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Synopse aller Änderungen der StVO am 19.10.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Oktober 2017 durch Artikel 1 der 53. StVRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StVO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

StVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.10.2017 geltenden Fassung
StVO n.F. (neue Fassung)
in der am 19.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.10.2017 BGBl. I S. 3549
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden


(1) 1 Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. 2 Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. 3 Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. 4 Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein. *)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1a) 1 Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. 2 Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

(1b)
1 Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. 2 Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

(Text neue Fassung)

(1a) 1 Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1.
hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und

2. entweder

a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird
oder

b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

2 Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte
der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. 3 Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. 4 Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. 5 Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(1b) 1 Absatz 1a Satz 1 bis 3
gilt nicht für

1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur,
wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,

2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,

3. stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).

2 Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. 3 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für

1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder

2. die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.

(1c)
1 Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. 2 Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.

(3) 1 Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. 2 Es darf nicht freihändig gefahren werden. 3 Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) 1 Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. 2 Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 2 zweite Alternative V. v. 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) wurde sinngemäß konsolidiert.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 25 Fußgänger


(1) 1 Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. 2 Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. 3 Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. 4 Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.

(2) 1 Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. 2 Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293). 2 Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.



(3) 1 Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. 2 Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. 3 Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

(4) 1 Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. 2 Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.

(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot


(1) 1 Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. 2 Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. 3 Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.

(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. 2 Das Verbot gilt nicht für



(3) 1 An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden. 2 Das Verbot gilt nicht für

1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,

1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),

2. die Beförderung von

a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,

b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,

c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,

d) leicht verderblichem Obst und Gemüse,

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3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,

4.
1 Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. 2 Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.



3. die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31),

4. den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles,

5. den Transport von lebenden Bienen,

6.
Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen,

7.
1 Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. 2 Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind

Neujahr;

Karfreitag;

Ostermontag;

Tag der Arbeit (1. Mai);

Christi Himmelfahrt;

Pfingstmontag;

Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;

Tag der deutschen Einheit (3. Oktober);

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Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen;



Reformationstag (31. Oktober), jedoch mit Ausnahme im Jahr 2017 nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen;

Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;

1. und 2. Weihnachtstag.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 35 Sonderrechte


(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,

2. im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.

(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.

(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(6) 1 Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. 2 Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. 3 Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. 4 Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

(7a) 1 Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. 2 Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. 4 § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

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(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.

§ 49 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1. das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,

2. die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,

3. die Geschwindigkeit nach § 3,

4. den Abstand nach § 4,

5. das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,

6. das Vorbeifahren nach § 6,

7. das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,

7a. das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,

8. die Vorfahrt nach § 8,

9. das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 5,

10. das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,

11. das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,

12. das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,

13. Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,

14. die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,

15. das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,

15a. das Abschleppen nach § 15a,

16. die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,

17. die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,

18. die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,

19. das Verhalten

a) an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder

b) an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,

20. die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 oder 2,

20a. das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,

21. die Ladung nach § 22,

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22. sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b, Absatz 2 erster Halbsatz oder Absatz 3,



22. sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,

23. das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,

24. das Verhalten

a) als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,

b) an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder

c) auf Brücken nach § 27 Absatz 6,

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25. den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 4 Satz 2,



25. den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,

26. das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,

27. das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,

28. Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder

29. das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b - sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird - oder nach § 34 Absatz 3,

verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,

1a. entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,

2. als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,

3. als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,

4. als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,

5. (aufgehoben)

6. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder

7. entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 36 Absatz 1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung oder entgegen Absatz 5 Satz 4 ein Haltgebot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt,

2. einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,

3. entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,

4. entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,

5. entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,

6. entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder

7. einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,

1a. entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,

2. entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,

3. entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,

4. entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,

5. entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,

6. entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder

7. entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.



§ 52 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen


(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 sind nicht mehr anzuwenden:

1. § 39 Absatz 10,

2. § 45 Absatz 1g,

3. § 46 Absatz 1a,

4. Anlage 2 Nummer 25 Spalte 3 Nummer 4 sowie Nummer 25.1, 27.1, 63.5 und 64.1,

5. Anlage 3 Nummer 7 Spalte 3 Nummer 3, Nummer 8 Spalte 3 Nummer 4, Nummer 10 Spalte 3 Nummer 3 und Nummer 11 Spalte 3.

(2) 1 Abweichend von § 2 Absatz 3a Satz 1 darf der Führer eines Kraftfahrzeuges dieses bis zum Ablauf des 30. September 2024 bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte auch fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung

1. die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen) und

2. nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind.

