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Änderung § 10 EmsSchEV vom 04.06.2016

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§ 10 EmsSchEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 10 EmsSchEV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 63 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Zuständigkeiten


(1) Zuständige Behörden sind

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nordwest und Nord sowie die ihnen nachgeordneten Wasser- und Schiffahrtsämter als Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden; als Schiffahrtspolizeibehörden bedienen sie sich der Vollzugshilfe der Wasserschutzpolizei, der Bundespolizei und der Zollverwaltung nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben, der zwischen dem Bund und den Küstenländern geschlossenen Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben und der Seeschiffahrtsaufgaben-Übertragungsverordnung vom 23. Juni 1982 (BGBl. I S. 733),

(Text neue Fassung)

1. die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter als Schifffahrtspolizeibehörden; sie bedienen sich der Vollzugshilfe der Wasserschutzpolizei, der Bundespolizei und der Zollverwaltung nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben, der zwischen dem Bund und den Küstenländern geschlossenen Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben und der Seeschiffahrtsaufgaben-Übertragungsverordnung vom 23. Juni 1982 (BGBl. I S. 733),

2. im Sinne des Artikels 5 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung Emsmündung das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

vorherige Änderung

(2) Örtliche Maßnahmen der Strom- und Schiffahrtspolizei trifft das Wasser- und Schiffahrtsamt Emden. Wirkt sich eine Maßnahme über den Bezirk der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest hinaus in den Bezirk der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord aus, ist das Wasser- und Schiffahrtsamt Emden ebenfalls zuständig, wenn der zu regelnde Sachverhalt in seinem Bezirk zuerst eintritt. Wirkt sich eine Maßnahme im Bezirk der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord im Anwendungsbereich dieser Verordnung aus, so ist das Wasser- und Schiffahrtsamt der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord zuständig, in dessen Bezirk der zu regelnde Sachverhalt zuerst eintritt. Ist eine Maßnahme von grundsätzlicher Bedeutung, trifft sie die zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion. Schiffahrtspolizeiliche Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können auch von der Wasserschutzpolizei getroffen werden.



(2) 1 Örtliche Maßnahmen der Schifffahrtspolizei trifft das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. 2 Wirkt sich eine Maßnahme in den Bezirk eines anderen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes aus, ist das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ebenfalls zuständig, wenn der zu regelnde Sachverhalt in seinem Bezirk zuerst eintritt. 3 Wirkt sich eine Maßnahme im Bezirk eines anderen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes im Anwendungsbereich dieser Verordnung aus, so ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zuständig, in dessen Bezirk der zu regelnde Sachverhalt zuerst eintritt. 4 Ist eine Maßnahme von grundsätzlicher Bedeutung, trifft sie die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 5 Schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können auch von der Wasserschutzpolizei getroffen werden.