Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der DüMV am 10.10.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Oktober 2019 durch Artikel 1 der 3. DüMVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DüMV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
DüMV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.10.2019 geltenden Fassung | DüMV n.F. (neue Fassung) in der am 10.10.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1414 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel 1) § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Geltungsbereich § 3 Zulassung von Düngemitteltypen § 4 Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln § 5 Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene § 6 Anforderungen an die Kennzeichnung § 7 Kennzeichnung bei EG-Düngemitteln | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 7a Kennzeichnung bei Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes |
§ 8 Toleranzen § 9 Ordnungswidrigkeiten § 9a Evaluierung § 10 Übergangsvorschriften § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel Anlage 1 (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und 4) Definition von Düngemitteltypen Anlage 2 (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 1, 2, 5, 6 und 7, § 8 Absatz 3 und 4, § 10) Tabellen | |
§ 2 Geltungsbereich | |
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind, sowie von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln. | |
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten § 7 und § 9 Absatz 2 Nummer 2 für EG-Düngemittel. | (2) 1 Abweichend von Absatz 1 gelten § 7 und § 9 Absatz 2 Nummer 2 für EG-Düngemittel. 2 Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr gebracht werden, gelten § 6 Absatz 10 und § 7a. |
(3) Die §§ 4 bis 8 gelten nicht beim Abgeben von Wirtschaftsdüngern sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln unter ausschließlicher Verwendung von Wirtschaftsdüngern zwischen zwei Betrieben, die demselben Landwirt gehören, sowie zwei juristischen Personen, die beide von demselben Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder alleinigem Gesellschafter beherrscht werden, und beim Abgeben dieser Stoffe zwischen einem oder mehreren Landwirten und einer juristischen Person, die von diesem Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder alleinigem Gesellschafter beherrscht wird. | |
§ 3 Zulassung von Düngemitteltypen | |
(1) 1 Düngemittel dürfen vorbehaltlich des § 5 Absatz 1 des Düngegesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem durch diese Verordnung zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen. 2 Die in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen werden mit der Maßgabe zugelassen, dass 1. sie auch hinsichtlich ihrer nicht typbestimmenden Bestandteile bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden, 2. für die Herstellung a) als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet worden sind, die die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen und Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden und aa) einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder bb) dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen. b) mineralische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Vorgaben für Düngemitteltypen nach Anlage 1 oder der Anlage 2 Tabellen 6 und 7.3 verwendet worden sind, c) organische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 7.1, 7.2 und 7.4 verwendet worden sind, d) keine anderen Phosphate als die in Anlage 2 Tabelle 4 genannten verwendet worden sind, e) Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1 sowie Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.2 nur nach den dort getroffenen Maßgaben verwendet worden sind, f) Fremdbestandteile aa) nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3 verwendet worden sind, bb) bei der Zugabe insgesamt nicht überwiegen, es sei denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird für einzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen und cc) im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhöhung der Schadstoffkonzentrationen führen, soweit in begründeten Fällen keine anderen Regelungen getroffen worden sind. 3. in Düngemitteln nach Anlage 1 sowie in Ausgangsstoffen für diese Düngemittel nach Anlage 2 Tabellen 6 bis 8 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 nicht überschritten sind, 4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3 a) Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM, | |
b) Altpapier, Karton, Glas, Metalle und plastisch nicht verformbare Kunststoffe über 2 mm Siebdurchgang nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und zusammen nicht über einen Anteil von 0,4 vom Hundert/TM und c) sonstige nicht abgebaute Kunststoffe über 2 mm Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 0,1 vom Hundert/TM | b) Altpapier, Karton, Glas, Metalle und plastisch nicht verformbare Kunststoffe über 1 mm Siebdurchgang nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und zusammen nicht über einen Anteil von 0,4 vom Hundert/TM und c) sonstige nicht abgebaute Kunststoffe über 1 mm Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 0,1 vom Hundert/TM |
enthalten sind. (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. die Anforderungen an eine Nützlichkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, im Falle von Fremdbestandteilen nach Anlage 2 Tabelle 8.3 sowie im Falle der in den Beschreibungen für Düngemitteltypen der Anlage 1 genannten sonstigen Fremdstoffe, 2. die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert im Falle von Brennraumaschen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3.16 aus ausschließlicher Verbrennung von unbehandeltem Holz, wenn für diese Düngemittel im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf deren ausschließliche Verwendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewiesen wird. | |
§ 4 Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln | |
(1) Wirtschaftsdünger, soweit diese nicht als Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 in den Verkehr gebracht werden, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn 1. sie bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden, 2. für die Herstellung a) als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet worden sind, die die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen und Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden und aa) einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder bb) dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen. b) mineralische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Vorgaben für Düngemitteltypen nach Anlage 1 oder der Anlage 2 Tabellen 6 und 7 verwendet worden sind, c) organische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 7.1, 7.2 und 7.4 verwendet worden sind, d) keine anderen Phosphate als die in Anlage 2 Tabelle 4 genannten verwendet worden sind, e) Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1 sowie Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.2 nur nach den dort getroffenen Maßgaben verwendet worden sind, f) Fremdbestandteile aa) nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3 verwendet worden sind, bb) bei der Zugabe insgesamt nicht überwiegen, es sei denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird für einzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen und cc) im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhöhung der Schadstoffkonzentrationen führen, soweit in begründeten Fällen keine anderen Regelungen getroffen worden sind. 3. in Wirtschaftsdüngern sowie in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln und in deren Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabellen 6 bis 8 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4, mit Ausnahme der Zeile 1.4.10 Spalte 4 und 5 im Falle von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft sowie Gärresten ohne Bioabfallanteil, nicht überschritten sind, 4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3 a) Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM, | |
b) Altpapier, Karton, Glas, Metalle und plastisch nicht verformbare Kunststoffe über 2 mm Siebdurchgang nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und zusammen nicht über einen Anteil von 0,4 vom Hundert/TM und c) sonstige nicht abgebaute Kunststoffe über 2 mm Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 0,1 vom Hundert/TM | b) Altpapier, Karton, Glas, Metalle und plastisch nicht verformbare Kunststoffe über 1 mm Siebdurchgang nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und zusammen nicht über einen Anteil von 0,4 vom Hundert/TM und c) sonstige nicht abgebaute Kunststoffe über 1 mm Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 0,1 vom Hundert/TM |
enthalten sind. (2) Bei Stoffen zur Verwendung in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln gilt Absatz 1 nicht für 1. die Anforderungen an eine Nützlichkeit nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, im Falle von Fremdbestandteilen nach Anlage 2 Tabelle 8.3, 2. die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 im Falle von a) Brennraumaschen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 aus ausschließlicher Verbrennung von unbehandeltem Holz von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert, wenn im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf deren ausschließliche Verwendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewiesen wird, b) mineralischen Stoffen nach Anlage 2 Tabelle 7.3 bei einer Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert, wenn diese Kultursubstrate aa) zur Nutzung als Dachsubstrate, als Substrate zur ausschließlichen Nutzung in geschlossenen Systemen (insbesondere Pflanzcontainer, Innenraumbegrünung) und bb) hinsichtlich der am Ende der Nutzung nicht mehr erlaubten neuerlichen Verwendung, mit Ausnahme einer Wiederverwendung mit derselben Zweckbestimmung, als Stoff nach § 2 des Düngegesetzes deutlich gekennzeichnet sind. (3) 1 Stoffe dürfen nicht als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr gebracht werden, wenn 1. ein Gehalt an Gesamtnährstoffen in der Trockenmasse von mehr als a) 1,5 vom Hundert Stickstoff (N), b) 0,5 vom Hundert Phosphat (P2O5), c) 0,75 vom Hundert Kaliumoxid (K2O), d) 0,3 vom Hundert Schwefel (S), e) 0,07 vom Hundert Kupfer (Cu), f) 0,5 vom Hundert Zink (Zn) oder g) bei basisch wirksamen Bestandteilen ein Wert von mehr als 30 vom Hundert, bewertet als CaO, erreicht wird oder 2. auf das Produkt bezogene Anwendungsempfehlungen bei einer einmaligen Anwendung zu einer Aufbringung von mehr als 50 Kilogramm N, 30 Kilogramm P2O5, 50 Kilogramm K2O, 500 Kilogramm CaO oder 15 Kilogramm S je Hektar führen würden. 2 Für die Ermittlung des Gehaltes an Gesamtstickstoff und der daraus ermittelten Stickstofffracht zur Abgrenzung von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln von Düngemitteln sind für Stickstoff die Verbrennungsmethode (Methode 3.1.1; VDLUFA-Methodenbuch Band II.2; 1. Auflage 2000, VDLUFA-Verlag Darmstadt) oder gegebenenfalls gleichwertige andere für die Feststellung des Gesamtstickstoffgehaltes geeignete Methoden zu verwenden. 3 Das Verbot des Inverkehrbringens als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel nach Satz 1 gilt nicht 1. für Gesteinsmehle, davon ausgenommen Kalkstein, Kreide, Dolomit, Magnesit oder Phonolith, 2. für Stoffe, die in Spalte 3 der Anlage 2 Tabelle 7 für diese Zweckbestimmung besonders benannt sind. (4) 1 Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Düngegesetzes dürfen Stoffe zu Forschungs- und Versuchszwecken, die den Vorgaben des Düngegesetzes und dieser Verordnung nicht entsprechen, in den Verkehr gebracht werden, soweit Schäden für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder Gefährdungen des Naturhaushalts nicht zu befürchten sind. 2 § 5 sowie Anlage 2 Tabelle 1.4 bleiben unberührt. (5) 1 Wer Stoffe nach Absatz 4 in den Verkehr bringt, hat dies der nach Landesrecht zuständigen Stelle spätestens 21 Tage vor dem Inverkehrbringen anzuzeigen und dabei anzugeben 1. Art und Zusammensetzung des Stoffes, 2. Forschungs- oder Versuchszweck, 3. Name und Anschrift des Inverkehrbringers und des Abnehmers, 4. Angaben zur geografischen Lage der zur Versuchsdurchführung gewählten Flächen sowie 5. Menge des zum Inverkehrbringen vorgesehenen Stoffes. 2 Die zuständige Stelle kann zum Inverkehrbringen oder zum Anwenden zum Schutz vor Schäden für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder Gefährdungen des Naturhaushalts die erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere die Menge des Stoffes begrenzen, sowie das Inverkehrbringen und die Verwendung zu Versuchs- und Forschungszwecken untersagen. | |
§ 6 Anforderungen an die Kennzeichnung | |
