Tools:
Update via:
§ 1 - Einsatzunfallverordnung (EinsatzUV)
V. v. 24.09.2012 BGBl. I S. 2092 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2020 BGBl. I S. 1868
Geltung ab 09.10.2012; FNA: 53-4-20 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
|
Geltung ab 09.10.2012; FNA: 53-4-20 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
|
§ 1 Einsatzunfall als Ursache einer psychischen Störung
(1) 1Es wird vermutet, dass eine psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist, wenn
- 1.
- eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr festgestellt hat, dass die psychische Störung nach Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung aufgetreten ist, und
- 2.
- die erkrankte Person während der Auslandsverwendung der Gefahr einer psychischen Störung in besonderer Weise ausgesetzt war.
- 1.
- posttraumatische Belastungsstörungen,
- 2.
- Anpassungsstörungen,
- 3.
- sonstige Reaktionen auf schwere Belastung,
- 4.
- Angststörungen,
- 5.
- affektive Störungen,
- 6.
- somatoforme Störungen,
- 7.
- akute vorübergehende psychotische Störungen.
(2) Der Gefahr einer psychischen Störung im Sinne des Absatzes 1 in besonderer Weise ausgesetzt waren Personen, die während der Auslandsverwendung
- 1.
- von einer bewaffneten Auseinandersetzung betroffen waren (§ 2 Absatz 1),
- 2.
- an einer solchen Auseinandersetzung teilgenommen haben (§ 2 Absatz 2) oder
- 3.
- einer Situation ausgesetzt waren, die mit den Tatbeständen nach den Nummern 1 und 2 vergleichbar ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Einsatzunfallverordnung V. v. 9. Juli 2020 BGBl. I S. 1868 m.W.v. 14. August 2020
Anzeige
Frühere Fassungen von § 1 EinsatzUV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 14.08.2020 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Einsatzunfallverordnung vom 09.07.2020 BGBl. I S. 1868 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 EinsatzUV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EinsatzUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinsatzUV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Einsatzunfallverordnung
V. v. 09.07.2020 BGBl. I S. 1868
Artikel 1 1. EinsatzUVÄndV Änderung der Einsatzunfallverordnung
... § 1 der Einsatzunfallverordnung vom 24. September 2012 (BGBl. I S. 2092) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10320/a177780.htm