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§ 4i - Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)

Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 4i Absehen von einer Anhörung



Die Bundesanstalt kann innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne dass dem Adressaten zuvor nach § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.





 

Frühere Fassungen von § 4i FinDAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2022Artikel 13 Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2606

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4i FinDAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4i FinDAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinDAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 13 SanktDG II Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 4h folgende Angabe eingefügt: „ § 4i Absehen von einer Anhörung". 2. Nach § 4h wird folgender § 4i ... 4i Absehen von einer Anhörung". 2. Nach § 4h wird folgender § 4i eingefügt: „§ 4i Absehen von einer Anhörung Die ... 2. Nach § 4h wird folgender § 4i eingefügt: „ § 4i Absehen von einer Anhörung Die Bundesanstalt kann innerhalb ihrer gesetzlichen ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 22 ZuFinG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 4i wird folgende Angabe eingefügt: „§ 4j Anträge und Informationen ... „Sie können in englischer Sprache erfolgen." 3. Nach § 4i wird folgender § 4j eingefügt: „§ 4j Anträge und ...