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Änderung Anlage EU-FahrgRSchGebV vom 15.08.2013
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Anlage EU-FahrgRSchGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | Anlage EU-FahrgRSchGebV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 171 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis | |
(Text alte Fassung) Gebühren für Amtshandlungen nach dem EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz (EU-FahrgRSchG) | (Text neue Fassung) Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz (EU-FahrgRSchG) |
Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr | |
A. Amtshandlungen gegenüber dem Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Termi- nalbetreiber zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 auf Grund eines Verdachtes, einer Beschwerde oder zum Zweck einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffe- nen verantwortlich veranlasst und ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde | § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, Abs. 2 EU-FahrgRSchG | 200 Euro B. Amtshandlungen gegenüber dem Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Termi- nalbetreiber zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 | § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 und Abs. 2 EU-FahrgRSchG | 300 Euro | A. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gegenüber dem Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Termi- nalbetreiber zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 auf Grund eines Verdachtes, einer Beschwerde oder zum Zweck einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffe- nen verantwortlich veranlasst und ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde | § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, Abs. 2 EU-FahrgRSchG | 200 Euro B. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gegenüber dem Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Termi- nalbetreiber zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 | § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 und Abs. 2 EU-FahrgRSchG | 300 Euro |
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