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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
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Abschnitt 3 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDAPrV)
Artikel 1 V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1858 (Nr. 41); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.10.2012; FNA: 2030-8-3-3 Beamte
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Geltung ab 01.10.2012; FNA: 2030-8-3-3 Beamte
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Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
§ 12 Zweck, Bestandteile
(1) In der Laufbahnprüfung haben die Referendarinnen und Referendare nachzuweisen, dass sie über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und fähig sind, die Aufgaben des höheren Bankdienstes selbstständig zu erfüllen.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.
§ 13 Prüfungsamt
(1) Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung richtet die Deutsche Bundesbank ein Prüfungsamt für den höheren Bankdienst ein. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere, dass es
- 1.
- Bewertungsmaßstäbe entwickelt und sicherstellt, dass diese bei allen Referendarinnen und Referendaren in gleicher Weise angelegt werden,
- 2.
- die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte bestimmt und dafür sorgt, dass diese den Referendarinnen und Referendaren rechtzeitig mitgeteilt werden, und
- 3.
- die Entscheidungen der Prüfungskommissionen vollzieht.
(2) Das Prüfungsamt besteht aus der oder dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu bestellen. Alle Mitglieder müssen Angehörige des höheren Dienstes sein. Sie werden von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle auf vier Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsamts sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Das Prüfungsamt gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestellt auf Vorschlag des Prüfungsamts eine Angehörige oder einen Angehörigen des höheren Dienstes zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer des Prüfungsamts und eine Vertretung. Die Bestellung endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.
§ 14 Prüfungskommission
(1) Für die Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfung sowie für die Abnahme und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt eine Prüfungskommission ein. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden.
(2) Eine Prüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern als Prüfenden. Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu bestellen. Zu Vorsitzenden von Prüfungskommissionen sollen Mitglieder des Prüfungsamts und ihre Vertretungen bestellt werden. Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen Angehörige des höheren Dienstes sein. Sie werden vom Prüfungsamt auf vier Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
§ 15 Schriftliche Abschlussprüfung
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat. Bei Nichterreichen der erforderlichen Rangpunktzahl kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag der Referendarin oder des Referendars verlängert werden; § 22 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus drei Klausuren. Die Aufgaben werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamts zu Themen aus den Fachgebieten nach § 9 Absatz 3 gestellt. Für jede Klausur gibt das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit und die zulässigen Hilfsmittel an. Bei zwei Klausuren können die Referendarinnen und Referendare jeweils zwischen zwei Aufgaben wählen. Für die dritte Klausur werden den Referendarinnen und Referendaren Materialien bereitgestellt; diese können auch in englischer Sprache abgefasst sein.
(3) Jede Klausur ist von zwei Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet. Weichen die Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, setzt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Rangpunkte fest. Die festgesetzten Rangpunkte müssen innerhalb der Spanne liegen, die sich aus den von den beiden Prüfenden abgegebenen Bewertungen ergibt; hiervon darf nur abgewichen werden, wenn eine oder einer der beiden Prüfenden zustimmt.
(4) Hat eine Referendarin oder ein Referendar die Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt diese als mit null Rangpunkten bewertet.
§ 16 Mündliche Abschlussprüfung
(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer
- 1.
- in den drei Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung im Durchschnitt mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und
- 2.
- in keiner Klausur weniger als zwei Rangpunkte erreicht hat.
(2) Über die Zulassung oder Nichtzulassung ist der Referendarin oder dem Referendar spätestens eine Woche vor der mündlichen Abschlussprüfung zu informieren.
(3) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus:
- 1.
- je einem Prüfungsgespräch in den beiden Fachgebieten nach § 9 Absatz 3 und
- 2.
- einem Referat mit anschließender Diskussion.
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Abschlussprüfung.
(5) Die Prüfungsgespräche sollen als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Eine Prüfungsgruppe soll aus höchstens drei Referendarinnen oder Referendaren bestehen. Die Dauer der Prüfungsgespräche soll für jede Referendarin oder jeden Referendar in jedem Prüfungsgebiet etwa 30 Minuten betragen.
(6) Das Referat und die anschließende Diskussion dauern jeweils etwa 15 Minuten. Die Referendarinnen und Referendare erhalten eine Vorbereitungszeit von einer Stunde. Die Aufgabe wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamts zu einem Thema aus den Fachgebieten nach § 9 Absatz 3 gestellt.
(7) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. Das Prüfungsamt kann Zuhörer zulassen, es sei denn, dass eine Referendarin oder ein Referendar dem widerspricht.
(8) Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission und des Prüfungsamts sowie die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Prüfungsamts anwesend sein. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission setzt auf Vorschlag der beiden Mitprüfenden für jeden Teil der mündlichen Abschlussprüfung die Rangpunkte und die Note fest. § 15 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(9) Über die mündliche Abschlussprüfung fertigt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Prüfungsamts ein Protokoll an, aus dem die wesentlichen Umstände der Prüfung und die Bewertung hervorgehen. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Prüfungsamts zu unterschreiben.
§ 17 Fernbleiben, Rücktritt
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einem Teil der Abschlussprüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamts gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt der Teil der Abschlussprüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle beauftragt worden ist, vorzulegen.
(3) Das Prüfungsamt entscheidet, ob der versäumte Teil der Abschlussprüfung nachgeholt werden kann oder ob die schriftliche Abschlussprüfung oder die mündliche Abschlussprüfung insgesamt nachzuholen ist. Den Zeitpunkt der Nachholung setzt das Prüfungsamt fest.
§ 18 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Referendarinnen oder Referendaren, die bei einem Teil der Abschlussprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Abschlussprüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamts gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt. Die Entscheidung während der mündlichen Abschlussprüfung trifft die Prüfungskommission. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Das Prüfungsamt kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung einzelner oder mehrerer Teile der Abschlussprüfung anordnen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschung erst nach der Abschlussprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt nachträglich die Abschlussprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.
(4) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 anzuhören.
§ 19 Bestehen der Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5 beträgt,
- 2.
- keine der in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen mit weniger als zwei Rangpunkten bewertet worden ist und
- 3.
- insgesamt nicht mehr als zwei der in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden sind.
(2) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung ermittelt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung ist das arithmetische Mittel aus
- 1.
- der Ausbildungsrangpunktzahl,
- 2.
- der Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung und
- 3.
- der Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung.
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Referendarinnen und Referendaren die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Ergebnisse der Einzelleistungen mit und erläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich.
§ 20 Abschlusszeugnis
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis, das die in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erreichten Rangpunktzahlen sowie die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote enthält.
(2) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.
§ 21 Prüfungsakten, Einsichtnahme
(1) Die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung und das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.
(2) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. Die Einsichtnahme ist in der jeweiligen Akte zu vermerken.
§ 22 Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Erfolgt keine Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung oder ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann die Laufbahnprüfung wiederholt werden. Das Prüfungsamt bestimmt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Wiederholung stattfindet. Die Frist soll mindestens drei und höchstens zwölf Monate betragen.
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für die Ausbildung während der Wiederholungsfrist einen ergänzenden Ausbildungsplan auf. In dem Plan sind die abzuleistenden Ausbildungslehrgänge und Phasen der berufspraktischen Ausbildung sowie der zu erbringende Leistungstest enthalten. Neben dem Leistungstest sind noch mindestens zwei weitere dienstliche Bewertungen vorzusehen.
(3) Spätestens zwei Wochen vor der Wiederholung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein neues zusammenfassendes Zeugnis nach § 11, das die in der Wiederholungsfrist erbrachten Leistungen einschließt.
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