Tools:
Update via:
Änderung § 16 FinDAG vom 16.02.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 FinDAG, alle Änderungen durch Artikel 7 FISG am 16. Februar 2013 und Änderungshistorie des FinDAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 16 FinDAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.02.2013 geltenden Fassung | § 16 FinDAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 16 Umlage | |
(Text alte Fassung) Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch Gebühren, gesonderte Erstattungen nach § 15 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre anteilig auf die Kreditinstitute, Finanzdienstleistungs-, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften, Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften, Versicherungsunternehmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sowie die bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16q umzulegen. | (Text neue Fassung) Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch Gebühren, gesonderte Erstattungen nach § 15 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre anteilig auf die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaften, Versicherungsunternehmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, die Abwicklungsanstalten sowie die Bilanzkontrollemittenten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16s umzulegen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1046/al0-37316.htm