2 Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 maßgeblich ist das am Reifen angegebene Herstellungsdatum.

(3) § 2 Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 ist erstmals am ersten Tag des sechsten Monats, der auf den Monat folgt, in dem das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dem Bundesrat einen Bericht über eine Felduntersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen über die Eignung der Anforderung des § 2 Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 vorlegt, spätestens jedoch ab dem 1. Juli 2020, anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) § 23 Absatz 1a ist im Falle der Verwendung eines Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden.

Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen



1 | 2 | 3

lfd. Nr. | Zeichen und Zusatzzeichen | Ge- oder Verbote
Erläuterungen

Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote

1 | Zeichen 201
Zeichen 201 Andreaskreuz (BGBl. I 2013 S. 394)

Andreaskreuz | Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss dem Schienenverkehr Vorrang
gewähren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen
nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
3. Wer ein Fahrzeug führt, darf vor und hinter diesem Zeichen
a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310
und 311) bis zu je 5 m,
b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m
nicht parken.
4. Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das
Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses
Pfeils gilt.
Erläuterung
Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnüber-
gang, in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte
des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke eine Span-
nung führende Fahrleitung hat.

2 | Zeichen 205
Zeichen 205 Vorfahrt gewähren. (BGBl. I 2013 S. 394)

Vorfahrt gewähren. | Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen
nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
Erläuterung
Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmün-
dung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das
die Entfernung angibt, angekündigt sein.

2.1 |
 Fahrräder kreuzen (BGBl. I 2013 S. 394)

| Ge- oder Verbot
Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 ange-
ordnet, bedeutet es:
Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren und dabei auf
Radverkehr von links und rechts achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.

2.2 |
 Straßenbahn (BGBl. I 2013 S. 394)

| Ge- oder Verbot
Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 ange-
ordnet, bedeutet es:
Wer ein Fahrzeug führt, muss der Straßenbahn Vorfahrt gewäh-
ren.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.

3 | Zeichen 206
Zeichen 206 Halt. Vorfahrt gewähren. (BGBl. I 2013 S. 394)

Halt. Vorfahrt gewähren. | Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewäh-
ren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen
nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
3. Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhal-
ten, wo die andere Straße zu übersehen ist.

3.1 |
 Stop in 100 m (BGBl. I 2013 S. 395)

| Erläuterung
Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205 das
Haltgebot in der angegebenen Entfernung an.

3.2 |
 Fahrräder kreuzen (BGBl. I 2013 S. 395)

| Ge- oder Verbot
Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 206 ange-
ordnet, bedeutet es:
Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren
und dabei auf Radverkehr von links und rechts achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206.

Zu 2
und 3 |
 abknickende Vorfahrtstraße (BGBl. I 2013 S. 395)

| Erläuterung
Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205
oder 206 den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt)
bekannt.

4 | Zeichen 208
Zeichen 208 Vorrang des Gegenverkehrs (BGBl. I 2013 S. 395)

Vorrang des Gegenverkehrs | Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, hat dem Gegenverkehr Vorrang zu ge-
währen.

Abschnitt 2 Vorgeschriebene Fahrtrichtungen

zu 5
bis 7 | | Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrich-
tung folgen.
Erläuterung
Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entspre-
chend vorgeschrieben. Auf Anlage 2 laufende Nummer 70 wird
hingewiesen.

5 | Zeichen 209
Zeichen 209 Rechts (BGBl. I 2013 S. 395)

Rechts |

6 | Zeichen 211
Zeichen 211 Hier rechts (BGBl. I 2013 S. 395)

Hier rechts |

7 | Zeichen 214
Zeichen 214 Geradeaus oder rechts (BGBl. I 2013 S. 395)

Geradeaus oder rechts |

8 | Zeichen 215
Zeichen 215 Kreisverkehr (BGBl. I 2013 S. 396)

Kreisverkehr | Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrt-
richtung im Kreisverkehr rechts folgen.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf die Mittelinsel des Kreisverkehrs
nicht überfahren. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur
Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren
sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel und
Fahrbahnbegrenzung überfahren werden, wenn eine Gefähr-
dung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen
ist.
3. Es darf innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn nicht
gehalten werden.

9 | Zeichen 220
Zeichen 220 Einbahnstraße (BGBl. I 2013 S. 396)

Einbahnstraße | Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf die Einbahnstraße nur in Richtung
des Pfeils befahren.
Erläuterung
Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn
die Fahrtrichtung vor.

