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Änderung § 13 EmsSchEV vom 04.06.2016

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§ 13 EmsSchEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 13 EmsSchEV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 63 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Ermächtigung zum Erlaß von strom- und schiffahrtspolizeilichen Bekanntmachungen und Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest wird ermächtigt, die örtlichen Regelungen durch Bekanntmachungen zu erlassen, wenn und soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist. 2 Die Bekanntmachungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest wird ermächtigt, Rechtsverordnungen über die Begrenzung von militärischen und zivilen Übungs- und Sperrgebieten sowie über das dadurch bedingte Verhalten von Fahrzeugen zu erlassen.

(3) 1 Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anordnungen vorübergehender Art zu erlassen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seeschiffahrtsstraßen Ems und Leda erforderlich werden. 2 Die Anordnungen können insbesondere veranlaßt sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, öffentliche Veranstaltungen oder durch die Fahrwasserverhältnisse. 3 Satz 1 ist auch auf Anordnungen anzuwenden, die notwendig sind, um bis zu einer Änderung dieser Verordnung oder der Schiffahrtsordnung Emsmündung oder zu Versuchszwecken schiffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen. 4 Die Anordnungen gelten höchstens drei Jahre.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, die örtlichen Regelungen durch Bekanntmachungen zu erlassen, wenn und soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist. 2 Die Bekanntmachungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen über die Begrenzung von militärischen und zivilen Übungs- und Sperrgebieten sowie über das dadurch bedingte Verhalten von Fahrzeugen zu erlassen.

(3) 1 Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anordnungen vorübergehender Art zu erlassen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seeschiffahrtsstraßen Ems und Leda erforderlich werden. 2 Die Anordnungen können insbesondere veranlaßt sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, öffentliche Veranstaltungen oder durch die Fahrwasserverhältnisse. 3 Satz 1 ist auch auf Anordnungen anzuwenden, die notwendig sind, um bis zu einer Änderung dieser Verordnung oder der Schiffahrtsordnung Emsmündung oder zu Versuchszwecken schiffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen. 4 Die Anordnungen gelten höchstens drei Jahre.