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Synopse aller Änderungen der HkRNGebV am 21.11.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. November 2018 durch Artikel 2 der HkRNDV2018EV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HkRNGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

HkRNGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2018 geltenden Fassung
HkRNGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Gebühren und Auslagen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Inkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 2 Schuldner
§ 3 Reduzierung der Jahresgebühren, Abrundung

Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis


Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis zum Herkunftsnachweisregister
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis zum Regionalnachweisregister

§ 1 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen und der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters und des Regionalnachweisregisters Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) 1 Schuldnerin und Schuldner der Gebührentatbestände für die Führung eines Kontos (Jahresgebühr) sind alle Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer im Sinne des §
2 Nummer 6 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung, die über ein Konto im Sinne des § 2 Nummer 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung verfügen und darüber das Herkunftsnachweisregister oder das Regionalnachweisregister nutzen. 2 Schuldnerin und Schuldner der übrigen Gebührentatbestände sind Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer im Sinne des § 2 Nummer 6 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung, die die jeweilige Amtshandlung veranlasst oder verursacht haben oder denen die Amtshandlung zugutekommt.

(3) Die Jahresgebühr reduziert sich anteilig im Verhältnis der gesamten Kalendermonate, in denen die Registerteilnehmerin oder der Registerteilnehmer kein Konto bei der Registerverwaltung geführt hat, zu zwölf Kalendermonaten.




(1) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung, Anerkennung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters Gebühren nach Anlage 1 und Auslagen.

(2) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit
der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen sowie für die Nutzung des Regionalnachweisregisters Gebühren nach Anlage 2 und Auslagen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Inkrafttreten




§ 2 Schuldner


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2012 in Kraft.



(1) 1 Schuldner der Jahresgebühr für die Führung eines Kontos ist jeder Kontoinhaber, der über ein Konto nach § 2 Nummer 4 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung verfügt. 2 Schuldner der Gebühren für alle anderen Amtshandlungen sind diejenigen Kontoinhaber, die die jeweilige Amtshandlung veranlasst haben oder zu deren Gunsten die jeweilige Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Vertritt ein Dienstleister bei der Kontoeröffnung im Regionalnachweisregister einen Anlagenbetreiber und gibt dieser Dienstleister gegenüber der Registerverwaltung die Erklärung ab, dass er sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung des Regionalnachweisregisters entstehenden Kosten übernimmt, so ist neben dem Schuldner nach Absatz 1 auch der Dienstleister zur Zahlung der entstehenden Kosten verpflichtet.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 (neu)




§ 3 Reduzierung der Jahresgebühren, Abrundung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Jahresgebühr nach Anlage 1 Nummer 3 und die Jahresgebühr nach Anlage 2 Nummer 3 reduzieren sich jeweils anteilig um die Gebühr für die Monate, in denen der Kontoinhaber kein entsprechendes Konto bei der Registerverwaltung geführt hat.

(2) Die Registerverwaltung rundet Gebühren bei ihrer Festsetzung auf den nächsten vollen Cent ab.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis




Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis zum Herkunftsnachweisregister



Nr. | Gebühren

vorherige Änderung nächste Änderung

| Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Aus-
stellung, Anerkennung, Übertragung
und Entwertung von
Herkunftsnachweisen

1
| Gebührentatbestände Herkunftsnachweise betreffend | Gebührenhöhe
in Euro

je Herkunftsnachweis

1.1 | Ausstellung eines Herkunftsnachweises gemäß § 6 der Herkunftsnachweis-
Durchführungsverordnung
| 0,01

1.2 | Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto innerhalb
Deutschlands gemäß § 16 Absatz 1 der Herkunftsnachweis-Durchführungsver-
ordnung
| 0,01

1.3 | Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes, von einem Fremdregis-
ter geführtes
Konto gemäß § 16 Absatz 2 der Herkunftsnachweis-Durchführungs-
verordnung
| 0,01

1.4 | Übertragung eines Herkunftsnachweises von einem Fremdregister auf ein Konto
innerhalb
Deutschlands gemäß § 19 Absatz 1 der Herkunftsnachweis-Durchfüh-
rungsverordnung
| 0,01

1.5 | Entwertung eines Herkunftsnachweises für die Stromkennzeichnung gemäß § 17
Absatz 2 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung | 0,02

2 | Gebührentatbestände Anlagen betreffend | Gebührenhöhe
in Euro

je Vorgang

2.1 | Anlage registrieren gemäß § 10 Absatz 2 der Herkunftsnachweis-Durchführungs-
verordnung
| 50

2.2 | Anlage einer neuen Betreiberin oder einem neuen Betreiber zuordnen gemäß § 15
Absatz
2 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung oder einem neuen
Konto derselben Kontoinhaberin oder
desselben Kontoinhabers zuordnen gemäß
§
12 Absatz 1 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung | 10

| Gebührentatbestände für die Nutzung des Registers

3 | Gebührentatbestände für die Führung eines Kontos | Gebührenhöhe
in Euro

3.1 | Jahresgebühr für Nutzer je Konto mit Umsatz > 500.000 Herkunftsnachweise pro
Jahr
| 750

