§ 16a Umlagefähige Kosten; Umlagejahr
(1)
1Die Bundesanstalt hat als Kosten im Sinne des §
16 die Ausgaben eines Haushaltsjahres zu ermitteln.
2Zu den Kosten gehören auch die Zuführungen zu einer Investitionsrücklage gemäß §
12 Absatz 4 Satz 2 und die Zuführungen zu der Pensionsrücklage nach §
19 Absatz 2.
(2) 1Von diesen Kosten sind diejenigen Kosten umlagefähig, die nach Abzug der Einnahmen und Berücksichtigung der Fehlbeträge, nicht eingegangenen Beträge und Überschüsse der Vorjahre verbleiben. 2Zu den Einnahmen gehören auch Entnahmen aus der Pensionsrücklage sowie Entnahmen aus einer Investitionsrücklage. 3Bußgelder bleiben unberücksichtigt.
(3) Das Haushaltsjahr ist das Umlagejahr im Sinne dieses Gesetzes.
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interne Verweise§ 16 FinDAG Umlage (vom 01.07.2021) ... sind, die Abwicklungsanstalten sowie die Bilanzkontrollemittenten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16s ...
§ 23 FinDAG Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung (vom 01.07.2024) ... Die §§ 16 bis 16k und 16m bis 16q in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf die ... 2017 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. (8) Die §§ 16 bis 16l und 16n bis 16r in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf das ...
Zitat in folgenden NormenEU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3367; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFinanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 4 FISG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ... In § 16 werden die Wörter „sowie die Abwicklungsanstalten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16r" durch die Wörter „die Abwicklungsanstalten sowie die ... „die Abwicklungsanstalten sowie die Bilanzkontrollemittenten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16s" ersetzt. 11. § 16b wird wie folgt geändert: a) ... bis zum 31. Mai des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. (7) Die §§ 16 bis 16m und 16o bis 16s in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf das ...
FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 2 FMSANeuOG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ... und Tätigkeiten zu unterscheiden." 7. In § 16 wird die Angabe „ §§ 16a bis 16q" durch die Angabe „§§ 16a bis 16r" ersetzt. 8. § ... 7. In § 16 wird die Angabe „§§ 16a bis 16q" durch die Angabe „ §§ 16a bis 16r" ersetzt. 8. § 16b wird wie folgt geändert: a) In ... 31. Dezember 2017 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. (8) Die §§ 16 bis 16l und 16n bis 16r in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf das ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
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