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§ 8a - Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)

Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 8a Verbraucherbeirat



(1) 1Bei der Bundesanstalt wird ein Verbraucherbeirat gebildet. 2Er berät die Bundesanstalt aus Verbrauchersicht bei der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben.

(2) 1Der Verbraucherbeirat besteht aus zwölf Mitgliedern. 2Die Mitglieder des Verbraucherbeirats werden durch das Bundesministerium bestellt. 3Im Verbraucherbeirat sollen die Wissenschaft, Verbraucher- und Anlegerschutzorganisationen, Mitarbeiter außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz angemessen vertreten sein.

(3) 1Der Verbraucherbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden. 2Der Verbraucherbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.





 

Frühere Fassungen von § 8a FinDAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2022Artikel 21 Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 24.06.2022 BGBl. I S. 959
aktuell vorher 19.07.2014Artikel 12 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
vom 15.07.2014 BGBl. I S. 934
aktuell vorher 01.03.2013Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
vom 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
aktuellvor 01.03.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8a FinDAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8a FinDAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinDAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

EMIR-Ausführungsgesetz
G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
Artikel 7 EMIR-AG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... gestrichen. 4. In § 23 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 8a Absatz 6" durch die Angabe „§ 8a Absatz 6 und § 8b Absatz 2 Satz 1" ... 23 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 8a Absatz 6" durch die Angabe „§ 8a Absatz 6 und § 8b Absatz 2 Satz 1" ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 12 FiMaAnpG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... für Verbraucherschutz,". b) Buchstabe d wird aufgehoben. 2. In § 8a Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und ...

Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Artikel 21 GüZustAnpG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e" ersetzt. 3. In § 8a Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ...