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§ 19 - Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 19 Überleitung/Übernahme von Beschäftigten
(1) 1Die Beamten der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel sind mit Wirkung zum 1. Mai 2002 Beamte der Bundesanstalt. 2§ 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) findet entsprechend Anwendung.
(2) 1Soweit die Versorgungslast für die Beamten der Bundesanstalt nicht nach § 20 vom Bund zu tragen ist, sind bei der Bundesanstalt Pensionsrücklagen zu bilden. 2Satz 1 gilt entsprechend für Versorgungsansprüche der Mitglieder des Direktoriums.
(3) 1Die bei den in Absatz 1 genannten Bundesaufsichtsämtern beschäftigten Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden sind mit Wirkung zum 1. Mai 2002 in den Dienst der Bundesanstalt übernommen. 2Die Bundesanstalt tritt unbeschadet des § 10 Abs. 1 in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems G. v. 4. Dezember 2011 BGBl. I S. 2427 m.W.v. 9. Dezember 2011
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Frühere Fassungen von § 19 FinDAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.12.2011 | Artikel 8 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems vom 04.12.2011 BGBl. I S. 2427 |
aktuell vorher | 30.06.2009 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1528 |
aktuell | vor 30.06.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 FinDAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 FinDAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinDAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16a FinDAG Umlagefähige Kosten; Umlagejahr (vom 01.01.2013)
... § 12 Absatz 4 Satz 2 und die Zuführungen zu der Pensionsrücklage nach § 19 Absatz 2. (2) Von diesen Kosten sind diejenigen Kosten umlagefähig, die ...
Zitat in folgenden Normen
Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung (BilKoUmV)
V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1259; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
§ 2 BilKoUmV Umlagefähige Kosten
... Hierzu gehören auch die Zuführungen zu der Pensionsrücklage nach § 19 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und zu einer Investitionsrücklage nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3288
Artikel 1 1. VersRücklGÄndG
... Mittel werden in voller Höhe einschließlich Zinsen entnommen und der nach § 19 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gebildeten Rücklage ...
Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528, 1682
Artikel 3 EAEGuaÄndG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... der Nummer 8 von den betroffenen Einrichtungen" eingefügt. 2. In § 19 Absatz 2 wird das Wort „Pensionsrücklage" durch das Wort ...
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 10 PfandBFEG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... Zu den Kosten gehören auch die Zuführungen zu der Pensionsrücklage nach § 19 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie die Zuführungen zu einer ...
Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
Artikel 2a FinStabGEG Weitere Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... § 12 Absatz 4 Satz 2 und die Zuführungen zu der Pensionsrücklage nach § 19 Absatz 2. (2) Von diesen Kosten sind diejenigen Kosten umlagefähig, die nach ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427
Artikel 8 EUFAAnpG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... Fassung bis zur Übertragung eines anderen Amtes anzuwenden." 6. Dem § 19 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt entsprechend für ...
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
Artikel 14 ZAGEG 2018 Folgeänderungen
... „§ 8 Absatz 2", die Angabe „§ 14 Abs. 1" durch die Angabe „ § 19 Absatz 1" und die Angabe „§ 26 Abs. 3 oder 4" durch die Wörter ...
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