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Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze (GewOuaÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2012 GewO § 12, § 14, § 33d, § 33e, § 33f, § 33i, § 34d, § 55c, § 67, § 150, § 150a, mWv. 1. September 2013 § 33c, § 33d, § 33i, mWv. 1. Januar 2013 § 34f, § 61a, § 71b, mWv. 2. Januar 2013 § 144, mWv. 12. Dezember 2012 VermAnlGEG Artikel 5
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind." - 1a.
- § 14 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 10 wird angefügt:
- „10.
- die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder zur Durchführung lebensmittelrechtlicher Vorschriften."
abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2013
- 2.
- § 33c wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
- 2.
- der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
- 3.
- der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll."
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen."
- 3.
- § 33d wird wie folgt geändert:
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- In Absatz 5 werden die Wörter „§ 8 des Jugendschutzgesetzes" durch die Wörter „§ 6 des Jugendschutzgesetzes" ersetzt.
- 4.
- In § 33e Absatz 2 werden die Wörter „Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung sind" durch die Wörter „Die Zulassung ist ganz oder teilweise, die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ganz" ersetzt.
- 5.
- § 33f Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „mit den Bundesministerien des Innern und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Wörter „mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestimmte Anforderungen stellen an
- a)
- die Art und Weise des Spielvorgangs,
- b)
- die Art des Gewinns,
- c)
- den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn,
- d)
- das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele,
- e)
- das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen,
- f)
- die Mindestdauer eines Spiels,
- g)
- die technische Konstruktion und die Kennzeichnung der Spielgeräte,
- h)
- personenungebundene Identifikationsmittel, die der Spieler einsetzen muss, um den Spielbetrieb an einem Spielgerät zu ermöglichen, insbesondere an deren Ausgabe, Aktivierung, Gültigkeit und Sicherheitsmerkmale,
- i)
- die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinnplans sowie die Bereithaltung des Zulassungsscheines oder des Abdruckes des Zulassungsscheines, des Zulassungsbeleges, der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder des Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung,".
- c)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- d)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- die Anforderungen an den Unterrichtungsnachweis nach § 33c Absatz 2 Nummer 2 und das Verfahren für diesen Nachweis sowie Ausnahmen von der Nachweispflicht festlegen."
- 6.
- § 33i wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit" gestrichen.
abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2013
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 7.
- In § 34d Absatz 8 Nummer 3 werden die Wörter „§ 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag" durch die Wörter „§ 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013
- 8.
- Dem Wortlaut des § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „öffentlich angebotenen" vorangestellt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 8a.
- In § 34f Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 915" durch die Angabe „§ 882b" ersetzt.
- 8b.
- In § 55c Satz 2 wird die Angabe „7, 9 bis" gestrichen.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013
- 9.
- In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 34f Absatz 4 und 5" durch die Wörter „§ 34f Absatz 4 bis 6" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 10.
- In § 67 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013
- 11.
- In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 34e Abs. 2 bis 3" ein Komma und die Wörter „§ 34f Absatz 4 bis 6" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 02.01.2013
- 12.
- § 144 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
- „1.
- einer Rechtsverordnung nach § 33f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,".
- bb)
- Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a und die Angabe „§ 33f Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4," wird gestrichen.
- cc)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
- „4a.
- entgegen § 33c Absatz 3 Satz 4 eine Person beschäftigt,".
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „des Absatzes 2 Nummer 5 bis 9" durch die Wörter „des Absatzes 2 Nummer 1 und 5 bis 9" und die Wörter „des Absatzes 2 Nr. 1 bis 4" durch die Wörter „des Absatzes 2 Nummer 1a und 2 bis 4" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 13.
- In § 150 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Unternehmung," die Wörter „auf öffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 36," eingefügt.
- 14.
- In § 150a Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 12 Abs. 4 Nr. 2 des Jugendschutzgesetzes" durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Nummer 2 des Jugendschutzgesetzes" ersetzt.
Artikel 2 Änderung der Handwerksordnung
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 51a Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 51e" durch die Angabe „§ 40a" ersetzt.
- 2.
- § 90 Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Handwerkskammern zu errichten und die Bezirke der Handwerkskammern zu bestimmen; die Bezirke sollen sich in der Regel mit denen der höheren Verwaltungsbehörde decken. Wird der Bezirk einer Handwerkskammer nach Satz 1 geändert, muss eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen, welche der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde bedarf."
Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. November 2012 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 31 Absatz 3a Satz 3 wird die Angabe „§ 42 Absatz 2" durch die Wörter „§ 42 Absatz 2 bis 2c" ersetzt.
- 2.
- § 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 15a Buchstabe c wird der Punkt am Ende gestrichen.
- b)
- In Absatz 2b Nummer 6 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- c)
- In Absatz 2c Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
Artikel 4 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2012 VermAnlG § 9, § 23, § 24, § 30, § 31, § 32
Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort „elektronischen" gestrichen.
- 2.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „elektronischen" gestrichen.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort „Bundesanzeiger" das Wort „elektronischen" gestrichen.
- c)
- In Absatz 4 wird das Wort „elektronischen" gestrichen.
- 3.
- In § 24 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Rechungslegungsvorschriften" durch das Wort „Rechnungslegungsvorschriften" ersetzt.
- 4.
- In § 30 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „oder Satz 3" die Wörter „des Handelsgesetzbuchs" eingefügt.
- 5.
- In § 31 Absatz 2 und 4 sowie in § 32 Absatz 4 wird jeweils das Wort „elektronischen" gestrichen.
Artikel 5 Änderung des Luftverkehrsnachweissicherungsgesetzes
In § 6 Absatz 1 Satz 2 des Luftverkehrsnachweissicherungsgesetzes vom 5. Juni 1997 (BGBl. I S. 1322), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird das Wort „elektronischen" gestrichen.
Artikel 6 Änderung des Verwaltungskostengesetzes
Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 10 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der als Auslagen zu erhebenden Schreibgebühren gelten die Vorschriften des § 136 Abs. 3 bis 6 der Kostenordnung" durch die Wörter „der Auslagen gelten die Vorschriften der Nummer 9000 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
In § 10 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der als Auslagen zu erhebenden Schreibgebühren gelten die Vorschriften des § 136 Abs. 3 bis 6 der Kostenordnung" durch die Wörter „der Auslagen gelten die Vorschriften der Nummer 9000 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Artikel 7 Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 2, 3 Buchstabe a und Nummer 6 Buchstabe b tritt am 1. September 2013 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 8, 9 und 11 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 12 tritt am 2. Januar 2013 in Kraft.
(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Dezember 2012.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Dr. Philipp Rösler
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Dr. Philipp Rösler
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