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Änderung § 21a StVO vom 30.06.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 21a StVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2016 geltenden Fassung
§ 21a StVO n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.06.2016 BGBl. I S. 1463
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme


(Text neue Fassung)

§ 21a Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme


vorherige Änderung

(1) 1 Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. 2 Das gilt nicht für



(1) 1 Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein; dies gilt ebenfalls für vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und vorgeschriebene Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme. 2 Das gilt nicht für

(Textabschnitt unverändert)

1. (aufgehoben)

2. Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,

3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,

4. Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,

5. das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,

6. Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

(2) 1 Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. 2 Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.



(heute geltende Fassung)