3.2 | Jahresgebühr für Nutzer je Konto mit Umsatz zwischen 15.001 bis einschließlich
500.000 Herkunftsnachweise
pro Jahr | 500

3.3 | Jahresgebühr für Nutzer je Konto mit Umsatz zwischen 2.501 bis einschließlich
15.000 Herkunftsnachweise pro
Jahr | 250

3.4 | Jahresgebühr für Nutzer je Konto mit Umsatz ≤ 2.500 Herkunftsnachweise pro Jahr | 50



1 | Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung,
Anerkennung
und Entwertung von Herkunftsnachweisen | Gebührenhöhe
je Herkunftsnachweis
in Euro


1.1 | Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach § 12 der Herkunfts- und Regional-
nachweis-Durchführungsverordnung
| 0,01

1.2 | Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto innerhalb
Deutschlands nach § 28 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durch-
führungsverordnung
| 0,01

1.3 | Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto eines Registers,
das eine ausländische zuständige Stelle führt, nach
§ 28 Absatz 2 der Herkunfts-
und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
| 0,01

1.4 | Übertragung eines Herkunftsnachweises von einem Konto eines Registers, das
eine ausländische zuständige Stelle führt,
auf ein Konto innerhalb Deutschlands
nach
§ 37 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverord-
nung
| 0,01

1.5 | Entwertung eines Herkunftsnachweises für die Stromkennzeichnung nach § 30
Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 0,02

2 | Gebührentatbestände, die Anlagen im Herkunftsnachweisregister betreffen | Gebührenhöhe
je Vorgang
in Euro


2.1 | Registrierung einer Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 21 der Herkunfts-
und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
| 50

2.2 | Übernahme einer vormals einem anderen Anlagenbetreiber zugeordneten Anlage
im Regionalnachweisregister nach
§ 27 Absatz 2 der Herkunfts- und Regional-
nachweis-Durchführungsverordnung
oder Zuordnung der Anlage zu einem
neuen Konto
desselben Kontoinhabers nach § 12 Absatz 1 der Herkunfts- und
Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
| 10

3 | Gebührentatbestände für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters
durch
Führung eines Kontos | Gebührenhöhe
in Euro

3.1 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit mehr als 500.000 gebührenpflich-
tigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1
pro Jahr | 750

3.2 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 15.001 bis einschließlich 500.000
gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Num-
mer 1
pro Jahr | 500

3.3 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 2.501 bis einschließlich 15.000 ge-
bührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1
pro
Jahr | 250

3.4 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit weniger als 2.501 gebührenpflich-
tigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1
pro Jahr | 50

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (neu)




Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis zum Regionalnachweisregister


vorherige Änderung

 



Nr. | Gebühren

1 | Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung
und Entwertung von Regionalnachweisen | Gebührenhöhe
je Regionalnachweis
in Euro

1.1 | Ausstellung eines Regionalnachweises nach § 18 der Herkunfts- und Regional-
nachweis-Durchführungsverordnung | 0,000005

1.2 | Übertragung eines Regionalnachweises auf ein anderes Konto nach § 29 Absatz 1
der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 0,000005

1.3 | Rückbuchung eines Regionalnachweises auf das Konto des abgebenden Konto-
inhabers nach § 29 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchfüh-
rungsverordnung | 0,000005

1.4 | Entwertung eines Regionalnachweises für die Stromkennzeichnung nach § 31 der
Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 0,00001

2 | Gebührentatbestände, die Anlagen im Regionalnachweisregister betreffen | Gebührenhöhe
je Vorgang
in Euro

2.1 | Registrierung einer Anlage im Regionalnachweisregister nach § 23 der Herkunfts-
und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 90

2.2 | Übernahme einer vormals einem anderen Anlagenbetreiber zugeordneten Anlage
im Regionalnachweisregister nach § 27 Absatz 2 der Herkunfts- und Regional-
nachweis-Durchführungsverordnung oder Zuordnung der Anlage zu einem
neuen Konto desselben Kontoinhabers nach § 18 Absatz 1 der Herkunfts- und
Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 20

3 | Gebührentatbestände für die Nutzung des Regionalnachweisregisters durch
Führung eines Kontos |

3.1 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit mehr als 500.000.000 gebühren-
pflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr | 750

3.2 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 15.000.001 bis einschließlich
500.000.000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen
nach Nummer 1 pro Jahr | 500

3.3 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 2.500.001 bis einschließlich
15.000.000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen
nach Nummer 1 pro Jahr | 250

3.4 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit weniger als 2.500.001 gebühren-
pflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr | 50