9.1 |
 Fahrräder kreuzen (BGBl. I 2013 S. 396)

| Ge- oder Verbot
Ist Zeichen 220 mit diesem Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet
dies:
Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Einbiegen und im Verlauf
einer Einbahnstraße auf Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung
achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrich-
tung zugelassen ist. Beim Vorbeifahren an einer für den gegen-
läufigen Radverkehr freigegebenen Einbahnstraße bleibt gegen-
über dem ausfahrenden Radfahrer der Grundsatz, dass Vorfahrt
hat, wer von rechts kommt (§ 8 Absatz 1 Satz 1) unberührt. Dies
gilt auch für den ausfahrenden Radverkehr. Mündet eine Ein-
bahnstraße für den gegenläufig zugelassenen Radverkehr in
eine Vorfahrtstraße, steht für den aus der Einbahnstraße ausfah-
renden Radverkehr das Zeichen 205.

Abschnitt 3 Vorgeschriebene Vorbeifahrt

10 | Zeichen 222
Zeichen 222 Rechts vorbei (BGBl. I 2013 S. 396)

Rechts vorbei | Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Vorbeifahrt
folgen.
Erläuterung
'Links vorbei' wird entsprechend vorgeschrieben.

Abschnitt 4 Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen und Taxenstände

Zu 11
bis 13 | | Erläuterung
Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 für eine Fahrbahn mit
mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die
entsprechende Anzahl der Pfeile.

11 | Zeichen 223.1
Zeichen 223.1 Seitenstreifen befahren (BGBl. I 2013 S. 396)

Seitenstreifen befahren | Ge- oder Verbot
Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser
ist wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren.

11.1 |
 Ende in ... m (BGBl. I 2013 S. 397)

| Erläuterung
Das Zeichen 223.1 mit dem Zusatzzeichen kündigt die Aufhe-
bung der Anordnung an.

12 | Zeichen 223.2
Zeichen 223.2 Seitenstreifen nicht mehr befahren (BGBl. I 2013 S. 397)

Seitenstreifen nicht mehr befahren | Ge- oder Verbot
Das Zeichen hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahrstrei-
fen auf.

13 | Zeichen 223.3
Zeichen 223.3 Seitenstreifen räumen (BGBl. I 2013 S. 397)

Seitenstreifen räumen | Ge- oder Verbot
Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an.

14 | Zeichen 224
Zeichen 224 Haltestelle (BGBl. I 2013 S. 397)

Haltestelle | Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 15 m vor und hinter dem
Zeichen nicht parken.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs
und für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen
'Schulbus' (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer
gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Haltestelle
nur für Schulbusse.

15 | Zeichen 229
Zeichen 229 Taxenstand (BGBl. I 2013 S. 397)

Taxenstand | Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf an Taxenständen nicht halten, aus-
genommen sind für die Fahrgastbeförderung bereitgehaltene Ta-
xen.
Erläuterung
Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl der
vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke aufge-
stellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerech-
ten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen
mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder
durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zei-
chen 299) gekennzeichnet.

Abschnitt 5 Sonderwege

16 | Zeichen 237
Zeichen 237 Radweg (BGBl. I 2013 S. 397)

Radweg | Ge- oder Verbot
1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den
Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radwegs für
eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Radver-
kehr Rücksicht nehmen und der andere Fahrzeugverkehr
muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radver-
kehr anpassen.
4. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.

17 | Zeichen 238
Zeichen 238 Reitweg (BGBl. I 2013 S. 398)

Reitweg | Ge- oder Verbot
1. Wer reitet, darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Reit-
weg benutzen. Dies gilt auch für das Führen von Pferden
(Reitwegbenutzungspflicht).
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Reitwegs für
eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Reitver-
kehr Rücksicht nehmen und der Fahrzeugverkehr muss er-
forderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr an-
passen.

18 | Zeichen 239
Zeichen 239 Gehweg (BGBl. I 2013 S. 398)

Gehweg | Ge- oder Verbot
1. Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg nicht nut-
zen.
2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für
eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgän-
gerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf
weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss
der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindig-
keit fahren.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1),
wo eine Klarstellung notwendig ist.

19 | Zeichen 240
Zeichen 240 Gemeinsamer Geh- und Radweg (BGBl. I 2013 S. 398)

Gemeinsamer Geh- und Radweg | Ge- oder Verbot
1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den
gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenut-
zungspflicht).
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen
Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt,
muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht
nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Ge-
schwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.
4. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1
Satz 1).

