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§ 13 - Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchEV)
V. v. 08.08.1989 BGBl. I S. 1583; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Geltung ab 01.10.1989; FNA: 9511-26 Verkehrsordnung
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Geltung ab 01.10.1989; FNA: 9511-26 Verkehrsordnung
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§ 13 Ermächtigung zum Erlaß von strom- und schiffahrtspolizeilichen Bekanntmachungen und Rechtsverordnungen
(1) 1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, die örtlichen Regelungen durch Bekanntmachungen zu erlassen, wenn und soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist. 2Die Bekanntmachungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen über die Begrenzung von militärischen und zivilen Übungs- und Sperrgebieten sowie über das dadurch bedingte Verhalten von Fahrzeugen zu erlassen.
(3) 1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anordnungen vorübergehender Art zu erlassen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seeschiffahrtsstraßen Ems und Leda erforderlich werden. 2Die Anordnungen können insbesondere veranlaßt sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, öffentliche Veranstaltungen oder durch die Fahrwasserverhältnisse. 3Satz 1 ist auch auf Anordnungen anzuwenden, die notwendig sind, um bis zu einer Änderung dieser Verordnung oder der Schiffahrtsordnung Emsmündung oder zu Versuchszwecken schiffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen. 4Die Anordnungen gelten höchstens drei Jahre.
Text in der Fassung des Artikels 63 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
Frühere Fassungen von § 13 EmsSchEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 63 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 EmsSchEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 EmsSchEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EmsSchEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 EmsSchEV Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Schiffahrtsordnung Emsmündung (vom 04.06.2016)
... die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 1. auf Grund einer nach § 13 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung, 2. nach den §§ 14 und 15 Abs. 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 63 WSVZuAnpV Änderung der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung
... dulden, können auch von der Wasserschutzpolizei getroffen werden." 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung zur Regelung der Nutzung von AIS-Anlagen auf nicht ausrüstungspflichtigen Fahrzeugen
V. v. 16.01.2019 BAnz AT 08.02.2019 V2
Eingangsformel AISEmsV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) in Verbindung mit § 13 Absatz 3 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 2 § 13 der Verordnung vom 21. ...
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