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Änderung Anlage EU-FahrgRSchGebV vom 15.08.2013

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Anlage EU-FahrgRSchGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
Anlage EU-FahrgRSchGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 171 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gebühren für Amtshandlungen nach dem EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz (EU-FahrgRSchG)

(Text neue Fassung)

Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz (EU-FahrgRSchG)


Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr

vorherige Änderung

A.
Amtshandlungen
gegenüber dem Beförderer,
Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Termi-
nalbetreiber zur Feststellung eines Verstoßes
gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 auf
Grund eines Verdachtes, einer Beschwerde
oder zum Zweck einer Stichprobe, wenn der
Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffe-
nen verantwortlich veranlasst und ein Verstoß
gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt
wurde | § 4 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 und 3, Abs. 2
EU-FahrgRSchG | 200 Euro

B.
Amtshandlungen
gegenüber dem Beförderer,
Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Termi-
nalbetreiber zur Beseitigung oder Verhütung
von Verstößen gegen die Verordnung (EU)
Nr. 1177/2010 | § 4 Abs. 1 Satz 1,
2 Nr. 1 und Abs. 2
EU-FahrgRSchG | 300 Euro



A.
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
gegenüber dem Beförderer,
Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Termi-
nalbetreiber zur Feststellung eines Verstoßes
gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 auf
Grund eines Verdachtes, einer Beschwerde
oder zum Zweck einer Stichprobe, wenn der
Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffe-
nen verantwortlich veranlasst und ein Verstoß
gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt
wurde | § 4 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 und 3, Abs. 2
EU-FahrgRSchG | 200 Euro

B.
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
gegenüber dem Beförderer,
Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Termi-
nalbetreiber zur Beseitigung oder Verhütung
von Verstößen gegen die Verordnung (EU)
Nr. 1177/2010 | § 4 Abs. 1 Satz 1,
2 Nr. 1 und Abs. 2
EU-FahrgRSchG | 300 Euro