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Änderung § 9a FinDAG vom 01.07.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9a FinDAG, alle Änderungen durch Artikel 19 FinmadiG am 1. Juli 2024 und Änderungshistorie des FinDAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9a FinDAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung | § 9a FinDAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9a Beamte | |
(1) Der Bundesanstalt wird das Recht verliehen, Beamte zu haben. (2) 1 Der Präsident ernennt die Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 der Besoldungsordnung A. 2 Der Bundespräsident ernennt die übrigen Beamten. (3) 1 Für die Beamten ist oberste Dienstbehörde der Präsident oder die Präsidentin. 2 Der Präsident oder die Präsidentin kann seine oder ihre Befugnisse nach diesem Absatz auf ein oder mehrere Mitglieder des Direktoriums übertragen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) Die von einer Beamtin oder einem Beamten beantragte Entlassung kann aus dienstlichem Interesse bis zu sechs Monate über den beantragten Zeitpunkt hinaus aufgeschoben werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 33 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht vorliegen. (5) 1 Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, der Bundesanstalt spätestens mit dem Antrag auf Entlassung mitzuteilen, ob sie beabsichtigten, eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Zusammenhang steht, aufzunehmen. 2 Nachträgliche Änderungen sind mitzuteilen. 3 Die Anzeigepflicht endet sechs Monate nach Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. |
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