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§ 10 - Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchEV)
V. v. 08.08.1989 BGBl. I S. 1583; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Geltung ab 01.10.1989; FNA: 9511-26 Verkehrsordnung
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Geltung ab 01.10.1989; FNA: 9511-26 Verkehrsordnung
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§ 10 Zuständigkeiten
(1) Zuständige Behörden sind
- 1.
- die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter als Schifffahrtspolizeibehörden; sie bedienen sich der Vollzugshilfe der Wasserschutzpolizei, der Bundespolizei und der Zollverwaltung nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben, der zwischen dem Bund und den Küstenländern geschlossenen Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben und der Seeschiffahrtsaufgaben-Übertragungsverordnung vom 23. Juni 1982 (BGBl. I S. 733),
- 2.
- im Sinne des Artikels 5 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung Emsmündung das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(2) 1Örtliche Maßnahmen der Schifffahrtspolizei trifft das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. 2Wirkt sich eine Maßnahme in den Bezirk eines anderen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes aus, ist das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ebenfalls zuständig, wenn der zu regelnde Sachverhalt in seinem Bezirk zuerst eintritt. 3Wirkt sich eine Maßnahme im Bezirk eines anderen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes im Anwendungsbereich dieser Verordnung aus, so ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zuständig, in dessen Bezirk der zu regelnde Sachverhalt zuerst eintritt. 4Ist eine Maßnahme von grundsätzlicher Bedeutung, trifft sie die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 5Schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können auch von der Wasserschutzpolizei getroffen werden.
Text in der Fassung des Artikels 63 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
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Frühere Fassungen von § 10 EmsSchEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 63 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 EmsSchEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EmsSchEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EmsSchEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 63 WSVZuAnpV Änderung der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung
... 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 werden die ...
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