20 | Zeichen 241
Zeichen 241 Getrennter Rad- und Gehweg (BGBl. I 2013 S. 398)

Getrennter Rad- und Gehweg | Ge- oder Verbot
1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den
Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Rad-
wegbenutzungspflicht).
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten
Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, darf
diese nur den für den Radverkehr bestimmten Teil des ge-
trennten Geh- und Radwegs befahren.
4. Die andere Verkehrsart muss auf den Radverkehr Rücksicht
nehmen. Erforderlichenfalls muss anderer Fahrzeugverkehr
die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.
5. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1
Satz 1).

21 | Zeichen 242.1
Zeichen 242.1 Beginn einer Fußgängerzone (BGBl. I 2013 S. 399)

Beginn einer Fußgängerzone | Ge- oder Verbot
1. Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht
benutzen.
2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone
für eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahr-
verkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 entsprechend.

22 | Zeichen 242.2
Zeichen 242.2 Ende einer Fußgängerzone (BGBl. I 2013 S. 399)

Ende einer Fußgängerzone |

23 | Zeichen 244.1
Zeichen 244.1 Beginn einer Fahrradstraße (BGBl. I 2013 S. 399)

Beginn einer Fahrradstraße | Ge- oder Verbot
1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf Fahrradstra-
ßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzei-
chen erlaubt.
2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von
30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behin-
dert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die
Geschwindigkeit weiter verringern.
3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenut-
zung und über die Vorfahrt.

24 | Zeichen 244.2
Zeichen 244.2 Ende einer Fahrradstraße (BGBl. I 2013 S. 399)

Ende einer Fahrradstraße |

25 | Zeichen 245
Zeichen 245 Bussonderfahrstreifen (BGBl. I 2013 S. 399)

Bussonderfahrstreifen | Ge- oder Verbot
1. Anderer Fahrverkehr als Omnibusse des Linienverkehrs so-
wie nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schul-
bus-Schild zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und
Behindertenverkehrs dürfen Bussonderfahrstreifen nicht be-
nutzen.
2. Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im
Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur benutzt
werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.
3. Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum soforti-
gen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten.
4. Mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen darf der Bussonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.

25.1 |
Abb. Piktogramm Elektrofahrzeuge erlaubt auf Bussonderfahrstreifen (BGBl. 2015 I S. 1575)
| Ge- oder Verbot
Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahr-
zeuge auf dem Bussonderfahrstreifen zugelassen.

Abschnitt 6 Verkehrsverbote

26 | | Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) unter-
sagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem ange-
gebenen Inhalt.

| | Erläuterung
Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:
1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach
§ 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten wer-
den.
2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild
vereinigt sein.

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27 |
 7,5 t (BGBl. I 2013 S. 400)

| Ge- oder Verbot
Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie '7,5 t', angegeben,
gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser
Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.



27 |
 7,5 t (BGBl. I 2013 S. 400)

| Ge- oder Verbot
Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie '7,5 t', angegeben,
gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser
Verkehrsmittel einschließlich ihrer Anhänger die angegebene
Grenze
überschreitet.

27.1 |
Abb. Piktogramm Elektrofahrzeuge ausgenommen (BGBl. 2015 I S. 1575)
| Ge- oder Verbot
Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahr-
zeuge von Verkehrsverboten (Zeichen 250, 251, 253, 255, 260)
ausgenommen.

28 | Zeichen 250
Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art (BGBl. I 2013 S. 400)

Verbot für Fahrzeuge aller Art | Ge- oder Verbot
1. Verbot für Fahrzeuge aller Art. Das Zeichen gilt nicht für
Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Absatz 2 auch nicht
für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von
Vieh.
2. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.

29 | Zeichen 251
Zeichen 251 Verbot für Kraftwagen (BGBl. I 2013 S. 400)

Verbot für Kraftwagen | Ge- oder Verbot
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge

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30 | Zeichen 253
Zeichen 253 Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t (BGBl. I 2013 S. 400)

Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t | Ge- oder Verbot
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse
über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen.
Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.



30 | Zeichen 253
Zeichen 253 Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t (BGBl. I 2013 S. 400)

Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t | Ge- oder Verbot
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse
über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen.
Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.


