Tools:
Update via:
§ 10 - Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
§ 10 Angestellte, Arbeiter und Auszubildende
(1) Auf die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden der Bundesanstalt sind die für Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
(2) 1Angestellte können mit Zustimmung des Verwaltungsrats auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Vergütungsgruppe in einem außertariflichen Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. 2Satz 1 gilt für die sonstige Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen entsprechend.
(3) 1Abweichend von § 34 Absatz 1 Satz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder den diesen Tarifvertrag ersetzenden Regelungen beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. 2Dies gilt auch für bestehende Verträge. 3Um eine verhältnismäßige Ausgestaltung im Einzelfall sicherzustellen, kann die Bundesanstalt auch kürzere Kündigungsfristen vereinbaren, wenn die ausgeübte Tätigkeit keine über die tarifvertragliche Regelung hinausgehende Frist erfordert.
(4) 1Die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden sind verpflichtet, der Bundesanstalt spätestens mit der Kündigungserklärung mitzuteilen, ob sie beabsichtigen, eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Zusammenhang steht, aufzunehmen. 2Nachträgliche Änderungen sind mitzuteilen. 3Die Anzeigepflicht nach Satz 2 endet sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Text in der Fassung des Artikels 19 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) G. v. 27. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 m.W.v. 1. Juli 2024
Frühere Fassungen von § 10 FinDAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.07.2024 (27.12.2024) | Artikel 19 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) vom 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 FinDAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FinDAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinDAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18a FinDAG Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung (vom 01.07.2022)
... im Sinne des Absatzes 2 bestimmt sich ab dem 1. Januar 2018 das Arbeitsverhältnis nach § 10 Absatz 1 sowie nach den bei der Bundesanstalt geltenden Dienstvereinbarungen in der jeweils geltenden ...
§ 18b FinDAG Übernahme der Beschäftigten des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. (vom 01.07.2022)
... nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2022 nach § 10 Absatz 1 sowie nach den bei der Bundesanstalt geltenden Dienstvereinbarungen in der jeweils geltenden ...
§ 19 FinDAG Überleitung/Übernahme von Beschäftigten (vom 09.12.2011)
... Dienst der Bundesanstalt übernommen. Die Bundesanstalt tritt unbeschadet des § 10 Abs. 1 in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeits- ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 19 FinmadiG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... endet sechs Monate nach Entlassung aus dem Beamtenverhältnis." 7. Dem § 10 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: „(3) Abweichend von ...
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 4 FISG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2022 nach § 10 Absatz 1 sowie nach den bei der Bundesanstalt geltenden Dienstvereinbarungen in der jeweils geltenden ...
FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 2 FMSANeuOG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... im Sinne des Absatzes 2 bestimmt sich ab dem 1. Januar 2018 das Arbeitsverhältnis nach § 10 Absatz 1 sowie nach den bei der Bundesanstalt geltenden Dienstvereinbarungen in der jeweils geltenden ...
Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
Artikel 2 FinStabGEG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... 8a Verbraucherbeirat". d) Nach der Angabe zu § 10 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 10a Stellenzulage ... gibt sich eine Geschäftsordnung." 7. Nach § 10 werden die folgenden §§ 10a und 10b eingefügt: „§ 10a ...
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
Artikel 14 ZAGEG 2018 Folgeänderungen
... Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2", die Angabe „ § 10 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 13 Absatz 3 Satz 1" und die Angabe ... 3 oder 4" durch die Wörter „§ 39 Absatz 3 oder 4" und die Angabe „ § 10 Abs. 4" durch die Angabe „§ 13 Absatz 4" ersetzt. c) In Buchstabe ... 2 werden die Wörter „§ 8 Absatz 3 Nummer 2" durch die Wörter „ § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. 4. In § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d werden die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/10_FinDAG.htm