Tools:
Update via:
Änderung § 4i FinDAG vom 28.12.2022
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des FinDAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 4i FinDAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2022 geltenden Fassung | § 4i FinDAG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 4i (neu) | (Text neue Fassung)§ 4i Absehen von einer Anhörung |
Die Bundesanstalt kann innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne dass dem Adressaten zuvor nach § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1046/al169909-0.htm