- 5.
- die Unzuverlässigkeit in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei dem Abrufberechtigten aus sonstigen Gründen begründet ist.
(2) Die Aufsichtsbehörde teilt Verstöße gegen Absatz 1 den Leitern oder Leiterinnen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung mit, die die Bewilligungen zum Bezug von Abdrucken zugunsten der Auskunftsstelle erteilt haben.
(3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 kann die Bewilligung gemäß § 7 widerrufen werden.
Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1724 m.W.v. 26. November 2019
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