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§ 4b - Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 4b Beschwerden
(1) Kunden von solchen Instituten und Unternehmen, die der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegen, und Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes können wegen behaupteter Verstöße gegen Bestimmungen, deren Einhaltung die Bundesanstalt überwacht, Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen, sofern im jeweiligen Aufsichtsgesetz kein spezielles Beschwerdeverfahren vorgesehen ist.
(2) Die Beschwerden sind in Schrift- oder Textform bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund enthalten.
(3) 1Die Bundesanstalt hat gegenüber dem Beschwerdeführer in angemessener Frist zu der Beschwerde unter Beachtung des § 11 Stellung zu nehmen. 2Bei geeigneten Beschwerden kann die Bundesanstalt auf Möglichkeiten zur außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen.
(4) Die Bundesanstalt kann bei Beschwerden im Rahmen der bestehenden aufsichtsrechtlichen Auskunftsansprüche das von der Beschwerde betroffene Institut oder Unternehmen zur Stellungnahme auffordern und dieses um Mitteilung bitten, ob es mit der Übermittlung der Stellungnahme oder von Teilen der Stellungnahme an den Beschwerdeführer einverstanden ist.
Text in der Fassung des Artikels 25 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) G. v. 8. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 m.W.v. 13. Oktober 2023
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Frühere Fassungen von § 4b FinDAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.10.2023 | Artikel 25 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht vom 28.11.2012 BGBl. I S. 2369 |
aktuell | vor 01.01.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4b FinDAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4b FinDAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinDAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2
§ 40 KrZwMG Beschwerden über Kreditdienstleistungsinstitute, Kreditkäufer und Auslagerungsunternehmen
... Kreditdienstleister oder Auslagerungsunternehmen bei der Bundesanstalt einlegen. § 4b des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend. Die Möglichkeit zur Einreichung der Beschwerde und das ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 25 VRUG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... § 4b Absatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 ...
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