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Artikel 2 - Sechste Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (6. ERErluÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Zugbeeinflussung
Die zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden können die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, vorschreiben, wenn die örtlichen Verhältnisse oder eine besondere Gefahrensituation dies erfordern." - 2.
- Nach § 28 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
- „3a.
- Zugbeeinflussung oder technische Einrichtung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen verkehren, auf denen eine solche Ausrüstung nach § 15 vorgeschrieben worden ist,".
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Zitierungen von Artikel 2 Sechste Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 6. ERErluÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
6. ERErluÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 519 10. ZustAnpV Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
... für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2012 (BGBl. I S. 1703) geändert worden ist, werden jeweils die ...
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