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Änderung § 8a FinDAG vom 01.07.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8a FinDAG, alle Änderungen durch Artikel 19 FinmadiG am 1. Juli 2024 und Änderungshistorie des FinDAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8a FinDAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung | § 8a FinDAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8a Verbraucherbeirat | |
(1) 1 Bei der Bundesanstalt wird ein Verbraucherbeirat gebildet. 2 Er berät die Bundesanstalt aus Verbrauchersicht bei der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Verbraucherbeirat besteht aus zwölf Mitgliedern. 2 Die Mitglieder des Verbraucherbeirats werden durch das Bundesministerium bestellt. 3 Im Verbraucherbeirat sollen die Wissenschaft, Verbraucher- und Anlegerschutzorganisationen, Mitarbeiter außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz angemessen vertreten sein. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Verbraucherbeirat besteht aus zwölf Mitgliedern. 2 Die Mitglieder des Verbraucherbeirats werden durch die Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bestellt. 3 Im Verbraucherbeirat sollen die Wissenschaft, Verbraucher- und Anlegerschutzorganisationen, Mitarbeiter außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz angemessen vertreten sein. |
(3) 1 Der Verbraucherbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden. 2 Der Verbraucherbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. |
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