§ 8 Fachbeirat
(1) 1Bei der Bundesanstalt wird ein Fachbeirat gebildet. 2Er berät die Bundesanstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 3Er kann auch Empfehlungen zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen.
(2) 1Der Fachbeirat besteht aus 24 Mitgliedern. 2Die Mitglieder des Fachbeirats werden durch die Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium bestellt. 3Im Fachbeirat sollen die Finanzwissenschaft, die Kredit- und Versicherungswirtschaft, die Deutsche Bundesbank und die Verbraucherschutzvereinigungen angemessen vertreten sein.
(3) 1Der Fachbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden. 2Der Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Frühere Fassungen von § 8 FinDAG
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenSatzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Anlage zu V. v. 29.04.2002 BGBl. I S. 1499; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 8 FinDASa Fachbeirat (vom 01.07.2024) ... Verpflichtung. (4) Für die Bestellung der Mitglieder aus den in § 8 Absatz 2 Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmensgruppen besitzen die nachfolgenden Verbände ein namentliches ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFinanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
Artikel 14 ZAGEG 2018 Folgeänderungen ... c) In Buchstabe c wird jeweils die Angabe „§ 5 Abs. 2" durch die Angabe „ § 8 Absatz 2", die Angabe „§ 14 Abs. 1" durch die Angabe „§ 19 Absatz ... ersetzt. 3. In § 16f Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ § 8 Absatz 3 Nummer 2" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. ...
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
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