Tools:
Update via:
§ 16 - Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
§ 16 Umlage
Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch Gebühren, gesonderte Erstattungen nach § 15 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre anteilig auf die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaften, Versicherungsunternehmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, die Abwicklungsanstalten sowie die Bilanzkontrollemittenten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16s umzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1534 m.W.v. 1. Juli 2021
Anzeige
Frühere Fassungen von § 16 FinDAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 FinDAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 FinDAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinDAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16a FinDAG Umlagefähige Kosten; Umlagejahr (vom 01.01.2013)
... Die Bundesanstalt hat als Kosten im Sinne des § 16 die Ausgaben eines Haushaltsjahres zu ermitteln. Zu den Kosten gehören auch die ...
§ 16b FinDAG Kostenermittlung nach Aufgabenbereichen und Gruppen (vom 30.12.2023)
... 2 vorgegebenen Verteilung zuzurechnen sind. (4) Die Einnahmen im Sinne des § 16 sind von den Kosten des Aufgabenbereichs abzusetzen, dem sie jeweils unmittelbar zuzurechnen sind. ...
§ 16c FinDAG Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse der Vorjahre (vom 01.01.2018)
... nicht eingegangene Beträge, die den Umlagejahren 2002 bis 2008 zuzuordnen sind und nicht nach § 16 Absatz 1 in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fassung umgelegt wurden oder werden, sind mit den ...
§ 18a FinDAG Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung (vom 01.07.2022)
... der Entgelttabelle des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst erfolgt entsprechend § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich des Bundes ... geltenden Fassung. Bei der Berechnung tarifrechtlich maßgebender Zeiten nach § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst werden die bei der Bundesanstalt für ...
§ 18b FinDAG Übernahme der Beschäftigten des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. (vom 01.07.2022)
... der Entgelttabelle des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst erfolgt entsprechend § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich des Bundes ... geltenden Fassung. Bei der Berechnung tarifrechtlich maßgebender Zeiten nach § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst werden die bei dem Deutsche ...
§ 23 FinDAG Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung (vom 30.12.2023)
... Die §§ 16 bis 16k und 16m bis 16q in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf die ... die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2012 und die Abrechnung früherer Umlagejahre sind § 16 , die auf der Grundlage des § 16 Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung sowie die §§ 5, ... 2012 und die Abrechnung früherer Umlagejahre sind § 16, die auf der Grundlage des § 16 Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung sowie die §§ 5, 6, 8 und 13 der Verordnung über die ... Verbindung mit § 16e ohne die in Nummer 1 genannten Kosten ermittelt wird. (5) Die §§ 16 , 16e, 16f und 16g in der ab dem 10. Juli 2015 geltenden Fassung sind erstmals auf die ... der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. (8) Die §§ 16 bis 16l und 16n bis 16r in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf das ... sind erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2021 anzuwenden. (13) Die §§ 16 , 16b, 16e, 16f, 16g und 16j in der ab dem 26. Juni 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf das ...
§ 24 FinDAG Übergangsbestimmungen zu Kosten, Haushalt und Umlageerhebung für den Aufgabenbereich Bilanzkontrolle (vom 01.07.2021)
... aber bis zum 31. Mai des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. (7) Die §§ 16 bis 16m und 16o bis 16s in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf das ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV)V. v. 29.04.2002 BGBl. I S. 1504; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Sonstige
Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem FinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzV. v. 30.11.2007 BGBl. I S. 2769
Zitat in folgenden Normen
EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3367; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 11 EU-VSchDG Umlagen und Kostenerstattung; Verordnungsermächtigung (vom 01.08.2022)
... nach Absatz 1 Satz 1 umzulegenden Kosten sind in die Umlage einzubeziehen, die nach den §§ 16 bis 16r des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erhoben wird. Dabei sind Unternehmen ...
Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung eines Umlagebetrages nach § 16 FinDAG bis zu 10 % des streitigen Betrages; mindestens 50 Euro ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 2 8. VAGuaÄndG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... § 121a Abs. 1 Satz 1, § 128 Satz 3" eingefügt. 2. Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Einnahmen aus rechtskräftig ...
Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2748 i.V.m. 2009 I S. 470
Artikel 1 8. FinDAGKostVÄndV
... 3. die Festsetzung eines Umlagebetrages nach der auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes oder der auf Grund des § 17d ...
AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Artikel 8 AIFM-StAnpG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... Wort „oder" ersetzt. b) Nummer 9 wird aufgehoben. 3. In § 16 wird das Wort „Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften," gestrichen. 4. In ...
AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 20 AIFM-UmsG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... oder § 44b Absatz 2 des Kreditwesengesetzes vorgenommen wird,". 4. In § 16 werden die Wörter „Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften" durch die ...
EMIR-Ausführungsgesetz
G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
Artikel 7 EMIR-AG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... (BGBl. I S. 2369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 16 wird das Wort „bundesrechtlichen" gestrichen. 2. § 16e Absatz 1 Satz 1 ...
