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Änderung § 2 HkRNGebV vom 01.10.2021

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§ 2 HkRNGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 2 HkRNGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3730
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Schuldner


(Text neue Fassung)

§ 2 Gebührenschuldner


vorherige Änderung

(1) 1 Schuldner der Jahresgebühr für die Führung eines Kontos ist jeder Kontoinhaber, der über ein Konto nach § 2 Nummer 4 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung verfügt. 2 Schuldner der Gebühren für alle anderen Amtshandlungen sind diejenigen Kontoinhaber, die die jeweilige Amtshandlung veranlasst haben oder zu deren Gunsten die jeweilige Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Vertritt ein Dienstleister einen Anlagenbetreiber bei der Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister und gibt dieser Dienstleister gegenüber der Registerverwaltung die Erklärung ab, dass er sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung des jeweiligen Registers entstehenden Kosten übernimmt, so ist neben dem Schuldner nach Absatz 1 auch der Dienstleister zur Zahlung der entstehenden Kosten verpflichtet.



(1) Gebührenschuldner im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesgebührengesetzes ist:

1.
für die Jahresgebühr, jeder Kontoinhaber, der über ein Konto nach § 2 Nummer 4 der Herkunfts- und Regionalnachweisdurchführungsverordnung verfügt,

2. für die Rückbuchung eines Regionalnachweises nach § 29 Absatz 3
der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung, der abgebende Kontoinhaber und

3.
für andere als in Nummer 1 und 2 genannte gebührenfähige Leistungen, derjenige Kontoinhaber,

a) der
die jeweilige gebührenfähige Leistung veranlasst hat oder

b)
zu dessen Gunsten die jeweilige gebührenfähige Leistung vorgenommen wird.

(2) Gebührenschuldner im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesgebührengesetzes ist ein Dienstleister, der einen Anlagenbetreiber bei der Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister vertritt und gegenüber der Registerverwaltung die Erklärung abgibt, dass er sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung des jeweiligen Registers entstehenden Kosten übernimmt.

(heute geltende Fassung)