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Änderung Anlage 1 HkRNGebV vom 01.10.2021

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Anlage 1 HkRNGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
Anlage 1 HkRNGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3730
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis zum Herkunftsnachweisregister


(Text alte Fassung) nächste Änderung


Nr.
| Gebühren

1 | Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung,
Anerkennung
und Entwertung von Herkunftsnachweisen | Gebührenhöhe
je Herkunftsnachweis
in Euro

1.1 | Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach § 12 der Herkunfts- und Regional-
nachweis-Durchführungsverordnung
| 0,01

1.2 | Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto innerhalb
Deutschlands nach § 28 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durch-
führungsverordnung
| 0,01

1.3 | Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto eines Registers,
das
eine ausländische zuständige Stelle führt, nach § 28 Absatz 2 der Herkunfts-
und
Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 0,01

1.4 | Übertragung eines Herkunftsnachweises von einem Konto eines Registers, das
eine
ausländische zuständige Stelle führt, auf ein Konto innerhalb Deutschlands
nach
§ 37 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverord-
nung
| 0,01

1.5 | Entwertung eines Herkunftsnachweises für die Stromkennzeichnung nach § 30
Absatz
2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 0,02

2 | Gebührentatbestände, die Anlagen im Herkunftsnachweisregister betreffen | Gebührenhöhe
je Vorgang
in Euro

2.1 | Registrierung einer Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 21 der Herkunfts-
und
Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 50

2.2 | Übernahme einer vormals einem anderen Anlagenbetreiber zugeordneten Anlage
im
Regionalnachweisregister nach § 27 Absatz 2 der Herkunfts- und Regional-
nachweis-Durchführungsverordnung
oder Zuordnung der Anlage zu einem
neuen
Konto desselben Kontoinhabers nach § 12 Absatz 1 der Herkunfts- und
Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
| 10

(Text neue Fassung)


Nummer
| Gebühren

1 | Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertra-
gung, Anerkennung
und Entwertung von Herkunftsnachweisen | Gebührenhöhe
je Herkunftsnachweis
in Euro

1.1 | Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach § 12 der Herkunfts- und Re-
gionalnachweis-Durchführungsverordnung
| 0,0025

1.2 | Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto innerhalb
Deutschlands nach § 28 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-
Durchführungsverordnung
| 0,0010

1.3 | Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto eines Regis-
ters, das
eine ausländische zuständige Stelle führt, nach § 28 Absatz 2 der
Herkunfts- und
Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 0,0025

1.4 | Übertragung eines Herkunftsnachweises von einem Konto eines Registers,
das eine
ausländische zuständige Stelle führt, auf ein Konto innerhalb
Deutschlands nach
§ 37 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-
Durchführungsverordnung
| 0,0025

1.5 | Entwertung eines Herkunftsnachweises für die Stromkennzeichnung nach
§
30 Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverord-
nung
| 0,0050

2 | Gebührentatbestände, die Anlagen im Herkunftsnachweisregister be-
treffen
| Gebührenhöhe
je Vorgang
in Euro

2.1 | Registrierung einer Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 21 der Her-
kunfts- und
Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 120

2.2 | Übernahme einer vormals einem anderen Anlagenbetreiber zugeordneten
Anlage im
Regionalnachweisregister nach § 27 Absatz 2 der Herkunfts-
und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
oder Zuordnung der An-
lage
zu einem neuen Konto desselben Kontoinhabers nach § 12 Absatz 1
der
Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 40

3 | Gebührentatbestände für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters
durch Führung eines Kontos | Gebührenhöhe
in Euro

vorherige Änderung

3.1 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit mehr als 500.000 gebührenpflich-
tigen
Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr | 750

3.2 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 15.001 bis einschließlich 500.000
gebührenpflichtigen
Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Num-
mer
1 pro Jahr | 500

3.3 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 2.501 bis einschließlich 15.000 ge-
bührenpflichtigen
Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1
pro
Jahr | 250

3.4 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit weniger als 2.501 gebührenpflich-
tigen
Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr | 50



3.1 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit mehr als 500.000 gebühren-
pflichtigen
Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1
pro
Jahr | 750

3.2 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 15.001 bis einschließlich
500.000 gebührenpflichtigen
Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen
nach Nummer
1 pro Jahr | 500

3.3 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 2.501 bis einschließlich 15.000
gebührenpflichtigen
Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach
Nummer
1 pro Jahr | 250

3.4 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit weniger als 2.501 gebühren-
pflichtigen
Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1
pro
Jahr | 50

4 | Gebühren für Maßnahmen nach Abschnitt 8 der Herkunfts- und Regio-
nalnachweis-Durchführungsverordnung (Sperrung und Schließung des
Kontos, Ausschluss von der Teilnahme an den Registern) |

4.1 | Kontosperrung nach § 49 Absatz 1 oder Absatz 2 der Herkunfts- und Re-
gionalnachweis-Durchführungsverordnung | nach Zeitaufwand

4.2 | Aufhebung der Kontosperrung nach § 49 Absatz 4 der Herkunfts- und Re-
gionalnachweis-Durchführungsverordnung | nach Zeitaufwand

4.3 | Kontoschließung nach § 50 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 der Her-
kunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | nach Zeitaufwand

4.4 | Ausschluss von der Teilnahme an den Registern nach § 51 Absatz 1 oder
Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | nach Zeitaufwand

4.5 | Wiederaufnahme nach Ausschluss nach § 51 Absatz 4 der Herkunfts- und
Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | nach Zeitaufwand

4.6 | Sperrung des Kontozugangs nach § 51 Absatz 5 der Herkunfts- und Regio-
nalnachweis-Durchführungsverordnung | nach Zeitaufwand


(heute geltende Fassung)