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Änderung § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung vom 17.12.2019

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 63 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Bewertungen der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlichen Prüfungsleistungen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2)
Jede Prüfungsleistung ist gesondert zu bewerten. Für die Prüfungsteile 'Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen' sowie 'Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen' ist jeweils ein Punktwert aus dem arithmetischen Mittel der dort erbrachten Prüfungsleistungen zu bilden.

(3) Für
die Bildung der Gesamtnote sind die Punktwerte der einzelnen Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsteil Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen 30 Prozent,

2. Prüfungsteil Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen 40 Prozent,

3. Prüfungsteil Organisationsaufgaben 15 Prozent,

4. Prüfungsteil Personalaufgaben 15 Prozent.

(4) Über
das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung von Prüfungsleistungen nach § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 Im Prüfungsteil
'Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen' sind die schriftlichen Prüfungsleistungen in jedem Handlungsbereich nach § 3 Absatz 2 einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(3) 1 Im Prüfungsteil
'Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen' sind die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen im gewählten Handlungsbereich nach § 3 Absatz 3 einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(4) Im Prüfungsteil 'Organisationsaufgaben' ist
die schriftliche Prüfungsleistung in der handlungsbereichsübergreifenden Aufgabenstellung nach § 3 Absatz 10 zu bewerten.

(5) 1 Im Prüfungsteil 'Personalaufgaben'
sind als mündliche Prüfungsleistungen zu bewerten:

1. die Präsentation nach § 3 Absatz 13 und

2. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 15.

2 Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung
des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.