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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung am 17.12.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2019 durch Artikel 63 der 6. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SVFwFortbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 63 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
§ 4 Inhalt der Prüfung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 6 Bewertungen der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
§ 7 Wiederholung der Prüfung
§ 8 Ausbildereignung
§ 9 Zusatzqualifikation
§ 10 Übergangsvorschriften
§ 11 Inkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen
§ 7
Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 8 Zeugnisse
§ 9
Wiederholung der Prüfung
§ 10 Ausbildereignung
§ 11 Zusatzqualifikation
§ 12 Übergangsvorschriften
§ 13 Inkrafttreten
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 6 Absatz 4) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 4) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung


Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte

§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung


(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile:

1. Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen,

2. Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen,

3. Organisationsaufgaben,

4. Personalaufgaben.

(2) Der Prüfungsteil 'Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen' gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1. Versicherungsverhältnisse und Beitragszahlungen nach dem Sozialgesetzbuch,

2. System der sozialen Sicherung,

3. Sozialverwaltungsverfahren.

(3) Der Prüfungsteil 'Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen' gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1. Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung,

2. Leistungen in der knappschaftlichen Sozialversicherung.

(4) Der Prüfungsteil 'Organisationsaufgaben' gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1. Betriebswirtschaftliches Management in der öffentlichen Verwaltung,

2. Kundenmanagement,

3. Veränderungsmanagement.

(5) Der Prüfungsteil 'Personalaufgaben' gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1. Mitarbeiterführung,

2. Personalmanagement.

(6) Die Prüfung in den Prüfungsteilen 'Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen' und 'Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen' sowie 'Organisationsaufgaben' ist schriftlich durchzuführen.

(7) Im Prüfungsteil 'Personalaufgaben' ist mündlich zu prüfen.

(8) Im Prüfungsteil 'Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen' ist im Handlungsbereich 'Versicherungsverhältnisse und Beitragszahlungen nach dem Sozialgesetzbuch' anhand einer komplexen anwendungsbezogenen Aufgabenstellung zu prüfen. Die Handlungsbereiche 'System der sozialen Sicherung' und 'Sozialverwaltungsverfahren' sind anhand einer komplexen anwendungsbezogenen Aufgabenstellung zu prüfen. Die Bearbeitungszeit beträgt je schriftlicher Prüfungsleistung mindestens 210 Minuten, höchstens 240 Minuten.

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(9) Im Prüfungsteil 'Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen' wählt der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin einen der beiden Handlungsbereiche aus. In dem gewählten Handlungsbereich ist anhand zweier komplexer anwendungsbezogener Aufgabenstellungen zu prüfen. Die Bearbeitungszeit beträgt je schriftlicher Prüfungsleistung mindestens 210 Minuten, höchstens 240 Minuten.



(9) Im Prüfungsteil 'Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen' wählt die zu prüfende Person einen der beiden Handlungsbereiche aus. In dem gewählten Handlungsbereich ist anhand zweier komplexer anwendungsbezogener Aufgabenstellungen zu prüfen. Die Bearbeitungszeit beträgt je schriftlicher Prüfungsleistung mindestens 210 Minuten, höchstens 240 Minuten.

(10) Im Prüfungsteil 'Organisationsaufgaben' ist anhand einer handlungsbereichsübergreifenden komplexen Aufgabenstellung zu prüfen. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 210 Minuten, höchstens 240 Minuten.

(11) Wurde in der Prüfung nach den Absätzen 8 bis 10 nicht mehr als eine Prüfungsleistung mit mangelhaft bewertet, ist für die nicht bestandene schriftliche Prüfungsleistung eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll handlungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einem Punktwert zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(12) Die mündliche Prüfung nach Absatz 7 gliedert sich in eine Präsentation und ein situationsbezogenes Fachgespräch. Dabei soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen und sachgerecht kommuniziert werden kann.

(13) In der Präsentation nach Absatz 12 soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Präsentationszeit soll in der Regel zehn Minuten dauern und 15 Minuten nicht überschreiten.