(1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn 1. sie mit Angaben nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 10.1 bis 10.4 in der dort getroffenen Reihenfolge gekennzeichnet sind, 2. nach Anlage 2 Tabelle 10.3 oder 10.5 im Rahmen von Hinweisen zur sachgerechten Anwendung empfohlene Aufwandmengen einer Düngung nach guter fachlicher Praxis im Sinne des § 3 Absatz 2 des Düngegesetzes nicht entgegenstehen, 3. Nährstoffe in Worten und in chemischen Symbolen wie folgt angegeben sind: a) es müssen die nachstehenden chemischen Symbole und Formeln verwendet werden: Stickstoff | N Phosphat | P2O5 Kaliumoxid | K2O Calcium | Ca Calciumoxid | CaO Calciumcarbonat | CaCO3 Magnesium | Mg Magnesiumoxid | MgO Magnesiumcarbonat | MgCO3 Natrium | Na Schwefel | S Bor | B Eisen | Fe Kobalt | Co Kupfer | Cu Mangan | Mn Molybdän | Mo Zink | Zn, b) zur der nach Buchstabe a vorgeschriebenen Oxid- und Carbonatform der Pflanzennährstoffe Phosphor, Kalium, Calcium und Magnesium kann zusätzlich auch deren Elementform angegeben sein, dazu müssen die Gehalte wie folgt umgerechnet sein: P2O5 | x 0,436 | = P (Phosphor) K2O | x 0,83 | = K (Kalium) CaO | x 0,715 | = Ca CaCO3 | x 0,4 | = Ca CaCO3 | x 0,56 | = Cao MgCO3 | x 0,478 | = MgO MgO | x 0,6 | = Mg MgCO3 | x 0,288 | = Mg, 4. bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 und Wirtschaftsdüngern gemäß § 4 Absatz 1 zusätzlich ein Gehalt an verfügbarem Stickstoff gekennzeichnet ist, wenn in der Trockenmasse mehr als 1,5 vom Hundert Stickstoff (Gesamt-N) enthalten ist und der verfügbare Stickstoff einen Anteil von 10 vom Hundert des Gesamt-N übersteigt, 5. Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1, wenn diese die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 erreichen, durch das vorangestellte Wort 'Nebenbestandteile:' und anschließend wie folgt gekennzeichnet sind: a) die Nährstoffgehalte der für den Düngemitteltyp nicht bestimmenden Nebenbestandteile in Anlage 2 Tabelle 1.1 Spalte 1, b) Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nach Anlage 2 Tabelle 1.2 Spalte 1, c) weitere Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1.3 Spalte 1, d) Schwermetalle und andere Schadstoffe nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 1. (2) Abweichend von Absatz 1 genügt 1. bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten, die durch geeignete Kennzeichnung a) ausschließlich für eine Verwertung in geschlossenen Systemen (insbesondere Pflanzcontainer, Innenraumbegrünung) oder b) im Freiland für eine einmalige Anwendung bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern, begrenzt auf Pflanzlöcher und Baumscheiben vorgesehen sind, eine Kennzeichnung nach den für Bodenhilfsstoffe in Anlage 2 Tabelle 1.2 vorgesehenen Grenzen, 2. bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten, deren Anwendungsempfehlungen bei einer Anwendung im Freiland zu Aufbringungsmengen führen, welche die Grenzen nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 unterschreiten, eine Kennzeichnung für Magnesium und Schwefel nach den für Bodenhilfsstoffe in Anlage 2 Tabelle 1.2 Nummer 1.2.7 und 1.2.8 vorgesehenen Grenzen, 3. bei einem schriftlichen Angebot eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.4.1, 4. bei einer Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.4.2, 5. bei einem Inverkehrbringen zu Forschungs- oder Versuchszwecken nach § 5 Absatz 5 Nummer 1 des Düngegesetzes eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.4.3. (3) Darüber hinaus dürfen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung folgenden Anforderungen entspricht: 1. bei einer Einfuhr zur Abgabe an andere muss die Kennzeichnung unverzüglich nach der Einfuhr, jedoch in jedem Falle vor der Abgabe, erfolgt sein, 2. beim Inverkehrbringen in geschlossenen Packungen oder geschlossenen Behältnissen müssen die Angaben gut sichtbar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst, auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder auf einem Anhänger angebracht sein; in anderen Fällen müssen die Angaben auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier gemacht sein, von denen mindestens ein Stück der jeweiligen Partie beigefügt sein muss, 3. abweichend von Nummer 2 erster Teilsatz genügt es, wenn die Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2, 10.3 und 10.5 ausschließlich auf einem Warenbegleitpapier gemacht werden, wenn a) auf ein solches ergänzendes Begleitpapier im Rahmen der Kennzeichnung auf der Ware verwiesen wird, b) durch die Kennzeichnung der Zusammenhang zwischen Begleitpapier und Warenpartie eindeutig ist, c) jede Partie durch ein solches Begleitpapier deutlich gekennzeichnet ist und die Begleitpapiere im erforderlichen Umfang für die Weitergabe an Kunden jederzeit zur Verfügung stehen. (4) Entspricht ein Düngemittel mehreren Düngemitteltypen, muss es als der Düngemitteltyp, mit dem die stofflichen Eigenschaften weitestgehend beschrieben werden, gekennzeichnet sein, davon ausgenommen sind als Wirtschaftsdünger in den Verkehr gebrachte Düngemittel. (5) Beim Inverkehrbringen in Behältnissen mit mehr als 100 Kilogramm Inhalt genügt für alle Angaben eine Kennzeichnung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier, von denen mindestens ein Stück der jeweiligen Partie beigefügt sein muss. (6) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen zusätzlich mit Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.5 versehen sein, dabei dürfen Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.5 nicht in Widerspruch zu vorgeschriebenen Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.1 bis 10.3 stehen. (7) Die Angaben zur Kennzeichnung nach den Absätzen 1 bis 5 in Verbindung mit ergänzenden Vorgaben nach Anlage 2 Tabelle 10 müssen in deutscher Sprache abgefasst und deutlich lesbar sein; andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet sein. (8) 1 Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2 bis 10.3 müssen von Angaben nach Tabelle 10.1 deutlich abgesetzt sein. 2 Kennzeichnungsangaben nach Tabelle 10.5 einschließlich solcher für andere Länder oder in anderen Sprachen müssen von Angaben nach Tabelle 10.1 bis 10.4 deutlich abgesetzt sein. (9) 1 Eine Kennzeichnung im eigenen Betrieb erzeugter Wirtschaftsdünger ist nicht erforderlich, wenn bei einer Abgabe an Dritte zum dortigen eigenen Verbrauch die abgegebene Menge eine Tonne Frischmasse je Kalenderjahr nicht überschreitet. 2 Eine Kennzeichnung ist ferner nicht erforderlich, wenn im eigenen Betrieb angefallener Dünger an einen landwirtschaftlichen Betrieb zur Verwertung als Düngemittel auf dessen Flächen abgegeben wird und vom abgebenden Betrieb eine Abgabemenge von insgesamt 200 Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr nicht überschritten wird. | |
(10) Düngemittel, die entsprechend den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 oder des § 7a gekennzeichnet sind, dürfen nicht gleichzeitig als 'EG-Düngemittel' nach § 7 gekennzeichnet sein. | |
§ 7a (neu) | § 7a Kennzeichnung bei Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes |
1 Wer Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass der jeweilige Stoff 1. in deutscher Sprache und deutlich lesbar, 2. entsprechend den Anforderungen des Staates, in dem er rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, und 3. mit einem Hinweis auf den Staat nach Nummer 2 und die Rechtsvorschrift oder rechtliche Grundlage dieses Staates, auf Grund derer der Stoff hergestellt oder in Verkehr gebracht worden ist, gekennzeichnet ist. 2 Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden. | |
§ 10 Übergangsvorschriften | |
(1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die hinsichtlich der Kennzeichnung nach § 6 den Anforderungen der Düngemittelverordnung in der Fassung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3905) entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden. (2) Düngemittel, die hinsichtlich der Kennzeichnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 2 Tabelle 10 Zeile 10.1.8 Spalte 2 und Zeile 10.2.2 Spalte 2 den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 in den Verkehr gebracht werden. (3) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, zu deren Herstellung 1. Klärschlämme nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.3, die einen Grenzwert nach Anlage 2 Tabelle 1.4 überschreiten, jedoch einen nach der Klärschlammverordnung für denselben Schadstoff geltenden Grenzwert einhalten, oder 2. andere Stoffe, die der Bioabfallverordnung unterliegen und die einen Grenzwert nach Anlage 2 Tabelle 1.4 überschreiten, jedoch einen nach der Bioabfallverordnung für denselben Schadstoff geltenden Grenzwert einhalten, verwendet werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 in den Verkehr gebracht werden. (4) Synthetische Polymere, die nicht den Maßgaben nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.7 als Ausgangsstoff oder Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.1.3 oder 8.2.9 als Aufbereitungshilfsmittel oder Anwendungshilfsmittel entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in den Verkehr gebracht werden. (5) Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1 Tabelle 1.2 Zeile 1.2.9 müssen die in Anlage 2 Tabelle 5 Zeile 5.7 Spalte 3 festgelegten Anforderungen an die Löslichkeit ab dem 1. Juni 2020 erfüllen. (6) Düngemittel, die § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, und Stoffe, die § 4 Absatz 1 Nummer 4, jeweils in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung, entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 in den Verkehr gebracht werden. (7) Düngemittel des Typs nach Anlage 1 Nummer 1.4.6, zu deren Herstellung Aschen aus der Verbrennung von pflanzlichen Stoffen verwendet werden, die den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 in den Verkehr gebracht werden. | |
(8) Düngemittel, die § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c, und Stoffe, die § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c, jeweils in der bis zum 9. Oktober 2019 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 in den Verkehr gebracht werden. | |
Anlage 2 (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 1, 2, 5, 6 und 7, § 8 Absatz 3 und 4, § 10) Tabellen | |
Vorbemerkungen und Hinweise zu Anlage 2 1. Für Kultursubstrate aus mineralischen Bestandteilen, die im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung für eine ausschließliche Verwendung als Dachsubstrate oder als Substrate für die Innenraumbegrünung gekennzeichnet sind, genügt für die Angabe von Gehalten nach Nummer 1.2.1 bis 1.3.4, ausgenommen Nummer 1.3.3, die Angabe einer Obergrenze. 2. Angaben zur 'Verordnung (EG) Nr. 1069/2009' beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1). Tabelle 1 Kennzeichnungsschwellen und Grenzwerte für ... | Nebenbestandteil | Kennzeichnung ab ... % TM bzw.... mg/l | Toleranz | Einschränkungen/Ergänzungen der Kennzeichnung/Hinweise | 1 | 2 | 3 | 4 1.1 ... nicht den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe in Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern 1.1.1 | Stickstoff (N) | 1,5 % | 25 %, 1 %-Punkt | 1.1.2 | Phosphat (P2O5) | 0,5 % | 25 %, 1 %-Punkt | 1.1.3 | Kalium (K2O) | 0,75 % | 25 %, 1 %-Punkt | 1.1.4 | Schwefel (S) | 0,3 % | 50 %, 1,5 %-Punkte | Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %. 1.1.5 | Magnesium (MgO) | 0,3 % | 50 %, 1,5 %-Punkte | Magnesium bewertet als Magnesiumoxid (MgO) Für Düngemittel der Abschnitte 1 (außer Abschnitt 1.4) und 2 Kennzeichnung ab 1,7 % MgO. 1.1.6 | Natrium (Na) | 0,2 % | 50 %, 1,5 %-Punkte | Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2 Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %. 1.1.7 | wasserlösliches Calcium (Ca) | 5,7 % | 0,7 %-Punkt | Für flüssige Düngemittel. 1.2 ... Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln 1.2.1 | Stickstoff (N) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel. 1.2.3 | Phosphat (P2O5) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel. 1.2.5 | Kalium (K2O) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel. 1.2.7 | Magnesium (Mg) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel. 1.2.9 | Schwefel (S) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel. 1.2.2 | Stickstoff (N) | 100 mg/l | 50 % | Für Kultursubstrate. Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck- bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungs- schwelle von 50 mg N/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %. Für bodenunabhängige Anwendungen: Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: 'Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren'. 1.2.4 | Phosphat (P2O5) | 100 mg/l | 50 % | Für Kultursubstrate. Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck- bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungs- schwelle von 50 mg P2O5/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %. Für bodenunabhängige Anwendungen: Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: 'Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren'. 1.2.6 | Kalium (K2O) | 100 mg/l | 50 % | Für Kultursubstrate. Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck- bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungs- schwelle von 50 mg K2O/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %. Für bodenunabhängige Anwendungen: Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: 'Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren'. 1.2.8 | Magnesium (Mg) | 100 mg/l | 50 % | Für Kultursubstrate. Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck- bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine Deklarationspflicht ab 50 mg/l. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen gilt eine Kennzeichnungs- schwelle von 50 mg Mg/l (löslich) sowie eine Toleranz von 50 %. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: 'Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren'. 1.2.10 | Schwefel (S) | 100 mg/l | 50 % | Für Kultursubstrate außer für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen. Für bodenunabhängige Anwendungen: Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: 'Anwendung nur in bodenunabhängigen Ver- fahren'. 1.2.11 | Bor | 0,01 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kul- tursubstrate, Pflanzenhilfsmittel. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung zusätzliche Kennzeichnung mit den Worten 'Vorsicht bei borempfindlichen Kulturen'. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 0,2 mg B/l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: 'Enthält Bor in pflanzenbaulich relevanter Menge' und 'Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren'. 1.2.12 | Kupfer | 0,05 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 0,4 mg Cu/l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: 'Enthält Kupfer in pflanzenbaulich relevanter Menge' und 'Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren'. 1.2.13 | Zink | 0,1 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung bei einem Gehalt von mehr als 1 mg Zn/l (CAT-löslich) wie folgt zu kennzeichnen: 'Enthält Zink in pflanzenbaulich relevanter Menge' und 'Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren'. 1.2.14 | Kobalt | 0,004 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel. Bei Kultursubstraten für bodenunabhängige Verfahren kann auf eine Kennzeichnung des Kobaltgehaltes verzichtet werden. In diesem Fall ist im Rahmen der Hinweise zur sachge- rechten Anwendung folgende Kennzeichnung erforderlich: 'Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren'. 1.3 ... weitere Nebenbestandteile, außer Stoffe nach Tabelle 1.4 1.3.2 | Basisch wirksame Bestand- teile (als CaO) | 5 % | 50 %, 2,5 %-Punkte | Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultur- substrate und Pflanzenhilfsmittel. Für als Dachsubstrate gekennzeichnete Kultursubstrate nur Angabe einer Obergrenze für die basisch wirksamen Bestandteile. Die Bezeichnung Neutralisationswert darf zusätzlich in Klammer angefügt sein. 1.3.3 | Organische Substanz | 5 % | 50 %, 5 %-Punkte | Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultur- substrate oder Pflanzenhilfsmittel. Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen Anwendungen: Kennzeichnung bei ... % organischer Substanz: ≤ 5 % 'enthält wenig organische Substanz' ≥ 80 % 'enthält viel organische Substanz'. 1.3.4 | Salzgehalt (in KCl/l) | 0,5 g/l | 50 %, 0,7 g/l | Für Kultursubstrate. 1.3.5 | Selen (Se) | 0,0005 % | 25 % | Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultur- substrate oder Pflanzenhilfsmittel. Bei Kultursubstraten für bodenunabhängige Verfahren kann auf eine Kennzeichnung des Selengehaltes verzichtet werden. In diesem Fall ist im Rahmen der Hinweise zur sachge- rechten Anwendung folgende Kennzeichnung erforderlich: 'Anwendung nur in bodenunabhängigen Verfahren'. 1.3.6 | Chlorid (Cl) | jeder Gehalt | 0,2 % | Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger. Angabe des Gehaltes fakultativ. Die Angabe 'chloridarm' darf nur verwendet sein, wenn der Chloridgehalt 2 % Cl nicht überschreitet. 1.3.7 | pH-Wert | jeder Wert | 0,4 Einheiten | Für Kultursubstrate. 1.4 ... Schadstoffe | Nebenbestandteil | Kennzeichnung ab ... mg/kg TM oder andere angegebene Einheit | Toleranz in % des gekennzeichneten Wertes jeweils bis zu | Grenzwert mg/kg TM oder andere angegebene Einheit | Einschränkungen/Ergänzungen der Kennzeichnung/Hinweise | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 1.4.1 | Arsen (As) | 20 | 50 % | 40 | 1.4.2 | Blei (Pb) | 100 | 50 % | 150 | 1.4.3 | Cadmium (Cd) Cadmium (Cd) für Düngemittel ab 5 % P2O5 (FM) | 1,0 20 mg/kg P2O5 | 50 % | 1,5 50 mg/kg P2O5 | Für die Anwendung von Rinden- produkten im Garten- und Land- schaftsbau, ausgenommen Nahrungsmittelerzeugung, sowie für die Anzucht und Pflege von Zierpflanzen und Ziergehölzen gilt als Grenzwert 2,5 mg Cd/kg TM. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: 'Nur für die Anwendung im Garten- und Landschaftsbau und für die Anzucht und Pflege von Zierpflanzen und Ziergehölzen und keine Anwendung in Ver- fahren, die der Erzeugung von Nahrungsmitteln dienen.' 1.4.4 | Chrom (ges.) | 300 | 50 % | - | 1.4.5 | Chrom (CrVI) | 1,2 | 50 % | 2 | Brennraumaschen aus der Ver- brennung von naturbelassenem Rohholz sind vom Grenzwert nach Spalte 4 ausgenommen, wenn durch deutliche Kennzeich- nung auf ihre ausschließliche Rückführung auf forstliche Standorte hingewiesen wird. 1.4.6 | Nickel (Ni) | 40 | 50 % | 80 | Bei Gesteinsmehlen kann der Grenzwert nach Spalte 4 um 50 % überschritten werden. 1.4.7 | Quecksilber (Hg) | 0,5 | 50 % | 1,0 | 1.4.8 | Thallium (Tl) | 0,5 | 50 % | 1,0 | 1.4.9 | Perfluorierte Tenside (PFT) | 0,05 | | 0,1 | Summe aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS). 1.4.10 | Summe der Dioxine und dl-PCB (WHO-TEQ 2005) 1) | | | 30 ng | Bei Anwendung auf Grünland zur Futtergewinnung und auf Acker- futterflächen mit nichtwendender Bodenbearbeitung nach der Aufbringung, ausgenommen Maisanbauflächen, gilt ein Grenz- wert von 8 ng Dioxine. Bei Überschreitung des Grenz- wertes von 8 ng Di- oxine ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung wie folgt zu kennzeichnen: 'Keine Anwendung auf Grünland zur Futtergewinnung und auf Ackerfutterflächen mit nichtwen- dender Bodenbearbeitung nach der Aufbringung, ausgenommen Maisanbauflächen.' 1) Gilt nicht für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Gärreste ohne Bioabfallanteil. Tabelle 2 Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe | Stoff | Mindestanteil in %, bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium-, Carbamid- und Cyanamidstickstoff | Sonstige Bestimmungen | 1 | 2 | 3 2.1 Nitrifikationshemmstoffe 2.1.1 | Dicyandiamid | 10,0 | 2.1.2 | Gemisch aus Dicyandiamid und Ammoniumthiosulfat | Dicyandiamid: 7,7 Ammoniumthiosulfat: 4,8 | 2.1.3 | Gemisch aus Dicyandiamid und 3-Methylpyrazol | 2,0 | Gemisch im Verhältnis 15:1. Der Gehalt an Methylpyrazol im Dünger darf 0,5 % nicht übersteigen. 2.1.4 | Gemisch aus Dicyandiamid und 1 H-1,2,4-Triazol | 2,0 | Gemisch im Verhältnis 10:1. 2.1.5 | 3,4-Dimethylpyrazolphosphat | 0,8 | 2.1.6 | Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol und 3-Methylpyrazol | 0,2 | Gemisch im Verhältnis 2:1. 2.1.7 | N-((3(5)-Methyl-1H-pyra- zol-1-yl)methyl)acetamid | 0,05 | Maximal 0,4 % bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium- und Carbamidstickstoff. 2.1.8 | Nitrapyrin [2-chloro-6- (trichloromethyl)pyridin] | | Die zugegebene Anwendungs- menge darf 500 g je ha und Jahr nicht überschreiten | |
2.1.9 | Isomerengemisch von 2-(3,4-Dimethyl-1H-pyrazol- 1-yl)bernsteinsäure und 2-(4,5-Dimethyl-1H-pyrazol- 1-yl)bernsteinsäure (DMPSA) | 0,8 | Maximal 1,6 % bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium- und Carbamidstickstoff. | |
2.2 Ureasehemmstoffe 2.2.1 | N-(2-Nitrophenyl)phosphorsäure- triamid (2-NPT) | Anteil, bezogen auf den Carbamidstickstoff: 0,04 % bis 0,15 % | 2.2.2 | Gemisch aus N-Butyl- thiophosphortriamid und N-Propyl-thiophosphor- triamid | Anteil, bezogen auf den Carbamidstickstoff: 0,02 % bis 0,2 % | Gemisch aus N-Butyl-thiophos- phortriamid und N-Propyl-thio- phosphortriamid im Verhältnis 3:1. Toleranz auf den Anteil an NPPT: 20 % Tabelle 3 Zulässige Stickstoffformen für mineralische Mehrnährstoffdünger 3.1 | Gesamtstickstoff 3.2 | Nitratstickstoff 3.3 | Ammoniumstickstoff 3.4 | Carbamidstickstoff 3.5 | Cyanamidstickstoff 3.6 | Crotonylidendiharnstoffstickstoff 3.7 | Formaldehydharnstoffstickstoff 3.8 | Isobutylidendiharnstoffstickstoff 3.9 | Dicyandiamidstickstoff 3.10 | Acetylendiharnstoffstickstoff Tabelle 4 Zulässige Phosphorverbindungen und Phosphatlöslichkeiten Vorbemerkung und Hinweise Die letzte Stelle der Kennziffer in Tabelle 4.2 Spalte 1 entspricht der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeiten. 4.1 Phosphorverbindungen 4.1.1 | Phosphat (P2O5) 4.2 Phosphatlöslichkeiten 4.2.1 | wasserlösliches Phosphat 4.2.2 | neutral-ammoncitratlösliches Phosphat 4.2.3 | neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphat 4.2.4 | ausschließlich mineralsäurelösliches Phosphat 4.2.5 | alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat (Petermann) 4.2.6 | in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat 4.2.7 | Gesamtphosphat, davon mindestens 75 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich 4.2.8 | Gesamtphosphat, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich 4.2.9 | Gesamtphosphat, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich, mindestens 20 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 wasserlösliches Phosphat 4.2.10 | in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches Phosphat 4.2.11 | Gesamtphosphat (Methode: mineralsäurelösliches Phosphat) Tabelle 5 Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil Vorbemerkung und Hinweise Die letzte Stelle der für geforderte Löslichkeiten genutzten Kennziffer in der Spalte 3 entsprechen der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeit | Mineralische Mehrnährstoffdünger mit | Der Typenbezeichnung müssen nachfolgende Angaben angefügt sein | Mindest- löslichkeit (Masseprozent) | Nicht enthalten sein dürfen: | 1 | 2 | 3 | 4 5.1 | a) weniger als 2 % wasser- löslichem P2O5 1) | | | Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat, b) 2 % und mehr wasser- löslichem P2O5 1) | | | teilaufgeschlossenes Rohphosphat, Rohphosphat 5.2 | Rohphosphat mit wasser- löslichem Anteil | 'mit Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil' | Löslichkeit 4.2.1: 2 % | andere Phosphatarten 5.3 | Thomasphosphat, Konverterkalk mit Phosphat, daneben Glühphosphat, Monocalciumphosphat oder Dicalciumphosphat | verwendete Phosphatarten | | andere als in Spalte 1 genannte Phosphatarten 5.4 | Dicalciumphosphat | 'mit Dicalcium- phosphat' | | andere Phosphatarten 5.5 | Rohphosphat | 'mit Rohphosphat' | Löslichkeit 4.2.1: 2,5 % Löslichkeit 4.2.3: 5 % Löslichkeit 4.2.4: 2 % | Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat 5.6 | teilaufgeschlossenem Rohphosphat | 'mit teilaufgeschlos- senem Rohphosphat' | Löslichkeit 4.2.1: 2,5 % Löslichkeit 4.2.3: 5 % Löslichkeit 4.2.4: 2 % | Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat 5.7 | Phosphatdünger aus [Angabe nach Tabelle 6.2] | 'mit Phosphatdüngern aus [Stoff nach Tabelle 6.2]' | Löslichkeit 4.2.1: 2,5 % Löslichkeit 4.2.3: 5 % Löslichkeit 4.2.4: 2 % | andere Phosphatarten 5.8 | weicherdigem Rohphosphat | 'mit weicherdigem Rohphosphat' | Löslichkeit 4.2.1: 2,5 % Löslichkeit 4.2.3: 5 % Löslichkeit 4.2.4: 2 % | andere Phosphatarten 1) Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten. Tabelle 6 Besondere Ausgangstoffe für bestimmte mineralische Düngemittel nach Anlage 1 Vorbemerkungen und Hinweise Die nachfolgenden als Hauptbestandteil für bestimmte Düngemittel eingesetzten Ausgangsstoffe sind häufig Rückstände aus Produktionsprozessen, die nicht auf die Erzeugung dieser Ausgangsstoffe ausgerichtet sind. Für diese Stoffe gelten deshalb ggf. zusätzliche besondere Auflagen in den jeweiligen Vorbemerkungen oder in den Vorgaben für einzelne Düngemitteltypen der Anlage 1. | Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft | Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe | Ergänzende Vorgaben und Hinweise | 1 | 2 | 3 6.1 Ammoniumsulfat-Lösung aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.1.12 6.1.1 | Abluftreinigung | Herstellung und Verarbeitung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln und Alkohol- herstellung, Energieerzeugung, Tierhaltungsanlagen Kläranlagen Behandlung von Bioabfällen mechanisch-biologische Abfallbehandlung | 6.1.2 | Abgasreinigung | Verbrennungsanlagen | 6.1.4 | Abwasserbehandlung | kommunale und betriebliche Abwasser- behandlung | 6.1.3 | aeroben oder anaeroben Behandlung organischer Stoffe | Stoffe nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4 | 6.1.5 | biotechnologische Behandlung von [Stoff nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2] | Stoffe nach den Tabellen 7.1 und 7.2 | 6.1.6 | Herstellung von Blausäure | | leicht freisetzbares Cyanid max. 5 mg/kg TM 6.1.9 | Herstellung von Lebens- und Genussmitteln | Herstellung von Süßstoff Verarbeitung von Zuckerrüben | 6.1.8 | Herstellung von Caprolactam | | 6.1.10 | Aufbereitung von Aluminium- salzschlacken | Absorption von Ammoniakgas | 6.1.11 | Metallverarbeitung | Gewinnung und Verarbeitung von Wolfram | 6.1.12 | Behandlung von Holz mit Ammoniakgas | Holzräucherei mit Ammoniakgas | 6.1.20 | Wiederverwertung von bereits gebrauchten Ammonium- sulfatlösungen | Regeneration NH4-beladener Zeolithe bei der Aufbereitung gebrauchter Ammonium- sulfatlösungen | 6.2 Phosphatdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.2.9 6.2.1 | Verkohlung von Knochen tierischer Herkunft | Stoffe nach Tabelle 7.2 Nummer 7.2.1 | 6.2.2 | Verbrennung von Stoffen tierischer Herkunft | Brennraumaschen von tierischen Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.2 nach Maßgabe von Zeile 7.3.16 | In granulierter oder staubgebundener Form, Siebdurchgang - bei 0,1 mm max. 0,2 %, - bei 0,05 mm max. 0,05 %, - bei 0,01 mm max. 0,005 %. 6.2.3 | Verbrennung von Klärschlämmen | Aschen von Klärschlämmen nach Tabelle 7.4 Nummer 7.4.3 nach Maßgabe von Zeile 7.3.16 | In granulierter oder staubgebundener Form, Siebdurchgang - bei 0,1 mm max. 0,2 %, - bei 0,05 mm max. 0,05 %, - bei 0,01 mm max. 0,005 %. | |
6.2.4 | Phosphatfällung | Fällen mineralischer Phosphate mit • Calciumchlorid, • Kalkmilch, • Magnesiumchlorid, • Magnesiumoxid oder -hydroxid | Soweit nicht Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1.2 Nummer 1.2.1 oder Nummer 1.2.2. | 6.2.4 | Phosphatfällung | Fällen mineralischer Phosphate mit • Calciumchlorid, • Kalkmilch, • Magnesiumchlorid, • Magnesiumoxid oder -hydroxid, • Calciumsilikathydrat | Soweit nicht Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1.2 Num- mer 1.2.1 oder Nummer 1.2.2. Calciumsilikathydrat nur aus originärer Herstellung, keine Rest- oder Abfallstoffe. |
