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Änderung Anlage 2 HkRNGebV vom 21.11.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 2 HkRNGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2018 geltenden Fassung
Anlage 2 HkRNGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis zum Regionalnachweisregister


vorherige Änderung

 



Nr. | Gebühren

1 | Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung
und Entwertung von Regionalnachweisen | Gebührenhöhe
je Regionalnachweis
in Euro

1.1 | Ausstellung eines Regionalnachweises nach § 18 der Herkunfts- und Regional-
nachweis-Durchführungsverordnung | 0,000005

1.2 | Übertragung eines Regionalnachweises auf ein anderes Konto nach § 29 Absatz 1
der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 0,000005

1.3 | Rückbuchung eines Regionalnachweises auf das Konto des abgebenden Konto-
inhabers nach § 29 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchfüh-
rungsverordnung | 0,000005

1.4 | Entwertung eines Regionalnachweises für die Stromkennzeichnung nach § 31 der
Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 0,00001

2 | Gebührentatbestände, die Anlagen im Regionalnachweisregister betreffen | Gebührenhöhe
je Vorgang
in Euro

2.1 | Registrierung einer Anlage im Regionalnachweisregister nach § 23 der Herkunfts-
und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 90

2.2 | Übernahme einer vormals einem anderen Anlagenbetreiber zugeordneten Anlage
im Regionalnachweisregister nach § 27 Absatz 2 der Herkunfts- und Regional-
nachweis-Durchführungsverordnung oder Zuordnung der Anlage zu einem
neuen Konto desselben Kontoinhabers nach § 18 Absatz 1 der Herkunfts- und
Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 20

3 | Gebührentatbestände für die Nutzung des Regionalnachweisregisters durch
Führung eines Kontos |

3.1 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit mehr als 500.000.000 gebühren-
pflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr | 750

3.2 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 15.000.001 bis einschließlich
500.000.000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen
nach Nummer 1 pro Jahr | 500

3.3 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 2.500.001 bis einschließlich
15.000.000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen
nach Nummer 1 pro Jahr | 250

3.4 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit weniger als 2.500.001 gebühren-
pflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr | 50

 (keine frühere Fassung vorhanden)