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(14) Das Thema der Präsentation ist vom Prüfungsteilnehmer oder von der Prüfungsteilnehmerin selbst zu wählen und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung, des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsausschuss zu einem von ihm festgesetzten Termin mitzuteilen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Annahme und Ausgestaltung des Themas und teilt sie der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer mit.



(14) Das Thema der Präsentation ist von der zu prüfenden Person selbst zu wählen und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung, des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsausschuss zu einem von ihr festgesetzten Termin mitzuteilen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Annahme und Ausgestaltung des Themas und teilt sie der zu prüfenden Person mit.

(15) Im Fachgespräch werden anknüpfend an die Präsentation vertiefende oder erweiternde Fragestellungen aus den Handlungsbereichen nach Absatz 5 geprüft, dabei sollen beide Handlungsbereiche angemessen thematisiert werden. Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten dauern und 30 Minuten nicht überschreiten. Fachgespräch und Präsentation gehen gleichgewichtig in die Bewertung der Prüfung ein.

(16) Die mündliche Prüfung ist nur durchzuführen, wenn in jeder der schriftlichen Prüfungsleistungen nach Absatz 6 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Sie soll nicht später als ein Jahr nach dem erfolgreichen Bestehen der schriftlichen Prüfung durchgeführt werden.



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§ 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen




§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


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Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn in den letzten fünf Jahren eine andere vergleichbare Prüfung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.



1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2 oder § 7 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

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§ 6 Bewertungen der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung




§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen


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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlichen Prüfungsleistungen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2)
Jede Prüfungsleistung ist gesondert zu bewerten. Für die Prüfungsteile 'Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen' sowie 'Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen' ist jeweils ein Punktwert aus dem arithmetischen Mittel der dort erbrachten Prüfungsleistungen zu bilden.

(3) Für
die Bildung der Gesamtnote sind die Punktwerte der einzelnen Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsteil Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen 30 Prozent,

2. Prüfungsteil Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen 40 Prozent,

3. Prüfungsteil Organisationsaufgaben 15 Prozent,

4. Prüfungsteil Personalaufgaben 15 Prozent.

(4) Über
das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung von Prüfungsleistungen nach § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 Im Prüfungsteil
'Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen' sind die schriftlichen Prüfungsleistungen in jedem Handlungsbereich nach § 3 Absatz 2 einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(3) 1 Im Prüfungsteil
'Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen' sind die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen im gewählten Handlungsbereich nach § 3 Absatz 3 einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(4) Im Prüfungsteil 'Organisationsaufgaben' ist
die schriftliche Prüfungsleistung in der handlungsbereichsübergreifenden Aufgabenstellung nach § 3 Absatz 10 zu bewerten.

(5) 1 Im Prüfungsteil 'Personalaufgaben'
sind als mündliche Prüfungsleistungen zu bewerten:

1. die Präsentation nach § 3 Absatz 13 und

2. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 15.

2 Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung
des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

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§ 7 (neu)




§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen Prüfungsleistungen und in der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils 'Personalaufgaben' jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen',

2. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen' sowie

3. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil 'Personalaufgaben'.

(3) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2 Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen' mit 30 Prozent,

2. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen' mit 40 Prozent,

3. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Organisationsaufgaben' mit 15 Prozent und

4. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Personalaufgaben' mit 15 Prozent.

3 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 4 Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 5 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

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§ 8 (neu)




§ 8 Zeugnisse


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(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1 Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1. über den erworbenen Abschluss oder

2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Wiederholung der Prüfung




§ 9 Wiederholung der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine Prüfungsleistung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfungsleistung wird die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.



(1) Jede nicht bestandene Prüfungsleistung kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfungsleistung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.

(3) Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Falle gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Ausbildereignung




§ 10 Ausbildereignung


Wer den Prüfungsteil 'Personalaufgaben' bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Zusatzqualifikation




§ 11 Zusatzqualifikation


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann nach dem Erwerb des Abschlusses 'Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung' oder 'Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung' beantragen, die Prüfung in dem nicht geprüften Wahlhandlungsbereich nach § 3 Absatz 3 abzulegen. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Über das Ergebnis dieser weiteren Prüfung ist ein Zeugnis entsprechend der Anlage 2 auszustellen.



