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Änderung § 4a FinDAG vom 01.01.2013
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§ 4a FinDAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 4a FinDAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369 |
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(Text alte Fassung) § 4a (neu) | (Text neue Fassung)§ 4a Meinungsverschiedenheiten bei der laufenden Überwachung |
1 Meinungsverschiedenheiten von erheblicher Bedeutung zwischen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank im Rahmen der laufenden Überwachung nach dem Kreditwesengesetz und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz sollen einvernehmlich beigelegt werden. 2 Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet das Bundesministerium im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank. |
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