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§ 10b - Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 10b Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie
Die Bundesanstalt kann auf Anordnung des Präsidenten oder der Präsidentin mit Zustimmung des Verwaltungsrats von § 43 Absatz 8 des Bundesbesoldungsgesetzes abweichen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1534 m.W.v. 1. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 10b FinDAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 4 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1534 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.2012 BGBl. I S. 2369 |
aktuell | vor 01.01.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10b FinDAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10b FinDAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinDAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 4 FISG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... des Direktoriums werden in der Regel für fünf Jahre bestellt." 6. § 10b wird wie folgt gefasst: „§ 10b Personalgewinnungs- und ... Jahre bestellt." 6. § 10b wird wie folgt gefasst: „ § 10b Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie Die Bundesanstalt kann auf ...
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