6.2.5 | Schmelzvergasung | Stoffe nach Tabelle 7 | Prozesstemperatur ≥ 1.450 °C Keine Zugabe von Stoffen nach Tabelle 8.3. 6.3 Kaliumdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.3.4 6.3.1 | Verarbeitung von Vinasse | | 6.3.2 | Verarbeitung von Ölen und Fetten | Öle und Fette pflanzlichen Ursprungs aus der Biodieselproduktion Öle und Fette tierischen Ursprungs - aus der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion, - aus der Biodieselproduktion, - aus der Verarbeitung von Wolle | Verseifung, Ver- oder Umesterung von Ölen und Fetten. Gehalt an Methanol bis zu 2 %. 6.3.3 | Aufbereitung von Aschen | Brennraumaschen von pflanzlichen Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.1 nach Maßgabe von Zeile 7.3.16 | Auch Auslaugen von Aschen für die Herstellung von Kaliumcarbonat. 6.4 Kalkdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.4.6 6.4.1 | Gewinnung oder Verarbeitung von Kalkstein oder Dolomit | | Siebdurchgang: - 97 % bei 3,15 mm, - 70 % bei 1,0 mm. 6.4.2 | Herstellung von Stickstoff- düngern | Schwarzkalk aus der Herstellung von Kalkstickstoff, Umwandlungskalk aus dem Oddaverfahren, Kalk aus dem Strippen von Ammoniak mit CaSO4 | 6.4.3 | Herstellung von Atemkalk | Rückstände aus der Herstellung des Kalkes | Keine Rückstände aus der Verwendung in medizinischen Einrichtungen. 6.4.4 | Herstellung von Zucker | Aus der Verarbeitung von Zuckerrüben. Aus der Verarbeitung von Milchzucker. | Durch Zugabe von Kalk und Kohlendioxid gefällter Niederschlag. Bei der Verarbeitung von Zuckerrüben darf die Düngemitteltypenbezeichnung um Carbokalk ergänzt werden. 6.4.5 | Verwertung von Eierschalen | | Siebdurchgang: - 97 % bei 3,15 mm, - 70 % bei 1,0 mm. Hinweis: Material der Kategorie 3 nach der Verord- nung (EG) Nr. 1069/2009. 6.4.6 | Aufbereitung von Trink- und Brauchwasser | Aus der Entcarbonatisierung und Aufhärtung. | Siebdurchgang: - 97 % bei 3,15 mm, - 70 % bei 1,0 mm. Eisen bewertet als Fe2O3 ≤ 5 % bezogen auf TM. Mangan bewertet als MnO ≤ 5 % bezogen auf TM. Keine Schlämme aus der Enteisenung und der Entmanganung. 6.4.7 | Phosphatfällung in Klarablaufwasser | Aus der Phosphatfällung mit Kalk in kom- munalen und vergleichbaren betrieblichen Abwasserbehandlungsanlagen. | Siebdurchgang: 97 % bei 1,0 mm. 6.4.8 | Acetylenherstellung | | Keine Zugabe von Suspensionshilfsmitteln. 6.4.9 | Herstellung von Papier | Faserkalk aus der Aufbereitung von Frischfasern aus der Weißpapierherstellung oder Kartonagenherstellung aus Frischholz einschließlich in diesem Prozess anfallender Papierschlamm. | Im Rahmen der Hinweise zur sach- gerechten Anwendung ist auf die N-Immobilisierung hinzuweisen. Ohne Zugabe von Fällungsmitteln, ausgenommen Kalk. Ohne Zugabe von Bioziden. 6.4.10 | Verbrennung von Papier | Aschen aus der energetischen Nutzung von Papierreststoffen aus der Papierherstellung. Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme. | Ohne Mischverbrennung mit Altpapieren oder mit anderen Stoffen. 6.4.11 | Verbrennung pflanzlicher Stoffe | Brennraumaschen von naturbelassenen pflanzlichen Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.1. Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme. | Siebdurchgang: - 90 % bei 6,3 mm, - 70 % bei 3,15 mm 6.4.12 | Verbrennung von Braunkohle | Brikettier-Braunkohlenaschen aus aus- schließlicher Verbrennung von Braunkohle. Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme. | 6.4.13 | Entschwefelung von Abgasen | Aus der Verbrennung von Steinkohle. | Durch Sprühabsorptionsverfahren (SAV), durch Trockenadditivverfahren (TAV), durch Verbrennung im Wirbelschicht- verfahren. 6.4.14 | Herstellung von Siedesalz | Carbonatfällung aus der Natriumchlorid- Sole, Rohsole oder Kavernensole. | 6.4.15 | Aufbereitung von Meeralgen | | 6.4.16 | anaerobe Aufbereitung von organischen Stoffen (Gärresten) | Aus der anaeroben Aufbereitung von Stoffen nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4. | 6.4.17 | Gewinnung von Kohlendioxyd aus natürlichen Wässern | | Eisen bewertet als Fe2O3 ≤ 5 % bezogen auf TM 6.4.18 | Aufbereitung von Wiesen- kalken, Mergel | Kalkhaltige natürliche Ablagerungen, auch Kalkböden. | Mindestgehalt nach Spalte 2 für den Typ nach Anlage 1 Nummer 1.4.6 [Kalkdünger aus ...]: 15 % CaO i. d.TM. 6.4.19 | Sulfatzellstoffherstellung | | 6.4.20 | Sodaherstellung | | 6.4.21 | Aufbereitung von Ziegelei- kalken | | Ergänzung der Kennzeichnung: 'Keine Anwendung auf Grünland oder auf mit Gemüse oder Feldfutter bestellten Flächen'. 6.4.22 | Herstellung von Porenbeton | Rückstände aus der Herstellung von Porenbeton. | Nur unvermeidbare Anteile an Schalölen entsprechend den Nummern 8.1.1 und 8.1.2. 6.4.23 | Herstellung von Blockbeton | Aus der Verarbeitung von Betonsteinen. | Ohne Zusatz von Ölen und Additiven. Mindestens 65 % Kalksteinanteil. Tabelle 7 Hauptbestandteile Vorbemerkungen und Hinweise 1. Die Tabelle 7 enthält 1.1 als Hauptbestandteil für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2, 4 und 5 ggf. zusätzlich zulässige oder für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 ausschließlich zulässige Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 3), 1.2 die für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel als Hauptbestandteil zulässigen Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 4). 2. Feste Düngemittel ausgenommen Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen nur zerkleinert und streufähig aufbereitet in den Verkehr gebracht werden. Es gilt ein Siebdurchgang von mindestens 90 % ≤ 20 mm unbeschadet anderer spezieller Anforderungen für den Siebdurchgang. Ausgenommen davon sind Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate, deren spezieller Anwendungszweck eine gröbere Struktur erfordert. In diesem Fall sind im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung der spezielle Anwendungszweck sowie dass Anteile, die einen Siebdurchgang von 20 mm überschreiten, enthalten sind, zu kennzeichnen. 3. Soweit in Spalte 3 auf eine besondere Gefährdung hinsichtlich der phytohygienischen Eigenschaften hingewiesen wird, gilt diese insbesondere hinsichtlich einer Gefährdung durch a) in Richtlinie 2000/29/EG genannte Schadorganismen, b) thermoresistente Viren, insbesondere solche aus der Tobamovirus-Gruppe oder c) pilzliche Erreger mit widerstandsfähigen Dauerorganen, insbesondere Synchytrium endobioticum, Sclerotinia-Arten, Rhizoctonia solani, Plasmodiophora brassicae. 4. Für Stoffe, die der Bioabfallverordnung unterliegen, sind die dort genannten Anforderungen zu erfüllen. Vorschriften dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt. | Ausgangsstoff, Stoffgruppe oder Herkunft | Einschränkung der zulässigen Ausgangsstoffe | Ergänzende Vorgaben und Hinweise | 1 | 2 | 3 7.1 Pflanzliche Stoffe 7.1.1 | Organisches Bodenmaterial | Torf, Moorschlamm, | Corg ≥ 10 % Für Torf: Angabe 'Hochmoor-' oder 'Niedermoortorf' mit Zersetzungsgrad. Heilerde | Für Heilerde: keine Medikamentenrück- stände. 7.1.2 | Pflanzliche Stoffe | aus - der Lebens-, Genuss- oder Futtermittelherstellung, - der Landwirtschaft, - der Forstwirtschaft, - dem Garten- und Landschafts- bau, jeweils einschließlich der diese Stoffe verarbeitenden Industrie, - der Herstellung technischer Alkohole, - der Energiegewinnung, Verarbeitung von Heil- und Gewürzpflanzen sowie - Küchen und Kantinenabfälle, - Reet, - Huminsäuren, - Algen, - Sphagnum | Der verwendete Stoff nach Spalte 2 ist anzugeben. Heil- und Gewürzpflanzen und deren Rückstände, soweit bei der Verarbeitung nur Wasser oder Ethanol als Extraktions- mittel eingesetzt wurden. Bei Reet oder Holz nur chemisch unbehandelt, ohne Rückstände aus einer vorherigen Verwendung. Kein Rizinusschrot. Hinweis: aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbei- tung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen. Hinweis: Umfasst auch Flotate, Fugate und Schlämme pflanzlicher Herkunft; bei allen Flotaten, Fugaten und Schlämmen ist die Verwertung nur gestattet, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und im Verarbeitungsprozess eingesetzte Reinigungsmittel nicht in die Schlämme gelangen können. Pflanzliche Stoffe aus der Forstwirtschaft und Garten- und Landschaftsbau (Mulch- komposte) dürfen auch als Bodenhilfsstoff verwendet werden. 7.1.3 | Organische Stoffe aus der Filtration | Filtrationsrückstände aus der Herstellung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln | Auch mit enthaltenen organischen Filtermaterialien aus Zellulose, Maisstärke oder mineralischem Filtermaterial nach Tabelle 8.3, im Rahmen der Kennzeichnung Angabe der verwendeten Filtermaterialien. Hinweis: Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffelverarbei- tung einschließlich Kartoffelfruchtwasser wird auf § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen. 7.1.4 | Pflanzliches Filtermaterial | aus der biologischen Abluftreinigung | Abluftreinigung im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futter- mitteln, tierischen Nebenprodukten und von Ställen. Biofiltermaterialien auch zur Ab- luftreinigung ausschließlich aus betriebs- eigenen Kompostierungs- und Vergärungs- anlagen, soweit ausschließlich Stoffe ver- arbeitet werden, die als Ausgangsmaterial nach dieser Verordnung zugelassen sind. 7.1.5 | Rizinusschrot | | Nur bei unbedenklichen Gehalten an Ricin (Ricingehalt maximal 50 mg je kg TM Rizinusschrot) in dauerhaft staubgebundener Form, Siebdurchgang: - bei 0,1 mm max. 0,2 %, - bei 0,05 mm max. 0,05 %, - bei 0,01 mm max. 0,005 %, Inverkehrbringen nur in geschlossenen Packungen, | | | nur nach einer Behandlung mit Mitteln (Vergällung), die eine Aufnahme durch Tiere (insbesondere Hunde) unterbinden, eine Vermischung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen, im Rahmen der Hinweise zur sach- gerechten Anwendung und Lagerung die Angaben: 'Bei Lagerung und Ausbringung des Düngemittels sind notwendige Vorkehrun- gen zu treffen, um die Aufnahme durch Tiere zu vermeiden. Eine Vermischung und Verarbeitung mit Stoffen, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen, darf nicht erfolgen. Reizwirkungen sind bei empfindlichen Personen möglich.' Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: 'Anwendungsvorgabe: Düngemittel ist direkt in den Boden einzubringen bzw. direkt einzuarbeiten.' | |
7.1.6 | Pflanzliches Abfisch- und Rechengut | Bestandteile des Treibsels aus der Gewässerbewirtschaftung | Naturbelassene Ausgangstoffe nach aerober oder anaerober Behandlung. | 7.1.6 | Pflanzliches Abfisch- und Rechengut | Bestandteile des Treibsels aus der Gewässerbewirtschaftung und der Strandräumung | Naturbelassene Ausgangstoffe nach aerober oder anaerober Behandlung. Im Rahmen der regionalen Verwertung kann eine Freistellung von der Behandlungspflicht nach den Vorgaben des § 10 Absatz 2 der Bioabfallverordnung erteilt werden. |
7.1.7 | Pilzsubstrate | a) aus der Speisepilzproduktion b) aus der Enzymproduktion c) aus der Arzneimittelproduktion | Behandlung bis zur vollständigen Abtötung des Pilzmycels, keine Fungizide. Angabe des verwendeten Behandlungs- verfahrens. Zu Spalte 2 Buchstabe b: für die Herstellung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln. Zu Spalte 2 Buchstabe c: Pilzmycele des Penicillium chrysogenum und Acremonium chrysogenum. Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: 'direkte Einbringung oder sofortiges Einarbeiten.' 7.1.8 | Fermentationsrückstände pflanzlicher Herkunft | a) aus der Enzymproduktion b) aus der Vitaminproduktion | Zu Spalte 2 Buchstabe a: für die Herstellung von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln. Zu Spalte 2 Buchstabe b: aus der Herstellung von Vitamin B2 für die Erzeugung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln. Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: 'Anwendungsvorgabe: direkte Einbringung oder sofortiges Einarbeiten.' 7.1.9 | Pflanzliches Eiweißhydrolysat und pflanzliche Aminosäuren | | Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: 'Anwendungsvorgabe: direkte Einbringung oder sofortiges Einarbeiten.' 7.1.10 | Kohlen | Braunkohle, auch Leonardit, Xylith, nicht als Rückstand aus vorherigen Produktions- oder Verarbeitungsprozessen Holzkohle mit einem Kohlenstoffgehalt von mindestens 80 % C in der TM aus chemisch unbehandeltem Holz | Verwendung: - als Ausgangsstoff für Kultursubstrate, - als Trägersubstanz in Verbindung mit der Zugabe von Nährstoffen über zugelassene Düngemittel, - Xylith, Leonardit auch als Bodenhilfsstoff. 7.2 Tierische Stoffe 7.2.1 | Tierische Nebenprodukte | Folgende nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Stoffe: 1. Material nach Artikel 9 a) Gülle nach Artikel 9 Buchstabe a, Festmist, Jauche (= Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009), davon ausgenommen Guano, b) Magen- und Darminhalte nach Artikel 9, Buchstabe a, c) Stoffe aus der Behandlung von Abwässern nach Artikel 9 Buchstabe b, d) Stoffe von Tieren und Tierteilen nach Artikel 9 Buchstabe f, e) hemmstoffhaltige Milch nach Artikel 9 Buchstabe c, soweit diese Milch vom landwirtschaftlichen Betrieb höchstens in der Menge zurückgenommen wird, die von diesem Betrieb kontaminiert wurde. 2. Material nach Artikel 10 | Keine Verwendung von tierischen Fetten als Ausgangsstoff (Zugabe von Fetten als Nebenbestandteile siehe Tabelle 8 Nummer 8.3.4). Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1 Buchstabe c und d: - Transport nur in geschlossenen Packungen oder Behältnissen, bei Lagerung Aufnahme durch Nutztiere vermeiden. - Bei festen Stoffen: = streufähig aufbereitet, = in staubgebundener Form, z. B. granuliert, = Siebdurchgang bei 0,1 mm max. 0,5 %. Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1 Buchstabe c bis e Ergänzung der Kennzeichnung: - Zusätzliche Angabe der nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zutreffenden Kategorie sowie des tatsächlich verwendeten Ausgangsstoffes. - Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung und Lagerung sind folgende Angaben zu machen: 'Anwendungsvorgaben: = Bei Lagerung, Transport und Aus- bringung sind notwendige Vorkeh- rungen zu treffen, um die Aufnahme durch Nutztiere zu vermeiden. = Bei der Anwendung auf landwirt- schaftlich genutzten Ackerflächen sind Stoffe sofort einzuarbeiten. = Keine Anwendung auf landwirt- schaftlich genutztem Grünland. = Auf sonstigen Grünflächen ein- schließlich Zierrasen, Sportrasen etc. nach der Aufbringung wässern.' = 'Keine Mischung mit Futtermitteln.' Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2 Ergänzung der Kennzeichnung: - Zusätzliche Angabe der nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zutreffenden Kategorie sowie des tatsächlich verwendeten Ausgangsstoffes. - Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung und Lagerung sind folgende Angaben zu machen: | | | = 'Anwendungsvorgaben: Bei Lage- rung, Transport und Ausbringung sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Nutztiere zu vermeiden.' = 'Keine Mischung mit Futtermitteln.' Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2 bei ausschließlicher Zweckbestimmung zur Verwendung im Haus- und Kleingarten und bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg Ergänzung der Kennzeichnung: - Zusätzliche Angabe der nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zutreffenden Kategorie sowie des tatsächlich verwendeten Ausgangsstoffes. - 'Zur Düngung im Haus- und Kleingarten.' - Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung und Lagerung sind folgende Angaben zu machen: = 'Anwendungsvorgaben: Grünflächen, Zierrasen, Sportrasen etc. nach der Aufbringung wässern auf sonstigen Flächen einarbeiten.' = 'Keine Mischung mit Futtermitteln.' Für alle Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1 Buchstabe c: Die Verwertung ist nur gestattet, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und im Verarbeitungsprozess eingesetzte Reinigungsmittel nicht in die Stoffe gelangen können. Hinweis: - Auf die erforderliche Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Artikel 17 wird verwiesen; aus- genommen sind Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2 bei ausschließlicher Zweck- bestimmung zur Verwendung im Haus- und Kleingarten und bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg. - Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind Exkremente und/oder Urin von Nutztieren, mit oder ohne Einstreu, also auch Jauche, Festmist, sowie Guano, jeweils unverarbeitet oder verarbeitet in Übereinstimmung mit Anhang IV und V unter Einhaltung von Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011. Für Hinweise zur erforderlichen Hygienisierung siehe auch TierNebV, sowie in folgenden EFSA-Stellungnahmen: - Question N° EFSA-Q-2003-097, - Question N° EFSA-Q-2004-104, - Question N° EFSA-Q-2006-126. 7.2.2 | Tierische Exkremente nicht von Nutztieren | Heimtiere u. a., soweit diese nicht Nutztiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind. | Die Tierart ist anzugeben. Hinweis: z. B. auch von Tieren aus Zoos 7.2.3 | Fermentationsrückstände tierischer Herkunft | Aus der Enzymproduktion. | Für die Herstellung von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln. 7.2.4 | Guano | Von Seevögeln oder von Fledermäusen. | Die Tierart und der Prozentanteil an Guano im Produkt muss angegeben sein. 7.2.5 | Abwässer aus der Verarbeitung von [Stoff nach Nummer 7.2.1 bis 7.2.3] | | Der Ausdruck in der eckigen Klammer ist durch den jeweiligen Stoff nach Spalte 1 zu ersetzen. Für Abwässer von Stoffen nach 7.2.1 gelten zusätzlich die Kennzeich- nungsauflagen nach Zeile 7.2.1. 7.3 Mineralische Stoffe 7.3.1 | Düngemittel | Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2 und 4. Düngemittel nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, Anhang 1 Abschnitt A bis E. | Auch zur Nährstoffergänzung eines bereits als Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel verkehrsfähigen Ausgangsstoffes nach Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2. Zugegebene Düngemittel sind anzugeben. 7.3.2 | Feuerlöschpulver (ABC-Pulver) | Soweit als Hauptbestandteil Ammon- phosphat enthalten ist. | Die Hydrophobierung darf einer hin- reichenden Pflanzenverfügbarkeit nicht entgegenstehen. 7.3.3 | Mineralwolle, Steinwolle | | Als Trägersubstanz. Verwendung als Ausgangsstoff für Kultur- substrate in Verbindung mit der Zugabe von Nährstoffen mit zugelassenen Dünge- mitteln. Ergänzung der Kennzeichnung: 'Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Ver- wendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.' 7.3.4 | Gestein | Gestein verschiedener Körnung auch Bims, Trass, Tuff, Basalt, Ölschiefer, Schiefer, Blähschiefer, Lava keine Abfälle (z. B. Bauschutt). | Als Strukturmaterial für Kultursubstrate. Schotter und Kies nur für Dachsubstrate. Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben. 7.3.5 | Gesteinsmehle | Auch anfallende Mehle aus dem Abbau von Gesteinen, jedoch keine sonstigen Abfälle (z. B. Bauschutt). | Auch in aufbereiteter Form. Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben. 7.3.6 | Sand | Sande natürlicher Herkunft, keine Abfallsande, keine Sande aus Sandfängen. | Die Vorsorgewerte der Bundes-Boden- schutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind einzuhalten. 7.3.7 | Perlite | Perlite natürlicher Herkunft, keine Abfälle. | Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate. Zur Erhöhung des Porenvolumens (Bodenhilfsstoff). 7.3.9 | Zeolith | Zeolith natürlicher Herkunft. | Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate. 7.3.11 | Bodenmaterial | Bodenmaterial natürlicher Herkunft. | Verwendung als Ausgangsstoff für Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate als Strukturmaterial und als Trägersubstanz. Die Vorsorgewerte der Bundes-Boden- schutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind einzuhalten. 7.3.12 | Ton | Auch Rohton, Tonerden, Tonschiefer, Blähton und andere Tongranulate, keine Abfalltone. | Als Strukturmaterial und Trägersubstanz. Zur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und Nährstoffen. Das Ausgangsmaterial nach Spalte 2 ist anzugeben. Die Vorsorgewerte der Bundes-Boden- schutz- und Altlastenverordnung nach Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind einzuhalten. 7.3.13 | Tonminerale | Bentonite, Vermiculite, keine Abfälle. | Als Strukturmaterial und Trägersubstanz. Zur Verbesserung von Aufnahme- und Speichervermögen von Wasser und Nährstoffen. 7.3.15 | Ziegelbruch | - Ziegelsand, - Ziegelsplitt, - Ziegelbruch. | Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate. Aus sortenrein erfassten, aufbereiteten Tonziegeln. Ohne losen oder anhaftenden Mörtel oder Beton. Verwendung von beschichtetem Material ist nur bei inerten Engoben bzw. Glasuren, die der Produktnorm DIN EN 1304 entspre- chen, erlaubt. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerech- ten Anwendung Kennzeichnungsvorgabe: 'Keine Anwendung auf Flächen, die der Nahrungsmittelerzeugung dienen'. 7.3.16 | Aschen aus [Stoff nach Tabelle 7.1, 7.2 oder Tabelle 7.4] | Verbrennung von Stoffen nach Tabelle 7.1, 7.2 oder 7.4, auch in Mischung. Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, ausgenommen aus der ersten filternden Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme. | Abgabe in granulierter oder staubgebun- dener Form. Siebdurchgang: bei 0,1 mm max. 0,2 %, bei 0,05 mm max. 0,05 %, bei 0,01 mm max. 0,005 %. Aschen aus Tabelle 7.4 müssen vor einer Granulierung oder Staubbindung einen Siebdurchgang von 98 % bei 0,63 mm und 90 % bei 0,16 mm aufweisen. 7.3.17 | Erde aus der Reinigung von landwirtschaftlichen Erzeug- nissen | Rübenwasch- und -anhangerde, Kartoffelwasch- und -anhangerde sowie Gemüsewasch- und -anhangerde | Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffel- verarbeitung einschließlich Kartoffelfrucht- wasser sowie Rückstände aus der Gemüseverarbeitung wird auf die Vorgaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen. 7.3.18 | Aschen aus der Verbrennung von Steinkohle | - Rostasche, - Nassschlacke, - Kesselsand, - Kesselgrus, - Schmelzkammergranulat. | Für Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel. In granulierter oder staubgebundener Form. Keine Filteraschen. Siebdurchgang: bei 0,125 mm max. 10 %, bei 0,063 mm max. 7,5 %. 7.3.19 | Herstellung von Papier | Faserstoffe aus der Aufbereitung von Frischfasern aus der Weißpapier- herstellung sowie bei diesem Prozess anfallender Papierschlamm. | Als Bodenhilfsstoff und Kultursubstrat. Ohne Zugabe von Fällungsmitteln, ausgenommen Kalk. Ohne Zugabe von Altpapier. Im Rahmen der Hinweise zur sach- gerechten Anwendung ist bei einer Verwendung als Bodenhilfsstoff auf die N-Immobilisierung hinzuweisen. 7.4.1 | Abwasser aus der Herstellung von synthetischem Methionin | | Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: 'Anwendungsvorgabe: direkte Einbringung.' 7.4.2 | Schlämme, Flotate und Fugate aus der Nahrungs- mittelindustrie | Aus Abwässern der - Milchverarbeitung, - Getränkeherstellung, - Gelatineherstellung, - Herstellung pflanzlicher Lebens- und Genussmittel | Verwertung nur, wenn an der Anfallstelle keine Vermischung mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion erfolgt und keine Reinigungs- mittel in die Schlämme gelangen können. Ausgangsstoffe jeweils nur mit Stoffen aufbereitet, die der notwendigen Abwasser- und Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder einer sonstigen notwendigen Behandlung dienen. Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entsprechen. Angabe der bei der Aufbereitung zugege- benen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z. B. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken auch Angabe der zugegebenen Menge. Hinweis: Insbesondere für Rüben und Rückstände aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln und Rückstände aus der Kartoffel- verarbeitung einschließlich Kartoffelfrucht- wasser sowie Rückstände aus der Gemüseverarbeitung wird auf die Vorgaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen. 7.4.3 | Klärschlämme | Klärschlämme gemäß AbfKlärV, die für eine Aufbringung nach AbfKlärV zulässig sind. | Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die zugelassenen Düngemitteln entspricht. Zugabe von Bioabfällen, nur im Rahmen der Aufbereitung (z. B. im Faulturm) und nur in einer Qualität, die der Bioabfallverordnung entspricht. Aufbereitung der Ausgangsstoffe nur mit Stoffen, die der notwendigen Abwasser- und Schlammbehandlung einschließlich Hygienisierung oder sonstigen notwendigen Behandlung dienen (siehe auch Tabelle 8.1). Keine Rückführung von Rechengut, Sand- fanggut; keine Rückführung von Flotaten oder Fettabscheiderinhalten aus fremden Klärwerken (jeweils auch nicht im Rahmen der Schlammaufbereitung). Angabe der bei der Aufbereitung zugege- benen Stoffe und des jeweiligen Zwecks der Zugabe (z. B. zur Konditionierung, Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe von Kalken Angabe des zugegebenen Anteils in %. | |
7.4.4 | Organische Abfälle | Bioabfälle gemäß § 2 Nummer 1 Bioabfall- verordnung aus getrennter Sammlung aus privaten Haushaltungen und aus dem Kleingewerbe. Küchen- und Speiseabfälle. | Hinweis: Die TierNebV und BioAbfV sind zu beachten. | 7.4.4 | Organische Abfälle | Bioabfälle gemäß § 2 Nummer 1 Bioabfall- verordnung aus getrennter Sammlung aus privaten Haushaltungen und aus dem Kleingewerbe. Küchen- und Speiseabfälle. | Hinweis: Die TierNebV und BioAbfV sind zu beachten. Bei der Sammlung und vor dem ersten biologischen Behandlungsprozess der organischen Abfälle ist eine Reduzierung der Fremdbestandteile nach Nummer 8.3.9, insbesondere von Kunststoff, anzustreben. |
