Tools:
Update via:
Änderung § 16a FinDAG vom 01.01.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2a FinStabGEG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des FinDAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 16a FinDAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 16a FinDAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2a G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 16a (neu) | (Text neue Fassung)§ 16a Umlagefähige Kosten; Umlagejahr |
(1) 1 Die Bundesanstalt hat als Kosten im Sinne des § 16 die Ausgaben eines Haushaltsjahres zu ermitteln. 2 Zu den Kosten gehören auch die Zuführungen zu einer Investitionsrücklage gemäß § 12 Absatz 4 Satz 2 und die Zuführungen zu der Pensionsrücklage nach § 19 Absatz 2. (2) 1 Von diesen Kosten sind diejenigen Kosten umlagefähig, die nach Abzug der Einnahmen und Berücksichtigung der Fehlbeträge, nicht eingegangenen Beträge und Überschüsse der Vorjahre verbleiben. 2 Zu den Einnahmen gehören auch Entnahmen aus der Pensionsrücklage sowie Entnahmen aus einer Investitionsrücklage. 3 Bußgelder bleiben unberücksichtigt. (3) Das Haushaltsjahr ist das Umlagejahr im Sinne dieses Gesetzes. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1046/al36353-0.htm