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Änderung § 5 BNotO vom 13.12.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 BNotO, alle Änderungen durch Artikel 15 BQFGEG am 13. Dezember 2011 und Änderungshistorie der BNotOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 5 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2011 geltenden Fassung | § 5 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
(Text alte Fassung) Zum Notar darf nur ein deutscher Staatsangehöriger bestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat. | (Text neue Fassung) Zum Notar darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat. |
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