7.4.5 | Lebende Mikroorganismen | Bakterien, Pilze. | Verwendung - als Bodenimpfmittel, - zur Stimulierung des Pflanzen- wachstums und Verbesserung der Vitalität von Pflanzen. Die verwendeten Organismen sind anzugeben. Hinweis: Auf die Bestimmungen des Gentechnik- rechts wird verwiesen. 7.4.6 | Abgetötete Mikroorganismen | Aus Feuerbrandbakterien gewonnenes Präparat. | Nur bei zerstörter DNS. 7.4.7 | Synthetische Poly- mere oder Polymere auf Basis von Chitin oder Polymere auf Basis von Stärke | Im Falle synthetischer Po- lymere, die ausschließlich in geschlossenen Syste- men verwendet und an- schließend entsorgt wer- den, ist ab dem 1.1.2019 eine darauf folgende Ver- wertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Dünge- gesetz, ausgenommen zum selben Zweck, nicht zuläs- sig. | Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit von Böden. Der verwendete Stoff nach Spalte 1 ist anzu- geben. Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern: 'Anwendungsvorgabe: Dieses Produkt enthält synthetische Polymere. Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Dün- gegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 150 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 10 Jahren nicht über- schreitet. Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zuläs- sigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Pro- duktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehal- ten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener Einheit] nicht überschreiten. Die Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanz- löchern oder Pflanzgruben. Bei diesen Anwendun- gen darf eine Aufwandmenge von 4 kg syntheti- schen Polymeren (Wirksubstanz) je Kubikmeter Boden nicht überschritten werden.' Im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere nach Spalte 2 gelten die Kennzeichnungsvorga- ben nach Satz 3 nicht. In diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hin- weise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern zu ergänzen: 'Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Ge- brauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum sel- ben Zweck, ist nicht zulässig.' 7.4.8 | Heilerden | Keine gebrauchten Erden. | Ohne Zusatz von Medikamenten, Körper- pflegemitteln und vergleichbaren Stoffen. 7.4.9 | Styropor | Auch als Styromull. | Verwendung als Ausgangsstoff für Kultur- substrate. Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: 'Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Ver- wendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.' 7.4.10 | Carbamid-Methanal-Konden- sationsprodukt | Organisch-synthetischer Harzschaum | Verwendung als Bodenhilfsstoff zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit. 7.4.11 | Hortensienblau | Ammoniumaluminiumsulfat | Verwendung als Pflanzenhilfsmittel zur Färbung der Blütenblätter bei Hortensien. | |
7.4.12 | Fischteichschlamm | Fischteichschlamm, Fischteich- sedimente und Filterschlämme aus der Fischproduktion in der Teichwirtschaft gemäß § 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1 Buch- stabe a der Bioabfallverord- nung | | 7.4.12 | Fischteichschlamm | Fischteichschlamm, Fischteich- sedimente und Filterschlämme aus der Fischproduktion gemäß § 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1 Buch- stabe a der Bioabfallverord- nung | 7.4.13 | Stoffe aus der Abluftreini- gung von Tierhaltungsan- lagen | Im Waschprozess dürfen aus- schließlich Wasser, reine Schwefelsäure, reine Natron- lauge (technische Reinheit) sowie Nitrifikationshemmstoffe gemäß den Vorgaben nach Anlage 2 Tabelle 2 Nummer 2.1 zugegeben werden. | Insbesondere flüssige Stoffe, soweit diese nicht die Anfor- derungen des Düngemittel- typs nach Anlage 1 Ab- schnitt 1 Nummer 1.1.12 er- füllen. Keine Filtermaterialien, außer nach Tabelle 7.1 Nummer 7.1.4. |
Tabelle 8 Nebenbestandteile Vorbemerkungen und Hinweise 1. Nebenbestandteile sind auch alle Stoffe nach Tabelle 1. Bei Aufbereitungshilfsmitteln nach Tabelle 8.1 und Anwendungshilfsmitteln nach Tabelle 8.2 handelt es sich jedoch um Stoffe, deren Zugabe in der Regel gezielt wegen eines zusätzlichen produktions- oder anwendungstechnischen Nutzens (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2) als Hilfsmittel zur Unterstützung der Anwendung oder Aufbereitung erfolgt. Nebenbestandteile einschließlich Fremdstoffe nach Tabelle 8.3, die düngemittelrechtlich keinerlei Nutzen aufweisen, können daher nicht ausschließlich und - von besonders gekennzeichneten Ausnahmen abgesehen - auch nicht überwiegender Bestandteil von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sein. 2. Die Tabellen 8.1 und 8.2 sind nicht abschließend, in den Tabellen 8.1 und 8.2 aufgenommene Stoffe nach Spalte 1 können jedoch nur unter den in den Spalten 2 und 3 getroffenen Maßgaben verwendet werden; Tabelle 8.3 ist abschließend gestaltet (siehe insbes. auch § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1). | Ausgangsstoff oder Stoffgruppe | Einschränkung zulässiger Ausgangsstoffe | Weitere Auflagen, auch Angaben zum Zweck der Zugabe, Ergänzende Vorgaben, Hinweise | 1 | 2 | 3 Tabelle 8.1 Aufbereitungshilfsmittel 8.1.1 | Mineralöle | Hochraffinierte Grundöle, insbesondere - hochreine Weißöle, - Kohlenwasserstoffwachse - Petrolatum. Keine gebrauchten Mineralöle und deren Folgeprodukte (z. B. aus der Kosmetik- industrie, Lebensmitteltechnologie, Trennöle, Öle aus dem Kfz-Bereich). | Zugabe zur Staubbindung, als Antibackmittel und zur Hydrophobierung. 8.1.2 | Öle aus nachwachsenden Rohstoffen | Im Falle von gebrauchten Ölen nur solche aus der Lebens- und Futtermittel- produktion. | 8.1.3 | Polymere, synthe- tisch oder auf Ba- sis von Chitin oder Stärke | Im Falle synthetischer Po- lymere, die ausschließlich in geschlossenen Syste- men verwendet und an- schließend entsorgt wer- den, ist ab dem 1.1.2019 eine darauf folgende Ver- wertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Dünge- gesetz, ausgenommen zum selben Zweck, nicht zulässig. | Zur Steuerung des Wassergehaltes (Flockungs- und Konditionierungsmittel oder zur Wasser- speicherung). Auch als Antihaftmittel im Rahmen der Aufberei- tung. Im Falle einer Verwendung synthetischer Poly- mere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern: 'Anwendungsvorgabe: Dieses Produkt oder Material enthält syntheti- sche Polymere. Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polyme- ren 45 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 3 Jahren nicht überschreitet. Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zuläs- sigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer an- gegebener Einheit] nicht überschreiten.' Die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 gel- ten nicht im Falle synthetischer Polymere, die sich um mindestens 20 % in zwei Jahren ab- bauen. Die Kennzeichnungsvorgaben nach Satz 3 gel- ten ferner nicht im Falle einer Verwendung syn- thetischer Polymere nach Spalte 2. In diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten An- wendung mit den Wörtern zu ergänzen: 'Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Ge- brauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine da- rauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.' 8.1.4 | Fällungsmittel | - Eisensalze, auch -oxide, - Eisenoxihydroxide, - Eisenhydroxide, - Aluminiumsalze, - Magnesiumsalze, - Kalk. | Zur Fällung von Phosphor und Schwefel. Bei Verwendung von Eisensalz, Eisenoxiden, Eisenoxihydroxid oder Eisen- hydroxid in Biogasanlagen, die bis zu einer Menge von maximal 0,1 % bezogen auf die Frischmasse des aufzubereitenden Stoffes zur Bindung von Sulfiden einbezogen werden können, gilt für das zugegebene Fällungsmittel eine Erhöhung der Grenz- werte nach Tabelle 1.4: - für Arsen, Zeile 1.4.1 Spalte 4: 80 mg/kg TM, - für Nickel, Zeile 1.4.6 Spalte 4: 120 mg/kg TM. Bei Fällung mit Eisen- oder Aluminium- salzen ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche verringerte Wirksamkeit des Phosphates hinzuweisen. 8.1.5 | Perlit | Perlit natürlicher Herkunft, kein gebrauchtes Perlit. | Im Rahmen der aeroben Behandlung und zur Verbesserung der Geruchsproblematik und des Wasserhaushaltes. 8.1.6 | Nickel | - Nickelsulfathexahydrat, - Nickel komplexiert mit EDTA | Zur Unterstützung der Methanbildung während der Vergärung. Für das Aufbereitungshilfsmittel Nickel entfällt der Grenzwert für Nickel nach Tabelle 1.4, Zeile 1.4.6, für die zu ver- gärende Mischung und für das vergorene Substrat gilt der Grenzwert unverändert. 8.1.9 | [Andere] | Alle anderen zur Unterstützung der Aufbe- reitung einschließlich zur Hygienisierung eingesetzten Stoffe. | Zuordnung soweit nicht unter Nummer 8.1.1 bis 8.1.5 einzuordnen. Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nummer 10.2.3 ist für den Klammer- ausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu benennen. Tabelle 8.2 Anwendungshilfsmittel 8.2.1 | Aufbereitungshilfsmittel | Stoffe nach Tabelle 8.1. | Soweit Stoffe nach Tabelle 8.1 als Anwendungshilfsmittel eingesetzt werden, gelten die dort getroffenen Auflagen. 8.2.2 | Nitrifikationshemmstoffe | Stoffe nach Tabelle 2.1. | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschaftsdüngern. 8.2.3 | Ureasehemmstoffe | Stoffe nach Tabelle 2.2. | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschaftsdüngern. 8.2.4 | Hüllsubstanzen | | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.3. 8.2.5 | Mittel zur Granulierung | | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1 Nummer 2.4. 8.2.6 | Komplexbildner | Chelatoren und andere Komplexbildner nach Tabelle 9. | Zugabe zu Spurennährstoffdüngern des Abschnittes 4.2. 8.2.7 | Aluminiumoxide | | Für die Jungpflanzenanzucht im Zier- pflanzenbau als Puffersystem für Nährstoffe (insbesondere P) in Kultursubstraten. Zur Steuerung der P-Verfügbarkeit bei Kultursubstraten. Ergänzung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: 'Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine getrennte Entsorgung er- möglichen. Eine darauf folgende Verwer- tung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht zulässig.' 8.2.8 | Synthetische organische Ionenaustauscher | Nur soweit zur Verwendung für einzelne Düngemittel nach den Typenvorgaben in Anlage 1 zugelassen. | Ergänzung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: 'Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine getrennte Entsorgung ermöglichen. Eine darauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht zulässig.' 8.2.9 | Polymere, synthe- tisch oder auf Ba- sis von Chitin oder Stärke | Im Falle synthetischer Po- lymere, die ausschließlich in geschlossenen Syste men verwendet und an- schließend entsorgt wer- den, ist ab dem 1.1.2019 eine darauf folgende Ver- wertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Dünge- gesetz, ausgenommen zum selben Zweck, nicht zulässig. | Für Kultursubstrate zur Verbesserung der Was- seraufnahme und des Wasserhaltevermögens. Als Hüllsubstanz für Düngemittel zur Steuerung der Nährstoffverfügbarkeit. Im Falle einer Verwendung synthetischer Poly- mere nach Satz 1 ab dem 1.1.2019 Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern: 'Anwendungsvorgabe: Dieses Produkt enthält synthetische Polymere. Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Dün- gegesetzes, die synthetische Polymere enthal- ten, dürfen auf derselben Fläche nur so ange- wendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 150 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 10 Jahren nicht überschreitet. Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zuläs- sigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer an- gegebener Einheit] nicht überschreiten. Die Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 gelten nicht für ausschließliche Anwendungen in Pflanz- löchern oder Pflanzgruben. Bei diesen Anwendun- gen darf eine Aufwandmenge von 4 kg syntheti- schen Polymeren (Wirksubstanz) je Kubikmeter Kultursubstrat nicht überschritten werden. Anwendung nur bei tatsächlichem Bedarf.' Im Falle einer Verwendung synthetischer Poly- mere nach Spalte 2 gelten die Kennzeichnungs- vorgaben nach Satz 3 nicht. In diesem Fall ist ab dem 1.1.2019 die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern zu ergänzen: 'Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Ge- brauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine da- rauf folgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig.' 8.2.11 | Netzmittel | - Tenside, - Paraffinöle, keine perfluorierte Tenside. | Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich vollständig abbauen. Zur besseren Verteilung von Nährstoffen auf Pflanzen und zur einfacheren Wiederbe- netzung von Kultursubstraten mit Wasser. 8.2.19 | [Andere] | Alle anderen zur Unterstützung einer sach- gerechten Anwendung eingesetzten Stoffe. | Zuordnung soweit nicht unter Nummer 8.2.1 bis 8.2.11 einzuordnen. Im Rahmen der Kennzeichnung nach Nummer 10.2.3 ist für den Klammer- ausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu benennen. Tabelle 8.3 Fremdbestandteile 8.3.1 | Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel | Soweit Pflanzenschutzrecht eine solche Verwendung ermöglicht. | Keine Angabe von Gehalten an Pflanzen- schutz- und Pflanzenstärkungsmitteln nach Düngemittelrecht. Verwendung und Kennzeichnung erfolgt hinsichtlich der Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel nach den im Pflanzenschutzrecht getroffenen Maßgaben. 8.3.2 | Phosphit | Soweit unvermeidlicher Bestandteil in Phosphatdüngern und Mehrnährstoff- düngern sowie Pflanzenhilfsmitteln. | Keine Zugabe. Ein natürlicher Gehalt an Phosphit ist anzugeben. 8.3.3 | Alkohol | - Aus der Lebens-, Genuss- oder Futtermittelherstellung, - Ethanol aus nachwachsenden Rohstoffen, - Glycerin, auch Rohglycerin aus der Herstellung von Biodiesel. | Zugabe zur Verbesserung der Anlagen- ausnutzung. Zugabe nur im Rahmen einer anaeroben Aufbereitung organischen Materials bis zu 75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7. Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen nur unvermeidliche Anteile enthalten sein. Glycerin aus der Herstellung von Biodiesel, wenn dieses einen Mindestgehalt von 70 vom Hundert Rohglycerin und einen Rest- methanolgehalt von höchstens 3 vom Hundert aufweist. 8.3.4 | Fett und Fettrückstände | - Rückstände von Lebens-, Genuss- oder Futtermitteln, - Aus der Herstellung von Biodiesel, - Fette aus Material der Kategorie 3 nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | Zugabe zur Verbesserung der Anlagen- ausnutzung. Nur bei anaerober Aufbereitung organischen Materials bis zu 75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7. Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen nur unvermeidliche Anteile enthalten sein. 8.3.5 | Biologisch abbaubare Werkstoffe (BAW) | Stoffe die nach der Norm - DIN EN 13432 (im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt) oder - DIN EN 14995 zertifiziert wurden. | Nur unvermeidliche Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7. Nur bei aerober Aufbereitung des gesamten organischen Materials, auch nach einer vorhergehenden Vergärung. 8.3.7 | Mineralisches Filtermaterial | - Bleicherde, - Kieselgur, - Perlite. | Verwendung der Filtrationsrückstände mit mineralischem Filtermaterial nur bei aus- schließlicher Filterung von Stoffen nach Tabelle 7. Bei Filtrationsrückständen mit Kieselguren: - Anteil der Kieselgur im Filtrations- rückstand ≤ 75 %, - Partikel kristalliner Kieselsäure mit Durchmesser unter 50 µm ≤ 0,1 %. | | | - Siebdurchgang: ≤ 0,10 mm max. 0,2 %, ≤ 0,05 mm max. 0,1 %, ≤ 0,01 mm max. 0,005 %. - Im Rahmen der Hinweise zur sach- gerechten Anwendung die Angaben: 'Anwendungsvorgabe: Anwendung nur bei sofortiger Einarbeitung. Keine oberflächige Anwendung im Gemüsebau, auf Grün- land oder im Futterbau und keine Verwendung trockenen Materials.' 8.3.8 | Reinigungs- und Desinfektionsmittel | Keine perfluorierte Tenside. | Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der notwendigen Reinigung und Desinfektion von Ställen und Anlagen. | |