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 4 FISG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... der Bundesanstalt gesondert zu erstatten." 10. In § 16 werden die Wörter „sowie die Abwicklungsanstalten nach Maßgabe der §§ ... der Entgelttabelle des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst erfolgt entsprechend § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich des Bundes ... Bundes jeweils geltenden Fassung. Bei der Berechnung tarifrechtlich maßgebender Zeiten nach § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst werden die bei dem Deutsche ... aber bis zum 31. Mai des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. (7) Die §§ 16 bis 16m und 16o bis 16s in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf das ...
FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 2 FMSANeuOG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... zwischen einzelnen Maßnahmen und Tätigkeiten zu unterscheiden." 7. In § 16 wird die Angabe „§§ 16a bis 16q" durch die Angabe „§§ 16a bis ... der Entgelttabelle des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst erfolgt entsprechend § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich des Bundes ... Bundes jeweils geltenden Fassung. Bei der Berechnung tarifrechtlich maßgebender Zeiten nach § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst werden die bei der Bundesanstalt für ... in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. (8) Die §§ 16 bis 16l und 16n bis 16r in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf das ...
Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
Artikel 1 FStFEntwG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... ist entsprechend anzuwenden. (6) Abwicklungsanstalten sind umlagepflichtig nach § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ... sind umlagepflichtig nach § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie die §§ 5 und 6 Absatz 1 und 2 Satz 1 ...
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 9 PfandBFEG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch ...
Artikel 10 PfandBFEG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) hat als Kosten im Sinne des § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes die Ausgaben eines Haushaltsjahres zu ermitteln. Dieses ... Umlagefähige Kosten sind die Kosten, die nach Abzug der in § 16 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes aufgeführten Einnahmen und nach ... 3 vorgegebenen Verteilung zuzurechnen sind. (5) Die Einnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sind von den Kosten des Aufsichtsbereichs ... 6 in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fassung umgelegt wurden oder werden, gilt § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. (10) Die Verteilung ...
Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)
G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1672
Artikel 7 MoRaKG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... § 16 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das ...
Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
Artikel 2a FinStabGEG Weitere Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 16 werden die folgenden Angaben zu den §§ 16a bis 16q eingefügt: ... Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung für das Jahr 2012". 2. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Umlage Soweit die Kosten der ... das Jahr 2012". 2. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Umlage Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch Gebühren, gesonderte ... nach Maßgabe der §§ 16a bis 16q umzulegen." 3. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a bis 16q eingefügt: „§ 16a ... Kosten; Umlagejahr (1) Die Bundesanstalt hat als Kosten im Sinne des § 16 die Ausgaben eines Haushaltsjahres zu ermitteln. Zu den Kosten gehören auch die ... 2 vorgegebenen Verteilung zuzurechnen sind. (4) Die Einnahmen im Sinne des § 16 sind von den Kosten des Aufsichtsbereichs abzusetzen, dem sie jeweils unmittelbar zuzurechnen ... Beträge, die den Umlagejahren 2002 bis 2008 zuzuordnen sind und nicht nach § 16 Absatz 1 in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fassung umgelegt wurden oder werden, sind mit ... zur Umlageerhebung für das Jahr 2012 (1) Die §§ 16 bis 16k und 16m bis 16q in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf die ... für das Umlagejahr 2012 und die Abrechnung früherer Umlagejahre sind § 16 , die auf der Grundlage des § 16 Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung sowie die §§ 5, ... 2012 und die Abrechnung früherer Umlagejahre sind § 16, die auf der Grundlage des § 16 Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung sowie die §§ 5, 6, 8 und 13 der Verordnung über ...
Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 11 2. BKRUG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... § 16 Absatz 2 Satz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... Die nach Absatz 1 Satz 1 umzulegenden Kosten sind in die Umlage einzubeziehen, die nach den §§ 16 bis 16r des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erhoben wird. Dabei sind Unternehmen nach ...
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 4 2. EGeldRLUG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch ...
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
Artikel 14 ZAGEG 2018 Folgeänderungen
... 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 13 Absatz 3 Satz 1" und die Angabe „ § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3" durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3" ersetzt. ...
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 6 InvÄndG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... die Angabe und 4" durch die Angabe , 4 und 7" ersetzt. 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort ...
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 28 JStG 2009 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... § 16 Abs. 2 Satz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das ...
Kleinanlegerschutzgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Artikel 1 KlASG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... 1a von der Kreditanstalt für Wiederaufbau," eingefügt. 3. In § 16 werden nach dem Wort „E-Geld-Institute," die Wörter „die Kreditanstalt ... 7. Dem § 23 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die §§ 16 , 16e, 16f und 16g in der ab dem 10. Juli 2015 geltenden Fassung sind erstmals auf die ...
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 4 KrZwMGEG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... sind erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2021 anzuwenden. (13) Die §§ 16 , 16b, 16e, 16f, 16g und 16j in der ab dem 26. Juni 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf das ...
Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
Artikel 3 ZDUG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (vom 30.06.2009)
... 9" durch die Angabe „Nummern 1, 2, 4, 7, 9 und 10" ersetzt. 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/16_FinDAG.htm