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Änderung § 8a FinDAG vom 01.03.2013
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§ 8a FinDAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2013 geltenden Fassung | § 8a FinDAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959 |
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(Text alte Fassung) § 8a (neu) | (Text neue Fassung)§ 8a Verbraucherbeirat |
(1) 1 Bei der Bundesanstalt wird ein Verbraucherbeirat gebildet. 2 Er berät die Bundesanstalt aus Verbrauchersicht bei der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben. (2) 1 Der Verbraucherbeirat besteht aus zwölf Mitgliedern. 2 Die Mitglieder des Verbraucherbeirats werden durch das Bundesministerium bestellt. 3 Im Verbraucherbeirat sollen die Wissenschaft, Verbraucher- und Anlegerschutzorganisationen, Mitarbeiter außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz angemessen vertreten sein. (3) 1 Der Verbraucherbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden. 2 Der Verbraucherbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. |
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