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Änderung § 8 FinDAG vom 01.07.2024
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§ 8 FinDAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung | § 8 FinDAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Fachbeirat | |
(1) 1 Bei der Bundesanstalt wird ein Fachbeirat gebildet. 2 Er berät die Bundesanstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 3 Er kann auch Empfehlungen zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Fachbeirat besteht aus 24 Mitgliedern. 2 Die Mitglieder des Fachbeirats werden durch das Bundesministerium bestellt. 3 Im Fachbeirat sollen die Finanzwissenschaft, die Kredit- und Versicherungswirtschaft, die Deutsche Bundesbank und die Verbraucherschutzvereinigungen angemessen vertreten sein. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Fachbeirat besteht aus 24 Mitgliedern. 2 Die Mitglieder des Fachbeirats werden durch die Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium bestellt. 3 Im Fachbeirat sollen die Finanzwissenschaft, die Kredit- und Versicherungswirtschaft, die Deutsche Bundesbank und die Verbraucherschutzvereinigungen angemessen vertreten sein. |
(3) 1 Der Fachbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden. 2 Der Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. |
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