Die zu prüfende Person kann nach dem Erwerb des Abschlusses 'Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung' oder 'Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung' beantragen, die Prüfung in dem nicht geprüften Wahlhandlungsbereich nach § 3 Absatz 3 abzulegen. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Über das Ergebnis dieser weiteren Prüfung ist ein Zeugnis entsprechend der Anlage 2 auszustellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Übergangsvorschriften




§ 12 Übergangsvorschriften


(1) Begonnene Prüfungsverfahren zur Sozialversicherungsfachwirtin und zum Sozialversicherungsfachwirt in der Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung können bis zum 31. Dezember 2016 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin eine erforderliche Wiederholungsprüfung für Prüfungen nach Absatz 1 nach dieser Verordnung durchführen; § 7 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Inkrafttreten




§ 13 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 6 Absatz 4) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung




Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


vorherige Änderung nächste Änderung

Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung (BGBl. I 2013 S. 211)



a) Nach der Angabe '(BGBl. I S. 206)' werden
die Wörter ', die durch Artikel 21 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:


'Dieser Abschluss ist
im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'




Punkte | Note
als Dezimalzahl | Note
in Worten | Definition


100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht


98 und 99 | 1,1

96 und 97 | 1,2

94 und 95 | 1,3

92 und 93 | 1,4

91 | 1,5 | gut | eine Leistung,
die den Anforderungen voll entspricht

90 | 1,6

89 | 1,7

88 | 1,8

87 | 1,9

85 und 86 | 2,0

84 | 2,1

83 | 2,2

82 | 2,3

81 | 2,4

79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung,
die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht


78 | 2,6


77 | 2,7

75 und 76 | 2,8

74 | 2,9

72 und 73 | 3,0

71 | 3,1

70 | 3,2

68 und 69 | 3,3

67 | 3,4

65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber
im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

63
und 64 | 3,6

62 | 3,7

60 und 61 | 3,8

58 und 59 | 3,9

56 und 57 | 4,0

55 | 4,1

53 und 54 | 4,2

51 und 52 | 4,3

50 | 4,4

48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind

46 und 47 | 4,6

44 und 45 | 4,7

42 und 43 | 4,8

40 und 41 | 4,9

38 und 39 | 5,0

36 und 37 | 5,1

34 und 35 | 5,2

32 und 33 | 5,3

30 und 31 | 5,4

25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

20 bis 24 | 5,6

15 bis 19 | 5,7

10 bis 14 | 5,8

5 bis 9 | 5,9

0 bis 4 | 6,0


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 4) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung




Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung (BGBl. I 2013 S. 212)


Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung (BGBl. I 2013 S. 213)



a) Im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe '(BGBl. I S. 206)' die Wörter ', die durch Artikel 21 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

'Dieser Abschluss ist im Deutschen
und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'



Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,


2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,


3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. Benennung des Prüfungsteils 'Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen' und Bewertung mit Punkten, Benennung der Handlungsbereiche und jeweils Bewertung mit Punkten

a) Versicherungsverhältnisse und Beitragszahlungen nach dem Sozialgesetzbuch,

b) System
der sozialen Sicherung und

c) Sozialverwaltungsverfahren,

2. Benennung des Prüfungsteils 'Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen' und Bewertung mit Punkten, Benennung
der Handlungsbereiche und jeweils Bewertung mit Punkten

a) Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung oder

b) Leistungen in der knappschaftlichen Sozialversicherung,

3. Benennung des Prüfungsteils 'Organisationsaufgaben'
und Bewertung mit Punkten, Benennung der Handlungsbereiche

a) Betriebswirtschaftliches Management in der öffentlichen Verwaltung,

b) Kundenmanagement,

c) Veränderungsmanagement,

4. Benennung des Prüfungsteils 'Personalaufgaben' und Bewertung mit Punkten, Benennung der Handlungsbereiche

a) Mitarbeiterführung,

b) Personalmanagement,

5. Benennung und Bewertung mit Punkten von

a) Präsentation und

b) Fachgespräch,

6. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

7. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

8. die Gesamtnote in Worten,

9. Befreiungen nach § 5,

10. Bescheinigung der Befreiung
vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10.