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Änderung § 10 FinDAG vom 01.07.2024
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§ 10 FinDAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung | § 10 FinDAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Angestellte, Arbeiter und Auszubildende | |
(1) Auf die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden der Bundesanstalt sind die für Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. (2) 1 Angestellte können mit Zustimmung des Verwaltungsrats auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Vergütungsgruppe in einem außertariflichen Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. 2 Satz 1 gilt für die sonstige Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen entsprechend. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) 1 Abweichend von § 34 Absatz 1 Satz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder den diesen Tarifvertrag ersetzenden Regelungen beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. 2 Dies gilt auch für bestehende Verträge. 3 Um eine verhältnismäßige Ausgestaltung im Einzelfall sicherzustellen, kann die Bundesanstalt auch kürzere Kündigungsfristen vereinbaren, wenn die ausgeübte Tätigkeit keine über die tarifvertragliche Regelung hinausgehende Frist erfordert. (4) 1 Die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden sind verpflichtet, der Bundesanstalt spätestens mit der Kündigungserklärung mitzuteilen, ob sie beabsichtigen, eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Zusammenhang steht, aufzunehmen. 2 Nachträgliche Änderungen sind mitzuteilen. 3 Die Anzeigepflicht nach Satz 2 endet sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. |
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