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Änderung Anlage BAGebV vom 20.12.2018
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Anlage BAGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung | Anlage BAGebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Text alte Fassung) Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis | (Text neue Fassung)Anlage (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Gebührenverzeichnis |
| Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz 1. | Begrenzung der EEG-Umlage für stromkostenin- tensive Unternehmen nach § 64 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes | 1.1 | Gebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unternehmensteil | 800 Euro 1.2 | Gebühr je beantragter Abnahmestelle und Strom- verbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde nach § 64 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Geset- zes im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Ab- nahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | 125 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antrags- prüfung unter Zugrundelegung des Stromver- brauchs im letzten abgeschlossenen Geschäfts- jahr für das Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 4 Buchstabe a des Er- neuerbare-Energien-Gesetzes auf unter 0,1 Cent pro Kilowattstunde ergibt 105 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antrags- prüfung unter Zugrundelegung des Stromver- brauchs im letzten abgeschlossenen Geschäfts- jahr für das Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt 90 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprü- fung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt 80 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprü- fung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt 70 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprü- fung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt 2. | Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenbah- nen nach § 65 des Erneuerbare-Energien-Geset- zes | 2.1 | Gebühr je Schienenbahn | 500 Euro 2.2 | Gebühr je Stromverbrauchsmenge an der betref- fenden Abnahmestelle nach § 65 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im letzten abge- schlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | 60 Euro je Gigawattstunde 3. | Gebühr für die Begrenzung der EEG-Umlage bei Unternehmen nach § 103 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes je beantragter Abnahmestelle und Stromver- brauchsmenge über 1 Gigawattstunde im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | 330 Euro je Gigawattstunde 4. | Gebühr für die Übertragung eines Begrenzungs- bescheides nach § 67 Absatz 3 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes oder seine Umschreibung, so- weit nicht die Umschreibung infolge eines Wech- sels des Energieversorgungsunternehmens oder des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird | 250 Euro | | Gebührentatbestand | Gebührensatz 1 | Gebühren für antragstellende Unternehmen und selbständige Unternehmens- teile nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2021 | 1.1 | Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unterneh- mensteil mit einer Abnahmestelle | 1.640 Euro 1.2 | je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 begrenzten Abnahmestellen | zusätzlich 340 Euro 1.3 | je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbescheid für eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2021 enthält | zusätzlich 340 Euro 1.4 | je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4 EEG 2021 ergeht | zusätzlich 170 Euro 1.5 | je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach § 64 Ab- satz 5a EEG 2021 ergeht | zusätzlich 820 Euro 1.6 | je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Ge- schäftsjahr hinausgeht | zusätzlich 340 Euro 1.7 | je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde | zusätzlich 1.230 Euro 1.8 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unterneh- mensteil nach § 64 Absatz 5 EEG 2021 stellt | zusätzlich 820 Euro 1.9 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unter- nehmen nach § 64 Absatz 4 EEG 2021 stellt | zusätzlich 510 Euro 2 | Gebühren für antragstellende Unternehmen, selbständige und nichtselbstän- dige Unternehmensteile, die Wasserstoff herstellen, nach den §§ 63, 64a EEG 2021 | 2.1 | Grundgebühr je antragstellenden Unternehmen, selbständigen oder nichtselbstän- digen Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle | 1.300 Euro 2.2 | je weiterer beantragter Abnahmestelle | zusätzlich 170 Euro 2.3 | Gebühr für Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021 - (Höchstbetrag) | zusätzlich 340 Euro 2.4 | je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr hinausgeht (bei Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021) | zusätzlich 340 Euro 2.5 | je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde | zusätzlich 1.230 Euro 2.6 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unter- nehmensteil nach § 64a Absatz 5 EEG 2021 stellt | zusätzlich 820 Euro 2.7 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag alternativ nach § 64a Absatz 6 EEG 2021 als nichtselbständiger Unternehmensteil stellt | zusätzlich 410 Euro 2.8 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unter- nehmen nach § 64a Absatz 4 EEG 2021 stellt | zusätzlich 510 Euro 3 | Gebühren für antragstellende Schienenbahnen nach den §§ 63, 65, 103 EEG 2021 | 3.1 | Grundgebühr je antragstellender Schienenbahn | 1.160 Euro 3.2 | je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchs- mengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2021 | zusätzlich 510 Euro 3.3 | je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 Absatz 5 EEG 2021 | zusätzlich 510 Euro 3.4 | je Antrag einer Schienenbahn, für die eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde | zusätzlich 1.230 Euro 4 | Gebühren für antragstellende Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebe- nen Bussen im Linienverkehr nach den §§ 63, 65a EEG 2021 | 4.1 | Grundgebühr je antragstellendem Verkehrsunternehmen | 1.160 Euro 4.2 | je Antrag eines Verkehrsunternehmens aufgrund von prognostizierten Stromver- brauchsmengen nach § 65a Absatz 3 und 4 EEG 2021 | zusätzlich 510 Euro 4.3 | je Antrag eines Verkehrsunternehmens als neugegründetes Verkehrsunternehmen nach § 65a Absatz 5 EEG 2021 | zusätzlich 510 Euro 4.4 | je Antrag eines Verkehrsunternehmen, für die eine Umwandlung nach § 3 Num- mer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde | zusätzlich 1.230 Euro 5 | Gebühren für antragstellende Landstromanlagen nach den §§ 63, 65b EEG 2021 | 5.1 | Grundgebühr je antragstellender Landstromanlage | 700 Euro 5.2 | je Antrag einer Landstromanlage nach Neuinbetriebnahme nach § 65b Absatz 4 EEG 2021 | zusätzlich 300 Euro 6 | Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge | 6.1 | für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unterneh- mensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer beantragten Abnahmestelle nach § 64 Absatz 1 EEG 2021 und § 103 Absatz 4 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | zusätzlich zu den Nummern 1.1 bis 1.9 70 Euro je GWh, je antragstellendem Unternehmen höchstens jedoch 100.000 Euro 6.2 | für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 stellt je Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst ver- braucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte Gigawatt- stunde des Unternehmens | zusätzlich zu den Nummern 1.1 bis 1.9 60 Euro je GWh, je antragstellendem Unternehmen höchstens jedoch 100.000 Euro 6.3 | für eine Schienenbahn je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahme- stelle nach § 65 Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | zusätzlich zu den Nummern 2.1 bis 2.3 70 Euro je GWh, je antragstellender Schienenbahn höchstens jedoch 100.000 Euro 6.4 | für ein Verkehrsunternehmen je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahmestelle nach § 65a Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | zusätzlich zu den Nummern 4.1 bis 4.3 70 Euro je GWh, je antragstellendem Verkehrsunterneh- men, höchstens jedoch 100.000 Euro 7 | Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden | 7.1 | Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung nicht allein infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird | 170 Euro 7.2 | Übertragung eines Begrenzungsbescheides nach § 67 Absatz 3 Satz 1 EEG 2021 | 1.230 Euro |
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