30.1 |
 Durchgangsverkehr 12t (BGBl. I 2013 S. 400)

| Ge- oder Verbot
Wird Zeichen 253 mit diesen Zusatzzeichen angeordnet, bedeu-
tet dies:
1. Das Verbot ist auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen,
einschließlich ihrer Anhänger, mit einer zulässigen Ge-
samtmasse ab 12 t beschränkt.
2. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt
a) dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot
betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die
vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird,
zu erreichen oder zu verlassen,
b) dem Güterverkehr im Sinne des § 1 Absatz 1 des Güter-
kraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines
Umkreise von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mit-
telpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeorts des
jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient; dabei gehö-
ren alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des
Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder
c) mit im Bundesfernstraßenmautgesetz bezeichneten Fahr-
zeugen, die nicht der Mautpflicht unterliegen, durchge-
führt wird.

| | 3. Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die
auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421, 442,
454 bis 457.2 oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt wird,
um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.
Erläuterung
Diese Kombination ist nur mit Zeichen 253 zulässig.

31 | Zeichen 254
Zeichen 254 Verbot für Radverkehr (BGBl. I 2013 S. 401)

Verbot für Radverkehr | Ge- oder Verbot
Verbot für den Radverkehr

32 | Zeichen 255
Zeichen 255 Verbot für Krafträder (BGBl. I 2013 S. 401)

Verbot für Krafträder | Ge- oder Verbot
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und
Mofas

33 | Zeichen 259
Zeichen 259 Verbot für Fußgänger (BGBl. I 2013 S. 401)

Verbot für Fußgänger | Ge- oder Verbot
Verbot für den Fußgängerverkehr

34 | Zeichen 260
Zeichen 260 Verbot für Kraftfahrzeuge (BGBl. I 2013 S. 401)

Verbot für Kraftfahrzeuge | Ge- oder Verbot
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und
Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraft-
fahrzeuge

35 | Zeichen 261
Zeichen 261 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (BGBl. I 2013 S. 401)

Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern | Ge- oder Verbot
Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefähr-
lichen Gütern

zu 36
bis 40 | | Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Verkehrs-
teilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Massen, einschließ-
lich Ladung, eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tat-
sächliche Grenze überschreiten.
Erläuterung
Die angegebenen Grenzen stellen nur Beispiele dar.

vorherige Änderung nächste Änderung

36 | Zeichen 262
Zeichen 262 Tatsächliche Masse (BGBl. I 2013 S. 402)

Tatsächliche Masse | Ge- oder Verbot
Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Fahrzeugkombinationen
für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert
für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und
für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers.

37 | Zeichen 263
Zeichen 263 Tatsächliche Achslast (BGBl. I 2013 S. 402)

Tatsächliche Achslast |

38 | Zeichen 264
Zeichen 264 Tatsächliche Breite (BGBl. I 2013 S. 402)

Tatsächliche Breite | Erläuterung
Die tatsächliche Breite gibt das Maß einschließlich der Fahr-
zeugaußenspiegel an.

39 | Zeichen 265
Zeichen 265 Tatsächliche Höhe (BGBl. I 2013 S. 402)

Tatsächliche Höhe |



36 | Zeichen 262
Zeichen 262 Tatsächliche Masse (BGBl. I 2013 S. 402)

Tatsächliche Masse | Ge- oder Verbot
Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Fahrzeugkombinationen
für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert
für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und
für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers.
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.


37 | Zeichen 263
Zeichen 263 Tatsächliche Achslast (BGBl. I 2013 S. 402)

Tatsächliche Achslast | Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.


38 | Zeichen 264
Zeichen 264 Tatsächliche Breite (BGBl. I 2013 S. 402)

Tatsächliche Breite | Erläuterung
Die tatsächliche Breite gibt das Maß einschließlich der Fahr-
zeugaußenspiegel an.
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.


39 | Zeichen 265
Zeichen 265 Tatsächliche Höhe (BGBl. I 2013 S. 402)

Tatsächliche Höhe | Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.


40 | Zeichen 266
Zeichen 266 Tatsächliche Länge (BGBl. I 2013 S. 402)

Tatsächliche Länge | Ge- oder Verbot
Das Verbot gilt bei Fahrzeugkombinationen für die Gesamtlänge.

41 | Zeichen 267
Zeichen 267 Verbot der Einfahrt (BGBl. I 2013 S. 402)

Verbot der Einfahrt | Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren, für
die das Zeichen angeordnet ist.
Erläuterung
Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es
gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.

41.1 |
 Fahrräder frei (BGBl. I 2013 S. 402)

| Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für
den Radverkehr zugelassen.

42 | Zeichen 268
Zeichen 268 Schneeketten vorgeschrieben (BGBl. I 2013 S. 403)

Schneeketten vorgeschrieben | Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße nur mit Schneeketten
befahren.

