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Synopse aller Änderungen der EmsSchEV am 04.06.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juni 2016 durch Artikel 63 der WSVZuAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EmsSchEV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EmsSchEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | EmsSchEV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 63 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Zuständigkeiten | |
(1) Zuständige Behörden sind | |
(Text alte Fassung) 1. die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nordwest und Nord sowie die ihnen nachgeordneten Wasser- und Schiffahrtsämter als Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden; als Schiffahrtspolizeibehörden bedienen sie sich der Vollzugshilfe der Wasserschutzpolizei, der Bundespolizei und der Zollverwaltung nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben, der zwischen dem Bund und den Küstenländern geschlossenen Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben und der Seeschiffahrtsaufgaben-Übertragungsverordnung vom 23. Juni 1982 (BGBl. I S. 733), | (Text neue Fassung) 1. die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter als Schifffahrtspolizeibehörden; sie bedienen sich der Vollzugshilfe der Wasserschutzpolizei, der Bundespolizei und der Zollverwaltung nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben, der zwischen dem Bund und den Küstenländern geschlossenen Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben und der Seeschiffahrtsaufgaben-Übertragungsverordnung vom 23. Juni 1982 (BGBl. I S. 733), |
2. im Sinne des Artikels 5 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung Emsmündung das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. | |
(2) Örtliche Maßnahmen der Strom- und Schiffahrtspolizei trifft das Wasser- und Schiffahrtsamt Emden. Wirkt sich eine Maßnahme über den Bezirk der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest hinaus in den Bezirk der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord aus, ist das Wasser- und Schiffahrtsamt Emden ebenfalls zuständig, wenn der zu regelnde Sachverhalt in seinem Bezirk zuerst eintritt. Wirkt sich eine Maßnahme im Bezirk der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord im Anwendungsbereich dieser Verordnung aus, so ist das Wasser- und Schiffahrtsamt der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord zuständig, in dessen Bezirk der zu regelnde Sachverhalt zuerst eintritt. Ist eine Maßnahme von grundsätzlicher Bedeutung, trifft sie die zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion. Schiffahrtspolizeiliche Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können auch von der Wasserschutzpolizei getroffen werden. | (2) 1 Örtliche Maßnahmen der Schifffahrtspolizei trifft das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. 2 Wirkt sich eine Maßnahme in den Bezirk eines anderen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes aus, ist das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ebenfalls zuständig, wenn der zu regelnde Sachverhalt in seinem Bezirk zuerst eintritt. 3 Wirkt sich eine Maßnahme im Bezirk eines anderen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes im Anwendungsbereich dieser Verordnung aus, so ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zuständig, in dessen Bezirk der zu regelnde Sachverhalt zuerst eintritt. 4 Ist eine Maßnahme von grundsätzlicher Bedeutung, trifft sie die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 5 Schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können auch von der Wasserschutzpolizei getroffen werden. |
§ 13 Ermächtigung zum Erlaß von strom- und schiffahrtspolizeilichen Bekanntmachungen und Rechtsverordnungen | |
(1) 1 Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest wird ermächtigt, die örtlichen Regelungen durch Bekanntmachungen zu erlassen, wenn und soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist. 2 Die Bekanntmachungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest wird ermächtigt, Rechtsverordnungen über die Begrenzung von militärischen und zivilen Übungs- und Sperrgebieten sowie über das dadurch bedingte Verhalten von Fahrzeugen zu erlassen. (3) 1 Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anordnungen vorübergehender Art zu erlassen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seeschiffahrtsstraßen Ems und Leda erforderlich werden. 2 Die Anordnungen können insbesondere veranlaßt sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, öffentliche Veranstaltungen oder durch die Fahrwasserverhältnisse. 3 Satz 1 ist auch auf Anordnungen anzuwenden, die notwendig sind, um bis zu einer Änderung dieser Verordnung oder der Schiffahrtsordnung Emsmündung oder zu Versuchszwecken schiffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen. 4 Die Anordnungen gelten höchstens drei Jahre. | (1) 1 Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, die örtlichen Regelungen durch Bekanntmachungen zu erlassen, wenn und soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist. 2 Die Bekanntmachungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen über die Begrenzung von militärischen und zivilen Übungs- und Sperrgebieten sowie über das dadurch bedingte Verhalten von Fahrzeugen zu erlassen. (3) 1 Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anordnungen vorübergehender Art zu erlassen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seeschiffahrtsstraßen Ems und Leda erforderlich werden. 2 Die Anordnungen können insbesondere veranlaßt sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, öffentliche Veranstaltungen oder durch die Fahrwasserverhältnisse. 3 Satz 1 ist auch auf Anordnungen anzuwenden, die notwendig sind, um bis zu einer Änderung dieser Verordnung oder der Schiffahrtsordnung Emsmündung oder zu Versuchszwecken schiffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen. 4 Die Anordnungen gelten höchstens drei Jahre. |
§ 15 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Schiffahrtsordnung Emsmündung | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer als Fahrzeugführer oder sonst nach § 4 Abs. 1 für die Sicherheit Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 eine durch ein Gebots- oder Verbotszeichen getroffene vollziehbare Anordnung nicht befolgt, 2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 ein Sichtzeichen führt oder zeigt oder ein Schallsignal gibt, das mit dem vorgeschriebenen oder vorgesehenen verwechselt werden kann, oder entgegen Abs. 3 einen Scheinwerfer oder ein anderes als das vorgeschriebene Licht gebraucht, 3. einer Vorschrift des Artikels 4 Abs. 1 Satz 2 oder 3 über das Mitführen, das Anbringen oder den Sichtbereich, des Abs. 2 über die Mindesttragweite oder des Abs. 4 Satz 1 oder 2 über die Beschaffenheit der Sichtzeichen zuwiderhandelt, 4. einer Vorschrift des Artikels 6 Abs. 1, des Artikels 7 in Verbindung mit Regel 23 Buchstabe a der Internationalen Regeln, des Artikels 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2, diese jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, des Artikels 9 oder 10 Abs. 1 oder 2, dieser in Verbindung mit Regel 30 Buchstabe a oder c der Internationalen Regeln, über das Führen von Sichtzeichen zuwiderhandelt, 5. entgegen Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 mit einem kleinen Fahrzeug während der Zeit, in der die Lichterführung vorgeschrieben ist, fährt oder entgegen Satz 2 eine elektrische Leuchte oder eine Laterne mit einem weißen Licht nicht gebrauchsfertig mitführt oder diese nicht oder nicht rechtzeitig zeigt, 6. einer Vorschrift des Artikels 12 über das Geben des Achtungssignals, des Artikels 13 Abs. 1 oder 2 Satz 1 bis 4 über das Geben des Gefahr- und Warnsignals oder des Artikels 14 über das Geben des Nebelsignals zuwiderhandelt, 7. einer Vorschrift des Artikels 15 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 Halbsatz 1 über das Rechtsfahrgebot, des Artikels 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 bis 5 über das Überholen, des Artikels 17 Abs. 1 bis 3 oder 4 Satz 2, 3 über das Begegnen, des Artikels 18 über die Vorfahrt oder des Artikels 19 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, 3 über die Fahrgeschwindigkeit zuwiderhandelt, 8. einer Vorschrift des Artikels 20 über das Schleppen oder Schieben zuwiderhandelt, 9. entgegen Artikel 21 Abs. 1 allein oder in Verbindung mit Abs. 3 die Emsmündung befährt, entgegen Abs. 4 eine von der Behörde festgelegte Wasserfläche ohne vorherige Meldung oder nicht wie vorgeschrieben befährt oder entgegen Abs. 5 Satz 1 eine von der Behörde festgelegte Wasserfläche befährt, 10. einer Vorschrift des Artikels 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 über den Wasserski zuwiderhandelt, 11. entgegen Artikel 23 Abs. 1 oder 4 Satz 1 ankert, entgegen Abs. 2 einen Anker schleppt oder zu Manövrierzwecken gebraucht oder entgegen Abs. 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß ständig Ankerwache gegangen wird, 12. entgegen Artikel 24 Abs. 1 beim Anlegen oder Festmachen die Schiffahrt beeinträchtigt oder nicht mit der gebotenen Vorsicht navigiert, wenn ein Fahrzeug mit dem Anlegemanöver begonnen hat, oder entgegen Abs. 2 anlegt oder festmacht, 13. einer Vorschrift des Artikels 25 Abs. 1 bis 4 über den Umschlag oder des Artikels 26 über das Ankern, das Anlegen, das Festmachen oder das Vorbeifahren von oder an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, zuwiderhandelt, 14. einer Vorschrift des Artikels 27 über das Verhalten bei Schiffsunfällen oder bei Verlust von Gegenständen zuwiderhandelt oder 15. entgegen Artikel 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 eine dort beschriebene Tätigkeit ohne schiffahrtspolizeiliche Genehmigung durchführt oder entgegen Abs. 3 einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nicht nachkommt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 2 Abs. 3 ein Schiffahrtszeichen beschädigt oder in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt, 2. entgegen Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung der Schallsignale nicht oder nicht rechtzeitig sorgt, 3. entgegen Artikel 13 Abs. 2 Satz 5 das Bleib-Weg-Signal nicht oder nicht in der in Satz 1 bis 4 vorgeschriebenen Weise gibt, 4. als Wasserskiläufer einer Vorschrift des Artikels 22 Abs. 1, 2 oder 4 über den Wasserski oder als Segelsurfer einer Vorschrift des Abs. 3 oder 4 über das Segelsurfen zuwiderhandelt, 5. als Veranstalter entgegen Artikel 28 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 eine Veranstaltung ohne schiffahrtspolizeiliche Genehmigung durchführt oder entgegen Abs. 3 einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nicht nachkommt oder 6. entgegen Artikel 29 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form abgibt. (3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 1. auf Grund einer nach § 13 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung, 2. nach den §§ 14 und 15 Abs. 1 und 2 | |
wird auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest übertragen. | wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen. |
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