8.3.9 | Altpapier, Steine, Glas, Metall, Karton, Kunststoffe | | Soweit nicht Ausgangsmaterial nach Tabelle 7. Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7. | 8.3.9 | Altpapier, Steine, Glas, Metall, Karton, Kunststoffe | | Soweit nicht Ausgangsmaterial nach Tabelle 7. Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7. Verpackungen oder Verpackungsbestandteile dürfen unbeschadet des Satzes 2 nicht in Komposten oder Gärresten enthalten sein. Im Fall von verpackten Lebensmitteln aus dem Handel oder der Produktion sind Verpackungen oder Verpackungsbestandteile vor dem ersten biologischen Behandlungsprozess (Pasteurisierung, aerobe oder anaerobe Behandlung) von den Bioabfällen zu trennen. |
8.3.10 | Selen | Zugabe nur von Natriumselenat und nur, soweit Futtermittelrecht dem nicht entgegensteht. | Im Rahmen der Hinweise zur sach- gerechten Anwendung ist auf durch den Selengehalt bedingte notwendige Anwendungsobergrenzen des Düngemittels hinzuweisen. Siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1 Nummer 1.3.5. 8.3.11 | Andere unvermeidbare Stoffe | | Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der Herstellung von Stoffen nach § 2 des Düngegesetzes. Für Schadstoffe siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1.4. Tabelle 9 Komplexbildner | Komplex | Wirkstoff | Summenformel | 1 | 2 | 3 Tabelle 9.1 Chelatoren 9.1.1 | DTPA | Diethylentriaminpentaessigsäure | C14H23O10N3 9.1.2 | EDDCHA | Ethylendiamin-di-(5-carboxy-2- hydroxyphenyl)essigsäure | C20H20O10N2 9.1.3 | EDDHA | Ethylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)essig- säure | C18H20O6N2 9.1.4 | EDDHMA | Ethylendiamin-di-(o-hydroxy-p- methylphenyl)essigsäure | C20H24O6N2 9.1.5 | EDTA | Ethylendiamintetraessigsäure | C10H16O8N2 9.1.6 | HEDTA | Hydroxy-2-ethylendiamintriessigsäure | C10H18O7N2 9.1.7 | TMHBED | Trimethylendiamin-N, N-bis- (O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure | C21H26O6N2 9.1.8 | IDHA | D,L-(N-1.2 Dicarboxyethyl)-asparaginsäure Tetranatriumsalz | C8H7NO8Na4 9.1.9 | EDDS | (S, S)-Ethylendiamindisuccinat | C10H16O8N2 Für Nummern 9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze Für Nummer 9.1.9 gelten folgende ergänzenden Vorgaben und Hinweise: Ausschließlich zur Blattanwen- dung. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: 'Pro- dukt ist ausschließlich zur Blattanwendung zugelassen.' Tabelle 9.2 Sonstige Komplexbildner 9.2.1 | HEDPA | Organophosphonsäure (1-Hydroxyäthan-1, 1-diphosphonsäure) | C2H8O7P2 9.2.2 | Ligninsulfonat | | 9.2.3 | Zitronensäure | 2-Hydroxypropan-1,2,3-tricarbonsäure | C6H8O7 9.2.4 | Humat, Huminat | Huminsäuren | 9.2.5 | Glycinat | 2-Aminoethansäure | C2H5NO2 Tabelle 10 Kennzeichnung Vorbemerkungen und Hinweise: 1. Abschnitt 10.1 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung notwendiger Basisinformationen durch die Inverkehrbringer für Handel und Verbraucher. Für Düngemittel u. a. die Typbezeichnung, die den Typ bestimmenden Nährstoffe, bei organischen Düngern und organisch-mineralischen Düngern in zusammengefasster Form auch Angaben über die diesen Typ prägenden organischen Hauptbestandteile, z. B. nach Tabelle 7 Spalte 1 sowie zu den die Anwendung wesentlich beeinflussenden Anwendungshilfsmitteln (Hüllsubstanzen, Hemmstoffe, Komplexbildner). Bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sowie Wirtschaftsdüngern enthält dieser Abschnitt insbesondere die Bezeichnung nach der Zweckbestimmung sowie die Kennzeichnung der diese Zweckbestimmung unterstützenden Hauptbestandteile. 2. Abschnitt 10.2 enthält Vorgaben zur erweiterten Kennzeichnung für näher bestimmte Stoffgruppen, insbesondere bestimmte organische Ausgangsstoffe, Nebenbestandteile einschließlich Schadstoffen sowie für bestimmte Aufbereitungsformen. 3. Abschnitt 10.3 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung von Hinweisen zur Lagerung und Anwendung. 4. Abschnitt 10.4 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung bei schriftlichem Angebot, Lieferung außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes. 5. Abschnitt 10.5 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung freiwilliger weiterer Angaben. 6. Abweichende Vorgaben zur Kennzeichnung für bestimmte einzelne Stoffe gehen solchen zur Kennzeichnung für Stoffgruppen vor. 7. Angaben nach den Abschnitten 10.2, 10.3 und 10.5 können nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Nummer 3 auch auf einem Warenbegleitpapier erfolgen. 8. Gehaltsangaben in Prozent (%) beziehen sich auf die Masse (Massenprozent), soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist (vgl. § 1 Nummer 24 und Nummer 25). Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel | Kennzeichnung | Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise | Kennzeichnung | Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise | 1 | 2 | 3 | 4 10.1 Angaben, die den Stoff gemäß § 2 Düngegesetz wesentlich charakterisieren 10.1.1 | Typenbezeichnung und weitere damit verbundene Angaben | 1. Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps in Verbindung damit die Angabe der tatsächlichen Gehalte der in Anlage 1 Spalte 2 aufgeführten Bestandteile. Die Angabe der Gehalte erfolgt: - in Prozent, dabei dürfen die Zahlen nicht höher sein, als die Angaben für die tatsächlichen Gehalte nach Nummer 10.1.8, - für mineralische Düngemittel mit bis zu einer Dezimalstelle, - für organische und org. min. Düngemittel mit bis zu zwei Dezimalstellen, - in der Reihenfolge nach Anlage 1 Spalte 2, - ohne den Zahlen hinzugefügte weitere Angaben. 2. Bei flüssigen Düngemitteln ist die Typbezeichnung um die Worte 'flüssig', 'Lösung' oder 'Suspension' gemäß der Art der Herstellung nach Anlage 1 Spalte 5 der jeweiligen Beschreibung des Dünge- mitteltyps zu ergänzen. | Bezeichnung nach der vorgese- henen Zweckbestimmung | Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel nach § 2 Düngegesetz. | |
| | 3. Bei Kalken darf ab einem Gehalt an MgCO3 von 15 % oder MgO von 7 % die Typenbezeichnung um das vorgestellte Wort 'Magnesium' ergänzt sein. Kohlensaurer Kalk nach Satz 1 ist bei Erreichen der Magnesiumgehalte nach Satz 1 als 'Kohlensaurer Magnesiumkalk' zu bezeichnen. | | | | | 3. Bei Kalken darf ab einem Gehalt an MgCO3 von 15 % oder MgO von 7 % die Typenbezeichnung um das vorgestellte Wort 'Magnesium' ergänzt sein. Abweichend von Satz 1 darf das Düngemittel als 'Kohlensaurer Magnesiumkalk' bezeichnet sein, wenn der Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als 15 % beträgt. Kohlensaurer Kalk nach Satz 1 ist bei Erreichen der Magnesiumgehalte nach Satz 1 als 'Kohlensaurer Magnesiumkalk' zu bezeichnen. | | |
10.1.2 | Für Düngemittel verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 | 1. Angabe im Anschluss an die Typenbezeichnung mit den Worten: 'unter Verwendung von ...' und unter Angabe des verwendeten Stoffes nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1 in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen. Eine Behandlung der Haupt- bestandteile gemäß § 1 Nummer 17 und 18 darf angegeben werden. 2. Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vor- gegebene weitere Angaben für diese Stoffe. 3. Die Produktbezeichnung darf mit den Worten 'auf der Basis von Torf' ergänzt sein, wenn im Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind. | Für Bodenhilfsstoffe, Kultursub- strate oder Pflanzenhilfsmittel, verwendete Hauptbestandteile nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 | 1. Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach Nummer 10.1.1 mit den Worten: 'unter Verwendung von ...' und Angabe der Stoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1 in absteigender Reihen- folge nach eingesetzten Mengenanteilen. Eine Behandlung der Hauptbestandteile gemäß § 1 Nummer 17 und 18 darf angegeben werden. 2. Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vor- gegebene weitere Angaben für diese Stoffe. 3. Die Produktbezeichnung darf mit den Worten 'auf der Basis von Torf' ergänzt sein, wenn im Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind. 10.1.3 | Zugabe von Hüllsubstanzen | 1. Die Typbezeichnung ist durch folgende Angaben zu ergänzen: - 'umhüllt', wenn mindestens 90 % des Produktes umhüllt sind, - 'teilweise umhüllt', wenn mindestens 25 % des Produktes umhüllt sind, - 'mit umhülltem [Nährstoff]', - 'mit teilweise umhülltem [Nährstoff]'. 2. Der Anteil des umhüllten Düngemittels am gesamten Düngemittel oder der Anteil des umhüllten Nährstoffes am jeweiligen Gesamtnährstoffgehalt ist als Prozentwert in ganzen Zahlen hinzuzufügen. | Wirtschaftsdünger | 1. Bei Wirtschaftsdüngern ist die Angabe nach Nummer 10.1.1 mit den Worten: 'unter Verwendung von ...' und die Angabe der Hauptbestandteile, bei Exkrementen die Tierart zu ergänzen. 2. Zusätzlich sind anzugeben: - Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O, - bei Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft zusätzlich ein Gehalt an N aus tierischer Herkunft und ein Gehalt an verfügbarem Stickstoff nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 Nummer 4, - Angaben zu Spurennährstoffen nach Tabelle 1 Nummer 1.2.11 bis 1.2.14, - basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1 Nummer 1.3.2. Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen, für Spurennährstoffe mit zwei bis vier Dezimalstellen. Zusätzlich dürfen die Gehalte auch in kg pro Tonne angegeben sein. 10.1.4 | Zugabe von Nitrifikations- hemmstoffen nach Tabelle 8 Nummer 8.2.2 oder Urease- hemmstoffen nach Nummer 8.2.3 | Die Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss durch die Angabe 'mit Nitrifikationshemmstoff' oder 'mit Ureasehemmstoff' unter nachfolgender Angabe des verwendeten Hemmstoffes nach Tabelle 2 Spalte 1 ergänzt sein. | Bodenhilfsstoffe | 1. Vorgesehene Zweckbestimmung (z. B. Erhöhung des Humusgehaltes, des Wasserhaltevermögens, der biologischen Aktivität). 2. Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O nach Tabelle 1 Nummer 1.2.1, 1.2.3 und 1.2.5. 3. Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1 Nummer 1.3.3. 4. Basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1 Nummer 1.3.2. 5. Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen. 10.1.5 | Zugabe von Komplexbildnern nach Anlage 2 Tabelle 9 | 1. Bei Zugabe von Komplexbildnern muss der jeweilige Komplexbildner nach dem komplexierten Nährstoff unter Angabe des Stoffes nach Tabelle 9 Spalte 1 ergänzt sein. 2. Bei der Angabe des Chelat- oder Komplexbildners kann seine Kurzbezeichnung nach Tabelle 9 Spalte 1 verwendet sein. 3. Angabe des für die Chelatstabilität maßgeblichen pH-Bereiches. | Kultursubstrate | 1. Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1 Nummer 1.3.3 bezogen auf die Nettomasse mit bis zu zwei Dezimalstellen. 2. pH-Wert (CaCl2) nach Tabelle 1 Nummer 1.3.7 mit bis zu einer Dezimalstelle. 3. Salzgehalt in g/l nach Tabelle 1 Nummer 1.3.4 bezogen auf das Nettovolumen. 10.1.6 | Zugabe von - Kalk zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2, - mineralischen Einnährstoffdüngern nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 und Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 1 zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 1.4 | Die Typenbezeichnung ist um das Wort 'mit' und die Angabe des zugegebenen Düngertyps zu ergänzen. | Pflanzenhilfsmittel | 1. Vorgesehene Zweckbestimmung (Angaben zum Wirkungsbereich). 2. Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O nach Tabelle 1 Nummer 1.2. 3. Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1 Nummer 1.3.3. 4. Basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1 Nummer 1.3.2. 5. Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen. Die Kennzeichnung, insbesondere der angegebene Wirkungsbereich, darf zu keiner Verwechslung mit Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Nummer 10 des Pflanzenschutzgesetzes führen. 10.1.7 | Für mineralische Mehrnährstoff- dünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 | Ist eine Angabe von Phosphatbestandteilen nach Tabelle 5 vorgeschrieben, so muss diese Angabe der Typenbezeichnung hinzugefügt sein. | | 10.1.8 | Typbestimmende Bestandteile und Nährstoffformen | 1. Angabe von Art und Höhe der tatsächlichen Gehalte nach Anlage 1 Spalte 3 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps. Bei phosphathaltigen Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1.2, 2, 3 und 5 Angabe der Gehalte an Gesamtphosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.11, wasserlöslichem Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.1 und neutral-ammoncitratlöslichem Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.2, wenn jeweils ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird. Sind die Gehalte an Phosphat nach Satz 2 anzugeben, ist die zusätzliche Angabe der Gehalte an Phosphat nach Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 3 fakultativ. Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen, für Spurennährstoffe mit zwei bis vier Dezimalstellen. 2. Bei Spurennährstoffen: - bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe der wasserlöslichen Gehalte, - bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe der Gesamtgehalte, - wenn mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes wasserlöslich ist, Angabe des Gesamtgehaltes und des wasserlöslichen Gehaltes. 3. Für organische und organisch-mineralische Düngemittel: Zusätzlich ein Gehalt an verfügbarem Stickstoff nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 Nummer 4. 4. Für flüssige Düngemittel fakultative zusätzliche Angabe in Masse zu Volumen (z. B. Gramm je Liter, Kilogramm je Kubikmeter). 5. Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern Angaben nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 4 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps. 6. Bei Kalken - zusätzlich zur Angabe der Gehalte nach Anlage 1 Spalte 2 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps - die Gehalte an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO. In Klammern darf zusätzlich die Bezeichnung 'Neutralisationswert' angefügt sein. | | 10.1.9 | Für Spurennährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 4 | Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in organisch gebundener Form vor, so muss sein Gehalt im Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des wasserlöslichen Gehaltes in Prozent angegeben sein, und zwar in der Form 'als Chelat von ...' oder 'als Komplex von ...'. | | 10.1.10 | Masse | 1. Bei festen Düngemitteln Angabe der Nettomasse. 2. Bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt bis 100 kg anstelle der Nettomasse auch Angabe der Bruttomasse in unmittelbarer Verbindung mit der Angabe der Masse der Verpackung. 3. Bei flüssigen Düngemitteln Angabe der Nettomasse; es kann zusätzlich das Volumen angegeben sein. | Masse/Volumen | 1. Bei festen Stoffen - Angabe der Nettomasse, der Bruttomasse oder des Volumens, - bei Angabe der Bruttomasse in unmittelbarem Zusammenhang damit Angabe der Masse der Verpackung. 2. Bei flüssigen Stoffen Angabe der Nettomasse oder des Volumens. 10.1.11 | Hersteller oder Inverkehrbringer | 1. Für abgepackte Ware: Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen. 2. Bei unverpackt abgegebener Ware zusätzlich Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist. | Hersteller oder Inverkehrbringer | 1. Für abgepackte Ware: Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen. 2. Bei unverpackt abgegebener Ware zusätzlich Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist. 10.2 ergänzende Angaben für bestimmte Stoffgruppen, bestimmte Nebenbestandteile sowie bestimmte Aufbereitungsformen 10.2.1 | Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2 | Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeich- nung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt: - zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten Stoffe nach Spalte 2, - in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen. - Bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher Angabe des Prozentwertes. - In den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der Kennzeichnung. | Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2 | Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeich- nung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt: - zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten Stoffe nach Spalte 2, - in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten Mengenanteilen. - Bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher Angabe des Prozentwertes. - In den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der Kennzeichnung. 10.2.2 | Nährstoffe nach Tabelle 1.1 und 1.2 sowie Stoffe nach Tabelle 1.3 als Nebenbestandteile | 1. Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol. 2. Angabe der Gehalte in Prozent mit bis zu zwei Dezimalstellen, bei Spurennährstoffen mit bis zu vier Dezimalstellen, bezogen auf die Nettomasse, dabei für - Stickstoff: Gesamtgehalt, Gehalt weiterer Stickstoffformen nach Tabelle 3, wenn jeweils ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird, | Nährstoffe nach Tabelle 1.2 sowie Stoffe nach Tabelle 1.3 als Nebenbestandteile | 1. Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol. 2. Angabe der Gehalte in Prozent, mit bis zu zwei Dezimalstellen bezogen auf die Nettomasse, dabei - Angabe der Nährstoffe als Gesamtgehalt, für Kalium als wasserlösliches Kaliumoxid. 3. Bei Kultursubstraten: Angabe der Nährstoffe in mg/l bezogen auf das Nettovolumen, dabei für N, P2O5, K2O und Mg als pflanzenverfügbare (lösliche) Nähr- stoffe unter Angabe der Methode. | | - Phosphat: Gesamtphosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.11, wasserlösliches Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.1 und neutral-ammoncitratlösliches Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.2, wenn jeweils ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird; Gehalt weiterer Phosphatlöslichkeiten nach Tabelle 4 fakultativ, - andere Nährstoffe: = bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe der wasserlöslichen Gehalte, = bei nicht völlig wasserlöslichen Nähr- stoffen Angabe der Gesamtgehalte, = wenn mindestens ein Viertel des Gesamt- gehaltes wasserlöslich ist, Angabe des Ge- samtgehaltes und des wasserlöslichen Gehal- tes. | | 10.2.3 | Aufbereitungshilfsmittel nach Ta- belle 8.1 oder Anwendungshilfs- mittel nach Tabelle 8.2 | 1. Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B.: 'enthält Mittel zur Staubbindung', 'unter Verwendung von Mitteln zur Konditionierung'). 2. Ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B. 'unter Verwendung von Schwefel als Hüllsubstanz' oder 'enthält Vinasse zur Staub- bindung'). 3. Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.2 vor- gegebene weitere Angaben für diese Stoffe. | Aufbereitungshilfsmittel nach Tabelle 8.1 oder Anwendungs- hilfsmittel nach Tabelle 8.2 | 1. Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B.: 'enthält Mittel zur Staubbindung', 'unter Verwendung von Mitteln zur Konditionierung'). 2. Ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B.: 'unter Verwendung von Schwefel als Hüllsubstanz' oder 'enthält Vinasse zur Staubbindung'). 3. Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.2 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe. 10.2.4 | Fremdbestandteile nach Tabelle 8.3 | 1. Angabe des Stoffs nach Spalte 1 ab 0,5 %/TM, soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben zur Kennzeichnung bestehen. 2. Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe. 3. Ausgenommen ist die Kennzeichnung von Steinanteilen nach Tabelle 8.3.9. | Fremdbestandteile nach Tabelle 8.3 | 1. Angabe des Stoffs nach Spalte 1 ab 0,5 %/TM, soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben zur Kennzeichnung bestehen. 2. Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3 Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe. 3. Ausgenommen ist die Kennzeichnung von Steinanteilen nach Tabelle 8.3.9. 10.2.5 | Schadstoffe nach Tabelle 1.4 | Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Höhe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit. | Schadstoffe nach Tabelle 1.4 | Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung mit der Angabe der Höhe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit. 10.3 Ergänzung der Kennzeichnung durch sachgerechte Hinweise zur Lagerung und Anwendung nach § 1 Nummer 22 und 23 10.3.1 | Allgemeine Angaben | 1. Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung, ergänzt um den Hinweis, dass Empfehlungen der amtlichen Beratung vorgehen (vgl. auch § 1 Nummer 22 und 23). 2. Vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß - Typenbeschreibungen in Anlage 1, - Tabellen 1 und 6 bis 9. | Allgemeine Angaben | 1. Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung und Anwendung (vgl. auch § 1 Nummer 22 und 23). 2. Vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß Tabellen 1 und 6 bis 9. 10.3.2 | Für mineralische Mehrnährstoff- dünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 | Ist Ammoniumthiosulfat als Stickstoffkomponente verwendet, ist im Rahmen der Hinweise zur sachge- rechten Anwendung auf eine verlangsamte Wirksamkeit hinzuweisen, wenn ein Mengenanteil am Stickstoff von 25 % überschritten ist. | | 10.3.3 | Für Spurennährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 4 | Für Düngemittel, die als typbestimmenden Bestandteil nur Spurennährstoffe (Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 4.2) enthalten, zusätzliche Angaben im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung: 1. Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten: 'Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten.' 2. Angabe einer sachgerechten Anwendungszeit (Vegetationsstand, Wiederholungen) und den erforderlichen Mengenaufwand je Flächeneinheit. | | 10.3.4 | Für organische oder organisch- mineralische Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 | 1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder im Substrat hinzuweisen. 2. Erforderlichenfalls zusätzliche sachgerechte Angaben zu möglichen Veränderungen der Produkteigenschaften und für Stickstoff Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit. 3. Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bio- abfällen mit dem Hinweis: 'Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten'. | Bei Verwendung organischer Ausgangsstoffe nach Tabelle 7 | 1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder im Substrat hinzuweisen. 2. Erforderlichenfalls zusätzlich sachgerechte Angaben zu möglichen Veränderungen der Produkt- eigenschaften und für Stickstoff Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit. 3. Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bio- abfällen mit dem Hinweis: 'Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten'. | | 4. Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 - außer Gülle im Sinne dieser VO - im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung der Hinweis 'Organi- sches Düngemittel unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten - Zugang für Nutztiere zu den be- handelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verbo- ten', soweit in Anlage 2 Tabelle 7.2 Spalte 3 nichts anderes bestimmt ist. Hinweis: Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an Lage- rung und Anwendung, die sich aus der Verwendung be- stimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verord- nung (EG) Nr. 1069/2009 ergeben. | | 4. Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 - außer Gülle im Sinne dieser VO - im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung: der Hinweis 'Organi- sches Düngemittel / Bodenverbesserungsmittel unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten - Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten' soweit in Anlage 2 Tabelle 7.2, Spalte 3 nichts anderes bestimmt. Hinweis: Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an Lagerung und Anwendung, die sich aus der Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ergeben. 10.4 Angaben für besondere Zwecke 10.4.1 | Schriftliches Angebot | 1. Typenbezeichnung nach Nummer 10.1.1. 2. Angabe zu Gehalten nach Nummer 10.1.8. | Schriftliches Angebot | 1. Bezeichnung nach Nummer 10.1.1. 2. Angabe der Hauptbestandteile nach Nummer 10.1.2, bei Wirtschaftsdünger nach Nummer 10.1.3. 10.4.2 | Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes | 1. Typenbezeichnung nach Nummer 10.1.1. 2. Angabe zu Gehalten nach Nummer 10.1.8. 3. Name oder Firma und die Anschrift des für den Export ins Ausland Verantwortlichen. | Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes | 1. Bezeichnung nach Nummer 10.1.1. 2. Angabe der Hauptbestandteile nach Nummer 10.1.2. 3. Name oder Firma und die Anschrift des für den Export ins Ausland Verantwortlichen. 10.4.3 | Inverkehrbringen zu Forschungs- oder Versuchszwecken | 1. Zusammensetzung einschließlich Nebenbestand- teile, Masse oder Volumen, vorgesehener Anwendungsbereich sowie Angaben zur sach- gerechten Lagerung und Anwendung nach § 1 Nummer 22 und 23. 2. Name oder Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen. | Inverkehrbringen zu Forschungs- oder Versuchszwecken | 1. Zusammensetzung einschließlich Nebenbestand- teile, Masse oder Volumen, vorgesehener Anwendungsbereich sowie Angaben zur sach- gerechten Lagerung und Anwendung nach § 1 Nummer 22 und 23. 2. Name oder Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen. 10.5 Zulässige weitere Angaben 10.5.1 | Zulässige weitere Angaben | 1. Nach Anlage 1 oder 2 zulässige weitere Angaben. 2. Handelsübliche Warenbezeichnungen. 3. Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung, soweit nicht vorgeschrieben. 4. Marken, Gütezeichen. 5. Hinweise auf Bestandteile des Düngemittels, die nicht unter die verpflichtend anzugebenden Bestandteile fallen. 6. Sonstige Angaben und Hinweise. | Zulässige weitere Angaben | Sonstige Angaben und Hinweise |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10396/v228558-2019-10-10.htm