43 | Zeichen 269
Zeichen 269 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (BGBl. I 2013 S. 403)

Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung | Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße mit mehr als 20 I wasser-
gefährdender Ladung nicht benutzen.

44 | Zeichen 270.1
Zeichen 270.1 Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone (BGBl. I 2013 S. 403)

Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone | Ge- oder Verbot
1. Die Teilnahme am Verkehr mit einem Kraftfahrzeug innerhalb
einer so gekennzeichneten Zone ist verboten.
2. § 1 Absatz 2 sowie § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3
der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit
geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung
vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden
ist, bleiben unberührt. Die Ausnahmen können im Einzelfall
oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allgemeinverfü-
gung zugelassen sein.
3. Von dem Verbot der Verkehrsteilnahme sind zudem Kraft-
fahrzeuge zur Beförderung schwerbehinderter Menschen
mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie
oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsein-
schränkungen sowie blinde Menschen ausgenommen.
Erläuterung
Die Umweltzone ist zur Vermeidung von schädlichen Umwelt-
einwirkungen durch Luftverunreinigungen in einem Luftreinhal-
teplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnah-
men nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes festgesetzt und auf Grund des § 40 Absatz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes angeordnet. Die Kenn-
zeichnung der Umweltzone erfolgt auf Grund von § 45 Ab-
satz 1f.

45 | Zeichen 270.2
Zeichen 270.2 Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone (BGBl. I 2013 S. 403)

Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone |

46 |
 Freistellung vom Verkehrsverbot (BGBl. I 2013 S. 404)

Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | Ge- oder Verbot
Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 nimmt Kraftfahrzeuge
vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen
in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 der Ver-
ordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem
Beitrag zur Schadstoffbelastung ausgestattet sind.

47 | Zeichen 272
Zeichen 272 Verbot des Wendens (BGBl. I 2013 S. 404)

Verbot des Wendens | Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf hier nicht wenden.

48 | Zeichen 273
Zeichen 273 Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes (BGBl. I 2013 S. 404)

Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes | Ge- oder Verbot
Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über
3,5 t oder eine Zugmaschine führt, darf den angegebenen Min-
destabstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher
Art nicht unterschreiten. Personenkraftwagen und Kraftomni-
busse sind ausgenommen.

Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote

vorherige Änderung nächste Änderung

49 | Zeichen 274
Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit (BGBl. I 2013 S. 404)

Zulässige Höchstgeschwindigkeit | Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht schneller als mit der je-
weils angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.
2. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaf-
ten bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen,
gilt das für Fahrzeuge aller Art.
3. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für be-
stimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und b und § 18
Absatz 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere
Geschwindigkeit zugelassen ist.



49 | Zeichen 274
Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit (BGBl. I 2013 S. 404)

Zulässige Höchstgeschwindigkeit | Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht schneller als mit der je-
weils angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.
2. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaf-
ten bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen,
gilt das für Fahrzeuge aller Art.
3. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für be-
stimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und b und § 18
Absatz 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere
Geschwindigkeit zugelassen ist.
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist.


49.1 |
 Nässe (BGBl. I 2013 S. 404)

| Ge- oder Verbot
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet Fahrzeugfüh-
renden, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit
zu überschreiten.

50 | Zeichen 274.1
Zeichen 274.1 Beginn einer Tempo 30-Zone (BGBl. I 2013 S. 404)

Beginn einer Tempo 30-Zone | Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb dieser Zone nicht schnel-
ler als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.
Erläuterung
Mit dem Zeichen können in verkehrsberuhigten Geschäftsberei-
chen auch Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen von weniger
als 30 km/h angeordnet sein.

51 | Zeichen 274.2
Zeichen 274.2 Ende einer Tempo 30-Zone (BGBl. I 2013 S. 405)

Ende einer Tempo 30-Zone |

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52 | Zeichen 275
Zeichen 275 Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit (BGBl. I 2013 S. 405)

Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit | Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht langsamer als mit der ange-
gebenen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-,
Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten. Es
verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können
oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu benut-
zen.



52 | Zeichen 275
Zeichen 275 Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit (BGBl. I 2013 S. 405)

Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit | Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht langsamer als mit der ange-
gebenen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-,
Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten. Es
verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können
oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu benut-
zen.
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die Mindestgeschwindigkeit angeordnet ist.


