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Synopse aller Änderungen des FinDAG am 01.01.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2013 durch Artikel 2 des FinStabGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FinDAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Errichtung, Aufsicht, Aufgaben
    § 1 Errichtung
    § 2 Rechts- und Fachaufsicht
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 3 Forum für Finanzmarktaufsicht
(Text neue Fassung)

    § 3 (aufgehoben)
    § 4 Aufgaben und Zusammenarbeit
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 4a Meinungsverschiedenheiten bei der laufenden Überwachung
    § 4b Beschwerden
    § 4c Aktenvorlage und Auskunftspflicht in verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Zweiter Abschnitt Organisation
    § 5 Organe, Satzung
    § 6 Leitung
    § 7 Verwaltungsrat
    § 8 Fachbeirat
Dritter Abschnitt Personal
    § 9 Rechtsstellung der Mitglieder des Direktoriums
    § 9a Beamte
    § 10 Angestellte, Arbeiter und Auszubildende
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 10a Stellenzulage
    § 10b Personalgewinnungszuschlag
    § 11 Verschwiegenheitspflicht
Vierter Abschnitt Haushaltsplan, Rechnungslegung, Deckung des Verwaltungsaufwands
    § 12 Haushaltsplan, Rechnungslegung
    § 13 Deckung der Kosten der Aufsicht
Fünfter Abschnitt Gebühren und Umlage, Zwangsmittel
    § 14 Gebühren für Amtshandlungen
    § 15 Gesonderte Erstattung
    § 16 Umlage
    § 17 Zwangsmittel
Sechster Abschnitt Finanzierung gesonderter Aufgaben
    § 17a Finanzierung gesonderter Aufgaben
    § 17b Gebühren für gesonderte Amtshandlungen
    § 17c Gesonderte Erstattung bei gesonderten Prüfungen
    § 17d Gesonderte Umlage
Siebenter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 18 Übergangsbestimmungen
    § 19 Überleitung/Übernahme von Beschäftigten
    § 20 Verteilung der Versorgungskosten
    § 21 Übergang von Rechten und Pflichten
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 22 Berichtigung von Bezeichnungen


    § 22 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Forum für Finanzmarktaufsicht




§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Bei der Bundesanstalt wird ein Forum für Finanzmarktaufsicht eingerichtet, dem die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank angehören. Das Bundesministerium kann an den Sitzungen teilnehmen. Den Vorsitz führt die Bundesanstalt. Das Forum für Finanzmarktaufsicht koordiniert die Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank bei der Aufsicht. Es berät auch in Fragen der Allfinanzaufsicht, die für die Stabilität des Finanzsystems von Bedeutung sind.



 
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§ 4a (neu)




§ 4a Meinungsverschiedenheiten bei der laufenden Überwachung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Meinungsverschiedenheiten von erheblicher Bedeutung zwischen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank im Rahmen der laufenden Überwachung nach dem Kreditwesengesetz und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz sollen einvernehmlich beigelegt werden. 2 Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet das Bundesministerium im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 4b (neu)




§ 4b Beschwerden


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Kunden von solchen Instituten und Unternehmen, die der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegen, und qualifizierte Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes können wegen behaupteter Verstöße gegen Bestimmungen, deren Einhaltung die Bundesanstalt überwacht, Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen, sofern im jeweiligen Aufsichtsgesetz kein spezielles Beschwerdeverfahren vorgesehen ist.

(2) Die Beschwerden sind in Schrift- oder Textform bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund enthalten.

(3) 1 Die Bundesanstalt hat gegenüber dem Beschwerdeführer in angemessener Frist zu der Beschwerde unter Beachtung des § 11 Stellung zu nehmen. 2 Bei geeigneten Beschwerden kann die Bundesanstalt auf Möglichkeiten zur außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen.

(4) Die Bundesanstalt kann bei Beschwerden im Rahmen der bestehenden aufsichtsrechtlichen Auskunftsansprüche das von der Beschwerde betroffene Institut oder Unternehmen zur Stellungnahme auffordern und dieses um Mitteilung bitten, ob es mit der Übermittlung der Stellungnahme oder von Teilen der Stellungnahme an den Beschwerdeführer einverstanden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4c (neu)




§ 4c Aktenvorlage und Auskunftspflicht in verwaltungsgerichtlichen Verfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung von Auskünften durch die Bundesanstalt in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesanstalt tritt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10a (neu)




§ 10a Stellenzulage


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die bei der Bundesanstalt verwendeten Beamten erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe von 80 Prozent der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes.

(2) Die Bundesanstalt kann den Tarifbeschäftigten der Bundesanstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums des Innern außertariflich eine entsprechende Zulage gewähren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10b (neu)




§ 10b Personalgewinnungszuschlag


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die Bundesanstalt kann durch Beschluss des Direktoriums mit Zustimmung des Verwaltungsrats von § 43 Absatz 11 des Bundesbesoldungsgesetzes abweichen.

§ 12 Haushaltsplan, Rechnungslegung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bundesanstalt weist die in ihrem Verwaltungsbereich voraussichtlich zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben in einem Haushaltsplan einschließlich eines Stellenplans aus. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Auf Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für die bundesunmittelbaren juristischen Personen geltenden Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.

(2) Der Haushaltsplan wird vom Direktorium aufgestellt. Das Direktorium hat dem Verwaltungsrat den Entwurf des Haushaltsplans unverzüglich vorzulegen. Der Haushaltsplan wird durch den Verwaltungsrat festgestellt.

(3) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das Direktorium eine Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Bundesanstalt aufzustellen. Die Entlastung erteilt der Verwaltungsrat mit Zustimmung des Bundesministeriums.

(4) Ergibt die Rechnung einen Überschuss, kann dieser mit Zustimmung des Verwaltungsrats auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Anstelle der Übertragung kann in Höhe des Überschusses eine Rücklage für zukünftige Investitionsvorhaben gebildet werden. Die Bildung der Rücklage bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Verwaltungsrats.

(5) Die Prüfung der Rechnung und der Haushalts- und Wirtschaftsführung ist unbeschadet einer Prüfung des Bundesrechnungshofs nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung von der in der Satzung bestimmten Stelle vorzunehmen. Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Direktorium, dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium sowie dem Bundesrechnungshof zuzuleiten.



(1) 1 Die Bundesanstalt weist die in ihrem Verwaltungsbereich voraussichtlich zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben in einem Haushaltsplan einschließlich eines Stellenplans aus. 2 Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Auf Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für die bundesunmittelbaren juristischen Personen geltenden Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.

(1a) 1 Bei der Aufstellung des Haushaltsplans beachtet die Bundesanstalt insbesondere in Bezug auf den Stellenplan im besonderen Maße die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. 2 Die Erforderlichkeit der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und sonstigen Stellen ist bei gegebenem Anlass, im Übrigen regelmäßig zu überprüfen. 3 Dabei sind insbesondere Art und Umfang der Aufgabenerledigung zu überprüfen.

(2) 1 Der Haushaltsplan wird vom Direktorium aufgestellt. 2 Das Direktorium hat dem Verwaltungsrat den Entwurf des Haushaltsplans unverzüglich vorzulegen. 3 Der Haushaltsplan wird durch den Verwaltungsrat festgestellt.

(3) 1 Nach Ende des Haushaltsjahres hat das Direktorium eine Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Bundesanstalt aufzustellen. 2 Die Entlastung erteilt der Verwaltungsrat mit Zustimmung des Bundesministeriums.

(4) 1 Ergibt die Rechnung einen Überschuss, kann dieser mit Zustimmung des Verwaltungsrats auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. 2 Anstelle der Übertragung kann in Höhe des Überschusses eine Rücklage für zukünftige Investitionsvorhaben gebildet werden. 3 Die Bildung der Rücklage bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Verwaltungsrats.

(5) 1 Die Prüfung der Rechnung und der Haushalts- und Wirtschaftsführung ist unbeschadet einer Prüfung des Bundesrechnungshofs nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung von der in der Satzung bestimmten Stelle vorzunehmen. 2 Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Direktorium, dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium sowie dem Bundesrechnungshof zuzuleiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22 Berichtigung von Bezeichnungen




§ 22 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht


vorherige Änderung

Das Bundesministerium kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) nicht erfasst sind, die Bezeichnungen "Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen", "Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" und "Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel" durch die Bezeichnung "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzen und die hierdurch bedingten sprachlichen Anpassungen vornehmen.



(1) § 4c gilt nicht in Verwaltungsgerichtsverfahren, die vor dem 1. Januar 2013 anhängig geworden sind oder für die die Klagefrist vor diesem Tag begonnen hat, sowie nicht in Verfahren über Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 2013 bekannt gegeben oder verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden sind.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e bis g in der bis zum 28. Februar 2013 geltenden Fassung
und ihrer Stellvertreter endet am 1. März 2013.

(3) § 10a Absatz 1 ist erstmals anzuwenden auf
die laufenden Dienstbezüge, die für einen nach dem 31. Dezember 2012 endenden Zahlungszeitraum gezahlt werden.