§ 3 HkRNGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2018 geltenden Fassung | § 3 HkRNGebV n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853 |
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(Text alte Fassung) § 3 (neu) | (Text neue Fassung)§ 3 Reduzierung der Jahresgebühren, Abrundung |
(1) Die Jahresgebühr nach Anlage 1 Nummer 3 und die Jahresgebühr nach Anlage 2 Nummer 3 reduzieren sich jeweils anteilig um die Gebühr für die Monate, in denen der Kontoinhaber kein entsprechendes Konto bei der Registerverwaltung geführt hat. (2) Die Registerverwaltung rundet Gebühren bei ihrer Festsetzung auf den nächsten vollen Cent ab. |