Zu 53
und
54 | | Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeu-
gen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und
Krafträdern mit Beiwagen. Ist auf einem Zusatzzeichen eine
Masse, wie '7,5 t' angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die
zulässige Gesamtmasse dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ih-
rer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet.

53 | Zeichen 276
Zeichen 276 Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art (BGBl. I 2013 S. 405)

Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art |

54 | Zeichen 277
Zeichen 277 Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t (BGBl. I 2013 S. 405)

Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t | Ge- oder Verbot
Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt-
masse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugma-
schinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftom-
nibusse.

54.1 |
 2,8 t (BGBl. I 2013 S. 405)

| Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete
Überholverbot auch für Kraftfahrzeuge über 2,8 t, einschließlich
ihrer Anhänger.

54.2 |
 auch Busse und Pkw mit Anhänger (BGBl. I 2013 S. 405)

| Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete
Überholverbot auch für Kraftomnibusse und Personenkraftwa-
gen mit Anhänger.

54.3 |
 Länge 2km (BGBl. I 2013 S. 405)

| Erläuterung
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276 oder 277 gibt die
Länge einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines
Überholverbots an.

55 | | Erläuterung
Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschrän-
kung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn
das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatz-
zeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht
gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem
Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zwei-
felsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr be-
steht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278
bis 282.

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56 | Zeichen 278
Zeichen 278 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (BGBl. I 2013 S. 406)

Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit |

57 | Zeichen 279
Zeichen 279 Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit (BGBl. I 2013 S. 406)

Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit |



56 | Zeichen 278
Zeichen 278 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (BGBl. I 2013 S. 406)

Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit | Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die zulässige Höchstgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war.


57 | Zeichen 279
Zeichen 279 Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit (BGBl. I 2013 S. 406)

Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit | Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war.


58 | Zeichen 280
Zeichen 280 Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art (BGBl. I 2013 S. 406)

Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art |

59 | Zeichen 281
Zeichen 281 Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t (BGBl. I 2013 S. 406)

Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t |

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60 | Zeichen 282
Zeichen 282 Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote (BGBl. I 2013 S. 406)

Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote |



60 | Zeichen 282
Zeichen 282 Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote (BGBl. I 2013 S. 406)

Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote | Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote vorher angeordnet worden waren.


Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote

61 | | Ge- oder Verbot
1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeord-
neten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der
die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten
Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite
oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr
eine andere Regelung vorgegeben wird.
2. Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zei-
chen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Par-
ken erlauben.
Erläuterung
Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn
weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende
durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil ge-
kennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zei-
chen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze
von ihr weg.

62 | Zeichen 283
Zeichen 283 Absolutes Haltverbot (BGBl. I 2013 S. 407)

Absolutes Haltverbot | Ge- oder Verbot
Das Halten auf der Fahrbahn ist verboten.

62.1 |
 gesperrter Seitenstreifen (BGBl. I 2013 S. 407)

| Ge- oder Verbot
Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet
das Halten von Fahrzeugen auch auf dem Seitenstreifen.

62.2 |
 auf dem Seitenstreifen (BGBl. I 2013 S. 407)

| Ge- oder Verbot
Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet
das Halten von Fahrzeugen nur auf dem Seitenstreifen.

63 | Zeichen 286
Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot (BGBl. I 2013 S. 407)

Eingeschränktes Haltverbot | Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als drei Minuten auf
der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Ausstei-
gen oder zum Be- oder Entladen.
2. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt wer-
den.

63.1 |
 gesperrter Seitenstreifen (BGBl. I 2013 S. 407)

| Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf auch auf dem Sei-
tenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, aus-
genommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Ent-
laden.

63.2 |
 auf dem Seitenstreifen (BGBl. I 2013 S. 407)

| Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf nur auf dem Seiten-
streifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausge-
nommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.

63.3 |
 frei mit Parkausweis (BGBl. I 2013 S. 408)

| Ge- oder Verbot
1. Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt schwerbehinderte
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidsei-
tiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funk-
tionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit
besonderem Parkausweis Nummer ..., vom Haltverbot aus.
2. Die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar
ausgelegt oder angebracht ist.

63.4 |
 frei mit Parkausweis (BGBl. I 2013 S. 408)

| Ge- oder Verbot
1. Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt Bewohner mit be-
sonderem Parkausweis vom Haltverbot aus.
2. Die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar
ausgelegt oder angebracht ist.

63.5 |
Abb. Piktogramm Elektrofahrzeugen ist Parken erlaubt (BGBl. 2015 I S. 1576)
| Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken
für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekenn-
zeichneten Flächen erlaubt.

