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Änderung § 2 HkRNGebV vom 01.01.2021
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§ 2 HkRNGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 2 HkRNGebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Schuldner | |
(1) 1 Schuldner der Jahresgebühr für die Führung eines Kontos ist jeder Kontoinhaber, der über ein Konto nach § 2 Nummer 4 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung verfügt. 2 Schuldner der Gebühren für alle anderen Amtshandlungen sind diejenigen Kontoinhaber, die die jeweilige Amtshandlung veranlasst haben oder zu deren Gunsten die jeweilige Amtshandlung vorgenommen wird. | |
(Text alte Fassung) (2) Vertritt ein Dienstleister bei der Kontoeröffnung im Regionalnachweisregister einen Anlagenbetreiber und gibt dieser Dienstleister gegenüber der Registerverwaltung die Erklärung ab, dass er sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung des Regionalnachweisregisters entstehenden Kosten übernimmt, so ist neben dem Schuldner nach Absatz 1 auch der Dienstleister zur Zahlung der entstehenden Kosten verpflichtet. | (Text neue Fassung) (2) Vertritt ein Dienstleister einen Anlagenbetreiber bei der Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister und gibt dieser Dienstleister gegenüber der Registerverwaltung die Erklärung ab, dass er sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung des jeweiligen Registers entstehenden Kosten übernimmt, so ist neben dem Schuldner nach Absatz 1 auch der Dienstleister zur Zahlung der entstehenden Kosten verpflichtet. |
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