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§ 9a - Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 9a Beamte
(1) Der Bundesanstalt wird das Recht verliehen, Beamte zu haben.
(2) 1Der Präsident ernennt die Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 der Besoldungsordnung A. 2Der Bundespräsident ernennt die übrigen Beamten.
(3) 1Für die Beamten ist oberste Dienstbehörde der Präsident oder die Präsidentin. 2Der Präsident oder die Präsidentin kann seine oder ihre Befugnisse nach diesem Absatz auf ein oder mehrere Mitglieder des Direktoriums übertragen.
(4) Die von einer Beamtin oder einem Beamten beantragte Entlassung kann aus dienstlichem Interesse bis zu sechs Monate über den beantragten Zeitpunkt hinaus aufgeschoben werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 33 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht vorliegen.
(5) 1Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, der Bundesanstalt spätestens mit dem Antrag auf Entlassung mitzuteilen, ob sie beabsichtigten, eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Zusammenhang steht, aufzunehmen. 2Nachträgliche Änderungen sind mitzuteilen. 3Die Anzeigepflicht endet sechs Monate nach Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.
Text in der Fassung des Artikels 19 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) G. v. 27. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 m.W.v. 1. Juli 2024
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Frühere Fassungen von § 9a FinDAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2024 (27.12.2024) | Artikel 19 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) vom 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 |
aktuell vorher | 09.12.2011 | Artikel 8 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems vom 04.12.2011 BGBl. I S. 2427 |
aktuell vorher | 12.02.2009 | Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
aktuell vorher | 05.04.2008 | Artikel 1 Aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetz vom 28.03.2008 BGBl. I S. 493 |
aktuell | vor 05.04.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9a FinDAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9a FinDAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinDAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetz
G. v. 28.03.2008 BGBl. I S. 493
Artikel 1 FinDAStrModG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... haben über ihre Aufgabenbereiche zu berichten." 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ...
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 19 FinmadiG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt. 6. Dem § 9a werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt: „(4) Die von einer ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427
Artikel 8 EUFAAnpG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... „§ 9 Rechtsstellung der Mitglieder des Direktoriums § 9a Beamte". 2. In § 4 Absatz 2 werden nach dem Wort ... oder Berufssoldatinnen entsprechend." 4. Der bisherige § 9 wird § 9a und wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben. b) Absatz ...
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