64 | Zeichen 290.1
Zeichen 290.1 Beginn eines Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (BGBl. I 2013 S. 408)

Beginn eines Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone | Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der gekennzeichneten
Zone nicht länger als drei Minuten halten, ausgenommen
zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
2. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das einge-
schränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen,
sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszei-
chen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind.
3. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit
Parkausweis oder mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318)
innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein.
4. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder
Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen
erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Parkschein oder
die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen.

64.1 |
Abb. Piktogramm Elektrofahrzeugen ist Parken erlaubt (BGBl. 2015 I S. 1576)
| Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das Parken
für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekenn-
zeichneten Flächen erlaubt.

65 | Zeichen 290.2
Zeichen 290.2 Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (BGBl. I 2013 S. 408)

Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone |

Abschnitt 9 Markierungen

66 | Zeichen 293
Zeichen 293 Fußgängerüberweg (BGBl. I 2013 S. 408)

Fußgängerüberweg | Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fußgängerüberwegen sowie bis
zu 5 m davor nicht halten.

67 | Zeichen 294
Zeichen 294 Haltlinie (BGBl. I 2013 S. 408)

Haltlinie | Ge- oder Verbot
Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206,
durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben
werden, ordnet sie an:
Wer ein Fahrzeug führt, muss hier anhalten. Erforderlichenfalls
ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die
eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut anzuhalten.

68 | Zeichen 295
Zeichen 295 Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung (BGBl. I 2013 S. 409)

Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung | Ge- oder Verbot
1. a) Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie auch
nicht teilweise überfahren.
b) Trennt die durchgehende Linie den Fahrbahnteil für den
Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren.
c) Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen
außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschi-
nen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge mög-
lichst rechts von ihr fahren.
d) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn nicht par-
ken, wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der
Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von min-
destens 3 m mehr verbleibt.
2. a) Wer ein Fahrzeug führt, darf links von der durchgehenden
Fahrbahnbegrenzungslinie nicht halten, wenn rechts ein
Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist.
b) Wer ein Fahrzeug führt, darf die Fahrbahnbegrenzung der
Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren.
c) Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Fahr-
bahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind
nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Be-
fahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittel-
insel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer
am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.
3. a) Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstrei-
fens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine
Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchge-
henden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden.
b) Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren
werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Park-
stände angelegt sind und das Benutzen von Sonderwe-
gen weder gefährdet noch behindert wird.
c) Die Fahrbahnbegrenzungslinie darf überfahren werden,
wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grund-
stückszufahrt befindet.
Erläuterung
1. Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für den
Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere
Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr voneinander
ab. Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des
Gegenverkehrs aus einer Doppellinie bestehen.
2. Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch
einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.

69 | Zeichen 296
Zeichen 296 Fahrstreifen B Fahrstreifen A Einseitige Fahrstreifenbegrenzung (BGBl. I 2013 S. 409)

Fahrstreifen B Fahrstreifen A Einseitige Fahrstreifenbegrenzung | Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie nicht
überfahren oder auf ihr fahren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht auf der Fahrbahn parken,
wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchge-
henden Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von
mindestens 3 m mehr verbleibt.
3. Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung
an:
Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung
überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.

70 | Zeichen 297
Zeichen 297 Pfeilmarkierungen (BGBl. I 2013 S. 410)

Pfeilmarkierungen | Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der fol-
genden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen
den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegren-
zungen (Zeichen 295) markiert sind.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der mit Pfeilen markierten
Strecke der Fahrbahn nicht halten (§ 12 Absatz 1).
Erläuterung
Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstrei-
fen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet
haben, dürfen auch rechts überholt werden.

71 | Zeichen 297.1
Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil (BGBl. I 2013 S. 410)

Vorankündigungspfeil | Erläuterung
Mit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegrenzung
angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens angezeigt. Die
Ausführung des Pfeils kann von der gezeigten abweichen.

72 | Zeichen 298
Zeichen 298 Sperrfläche (BGBl. I 2013 S. 410)

Sperrfläche | Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen nicht benutzen.

73 | Zeichen 299
Zeichen 299 Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote (BGBl. I 2013 S. 410)

Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote | Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb einer Grenzmarkierung für
Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken.
Erläuterung
Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein
an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot.

74 | Parkflächenmarkierung | Ge- oder Verbot
Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken; auf Gehwegen
aber nur Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu
2,8 t. Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstel-
lung ist einzuhalten. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert
ist, darf diese überfahren werden.
Erläuterung
Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit
angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind.