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§ 8 - Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 8 Fachbeirat
(1) 1Bei der Bundesanstalt wird ein Fachbeirat gebildet. 2Er berät die Bundesanstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 3Er kann auch Empfehlungen zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen.
(2) 1Der Fachbeirat besteht aus 24 Mitgliedern. 2Die Mitglieder des Fachbeirats werden durch die Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium bestellt. 3Im Fachbeirat sollen die Finanzwissenschaft, die Kredit- und Versicherungswirtschaft, die Deutsche Bundesbank und die Verbraucherschutzvereinigungen angemessen vertreten sein.
(3) 1Der Fachbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden. 2Der Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Text in der Fassung des Artikels 19 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) G. v. 27. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 m.W.v. 1. Juli 2024
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Frühere Fassungen von § 8 FinDAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2024 (27.12.2024) | Artikel 19 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) vom 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 FinDAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FinDAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinDAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 FinDAG Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung (vom 01.07.2024)
... 3 oder 4 oder § 19 Absatz 1 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, bb) des § 8 Absatz 2 , auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Absatz 3 oder Absatz 4 oder des § 19 Absatz 1 ...
Zitat in folgenden Normen
Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Anlage zu V. v. 29.04.2002 BGBl. I S. 1499; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 8 FinDASa Fachbeirat (vom 01.07.2024)
... Verpflichtung. (4) Für die Bestellung der Mitglieder aus den in § 8 Absatz 2 Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmensgruppen besitzen die nachfolgenden Verbände ein namentliches ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 19 FinmadiG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... des Präsidenten oder der Präsidentin ernannt werden kann." 4. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das Bundesministerium" durch die Wörter „die ...
Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
Artikel 2 FinStabGEG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... Verfahren". c) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 8a Verbraucherbeirat". ... Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f erfüllen müssen." 6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Verbraucherbeirat ...
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
Artikel 14 ZAGEG 2018 Folgeänderungen
... c) In Buchstabe c wird jeweils die Angabe „§ 5 Abs. 2" durch die Angabe „ § 8 Absatz 2", die Angabe „§ 14 Abs. 1" durch die Angabe „§ 19 Absatz ... ersetzt. 3. In § 16f Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ § 8 Absatz 3 Nummer 2" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. ...
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 22 ZuFinG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... oder 4 oder § 19 Absatz 1 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, bb) des § 8 Absatz 2 , auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Absatz 3 oder Absatz 4 oder des § 19 Absatz 1 ...
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