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Abschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (GtDWSVVDV)
V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 2030-8-5-1 Beamte
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Geltung ab 01.01.2013; FNA: 2030-8-5-1 Beamte
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Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Vorbereitungsdienst
Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist,
- 1.
- wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Kenntnisse durch einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden, eine einjährige berufspraktische Studienzeit (berufspraktische Ausbildung),
- 2.
- ansonsten ein für die Laufbahnaufgaben geeignetes Bachelorstudium an einer kooperierenden Hochschule mit zwei berufspraktischen Studienzeiten (Studium).
Text in der Fassung des Artikels 3 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
§ 2 Ziele und Schwerpunkte des Vorbereitungsdienstes
(1) 1Der Vorbereitungsdienst vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten, die für eine vielseitige Verwendung im gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erforderlich sind. 2Die Anwärterinnen und Anwärter werden praxisorientiert mit den Aufgaben der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vertraut gemacht und lernen, technische, wirtschaftliche und verwaltungsspezifische Zusammenhänge zu erkennen und das ihnen vermittelte Wissen entsprechend den technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen anzuwenden. 3Darüber hinaus erlernen sie die erforderlichen rechtlichen Grundlagen sowie die Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft, des Managements und der Mitarbeiterführung.
(2) Schwerpunkt des Vorbereitungsdienstes ist eine der folgenden Fachrichtungen:
- 1.
- Bautechnik,
- 2.
- Schiffbau, Nachrichten-, Elektro- und Maschinentechnik sowie
- 3.
- Vermessungstechnik.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet.
Text in der Fassung des Artikels 3 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
§ 3 Einstellungsbehörde, Auswahlverfahren
(1) 1Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr beauftragte Behörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. 2In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. 3Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. 2Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze oder Studienplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Ausbildungsplätze oder Studienplätze zur Verfügung stehen. 3In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist; berücksichtigt werden hierbei insbesondere die für die angestrebte Fachrichtung relevanten Zeugnisnoten. 4Daneben werden schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.
(3) 1Für die Durchführung der Auswahlverfahren wird eine Auswahlkommission gebildet. 2Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden. 3In diesem Fall stellt die oberste Dienstbehörde sicher, dass alle Kommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.
(4) 1Eine Auswahlkommission besteht aus
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
- 2.
- einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie
- 3.
- einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienstes.
(5) 1Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden. 2Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6) 1Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse des Auswahlverfahrens und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. 2Sind mehrere Auswahlkommissionen für eine Fachrichtung eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber dieser Fachrichtung festgelegt.
Text in der Fassung des Artikels 3 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
§ 4 Erholungsurlaub
Erholungsurlaub wird gewährt
- 1.
- in der berufspraktischen Ausbildung nur während der Praktika und
- 2.
- im Studium in der Regel nur während der berufspraktischen Studienzeiten.
§ 5 Nachteilsausgleich
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren, bei den Praxisarbeiten sowie in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung angemessene Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie durch die Einstellungsbehörde hinzuweisen. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit ihnen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
(2) Entscheidungen über Erleichterungen bei der Abschlussprüfung trifft das Prüfungsamt, in allen anderen Fällen entscheidet die Einstellungsbehörde.
(3) Bei Prüfungen durch eine kooperierende Hochschule sind die Absätze 1 und 2 insoweit entsprechend anzuwenden, als sie den Bestimmungen der Hochschule nicht widersprechen.
§ 6 Bewertung der Leistungen
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden wie folgt bewertet:
Prozen- tualer An- teil der er- reichten Punktzahl an der er- reichbaren Punktzahl | Rang- Punkt/ Rang- Punkt zahl | Note | Erläuterung |
100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in beson- derem Maße entspricht |
93,69 bis 87,50 | 14 | ||
87,49 bis 83,40 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll ent- spricht |
83,39 bis 79,20 | 12 | ||
79,19 bis 75,00 | 11 | ||
74,99 bis 70,90 | 10 | befrie- digend | eine Leistung, die im All- gemeinen den Anforde- rungen entspricht |
70,89 bis 66,70 | 9 | ||
66,69 bis 62,50 | 8 | ||
62,49 bis 58,40 | 7 | ausrei- chend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderun- gen noch entspricht |
58,39 bis 54,20 | 6 | ||
54,19 bis 50,00 | 5 | ||
49,99 bis 41,70 | 4 | mangel- haft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch er- kennen lässt, dass die notwendigen Grund- kenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
41,69 bis 33,40 | 3 | ||
33,39 bis 25,00 | 2 | ||
24,99 bis 12,50 | 1 | unge- nügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkennt- nisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in ab- sehbarer Zeit nicht be- hoben werden können |
12,49 bis 0,00 | 0 |
(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.
(3) Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
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