Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8a FinDAG vom 01.07.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8a FinDAG, alle Änderungen durch Artikel 21 GüZustAnpG am 1. Juli 2022 und Änderungshistorie des FinDAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 8a FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
§ 8a FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8a Verbraucherbeirat


(1) 1 Bei der Bundesanstalt wird ein Verbraucherbeirat gebildet. 2 Er berät die Bundesanstalt aus Verbrauchersicht bei der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Verbraucherbeirat besteht aus zwölf Mitgliedern. 2 Die Mitglieder des Verbraucherbeirats werden durch das Bundesministerium bestellt. 3 Im Verbraucherbeirat sollen die Wissenschaft, Verbraucher- und Anlegerschutzorganisationen, Mitarbeiter außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz angemessen vertreten sein.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Verbraucherbeirat besteht aus zwölf Mitgliedern. 2 Die Mitglieder des Verbraucherbeirats werden durch das Bundesministerium bestellt. 3 Im Verbraucherbeirat sollen die Wissenschaft, Verbraucher- und Anlegerschutzorganisationen, Mitarbeiter außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz angemessen vertreten sein.

(3) 1 Der Verbraucherbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden. 2 Der Verbraucherbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.



(heute geltende Fassung)