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§ 2 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2013 (ERP-WPG 2013 k.a.Abk.)
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2387 (Nr. 57)
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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Geltung ab 01.01.2013; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 2 Ermächtigung zur Kreditaufnahme
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zur Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.
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Zitierungen von § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2013
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ERP-WPG 2013 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERP-WPG 2013 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage ERP-WPG 2013 (zu § 1) Wirtschaftsplan nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007
... Zu Tit. 325 02 Nach § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch Kredite beschafft werden. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10372/a178332.htm