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Änderung Anlage 2 HkRNGebV vom 21.11.2018
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Anlage 2 HkRNGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2018 geltenden Fassung | Anlage 2 HkRNGebV n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853 |
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(Text alte Fassung) Anlage 2 (neu) | (Text neue Fassung)Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis zum Regionalnachweisregister |
Nr. | Gebühren 1 | Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen | Gebührenhöhe je Regionalnachweis in Euro 1.1 | Ausstellung eines Regionalnachweises nach § 18 der Herkunfts- und Regional- nachweis-Durchführungsverordnung | 0,000005 1.2 | Übertragung eines Regionalnachweises auf ein anderes Konto nach § 29 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 0,000005 1.3 | Rückbuchung eines Regionalnachweises auf das Konto des abgebenden Konto- inhabers nach § 29 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchfüh- rungsverordnung | 0,000005 1.4 | Entwertung eines Regionalnachweises für die Stromkennzeichnung nach § 31 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 0,00001 2 | Gebührentatbestände, die Anlagen im Regionalnachweisregister betreffen | Gebührenhöhe je Vorgang in Euro 2.1 | Registrierung einer Anlage im Regionalnachweisregister nach § 23 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 90 2.2 | Übernahme einer vormals einem anderen Anlagenbetreiber zugeordneten Anlage im Regionalnachweisregister nach § 27 Absatz 2 der Herkunfts- und Regional- nachweis-Durchführungsverordnung oder Zuordnung der Anlage zu einem neuen Konto desselben Kontoinhabers nach § 18 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 20 3 | Gebührentatbestände für die Nutzung des Regionalnachweisregisters durch Führung eines Kontos | 3.1 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit mehr als 500.000.000 gebühren- pflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr | 750 3.2 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 15.000.001 bis einschließlich 500.000.000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr | 500 3.3 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 2.500.001 bis einschließlich 15.000.000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr | 250 3.4 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit weniger als 2.500.001 gebühren- pflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr | 50 |
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