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Änderung § 19 FinDAG vom 30.06.2009
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§ 19 FinDAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2009 geltenden Fassung | § 19 FinDAG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Überleitung/Übernahme von Beschäftigten | |
(1) Die Beamten der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel sind mit Wirkung zum 1. Mai 2002 Beamte der Bundesanstalt. § 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) findet entsprechend Anwendung. | |
(Text alte Fassung) (2) Soweit die Versorgungslast für die Beamten der Bundesanstalt nicht nach § 20 vom Bund zu tragen ist, sind bei der Bundesanstalt Pensionsrücklage zu bilden. | (Text neue Fassung) (2) Soweit die Versorgungslast für die Beamten der Bundesanstalt nicht nach § 20 vom Bund zu tragen ist, sind bei der Bundesanstalt Pensionsrücklagen zu bilden. |
(3) Die bei den in Absatz 1 genannten Bundesaufsichtsämtern beschäftigten Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden sind mit Wirkung zum 1. Mai 2002 in den Dienst der Bundesanstalt übernommen. Die Bundesanstalt tritt unbeschadet des § 10 Abs. 1 in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein. |
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