Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage BAGebV vom 20.12.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage BAGebV, alle Änderungen durch Artikel 1 EEG2021-EG am 20. Dezember 2018 und Änderungshistorie der BAGebV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anlage BAGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung
Anlage BAGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis


(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung


| Amtshandlungen des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
| Gebührensatz

1.
| Begrenzung der EEG-Umlage für stromkostenin-
tensive
Unternehmen nach § 64 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes
|

1.1 | Gebühr je antragstellendem Unternehmen oder
selbständigem Unternehmensteil
| 800 Euro

1.2 | Gebühr je beantragter Abnahmestelle und Strom-
verbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde
nach
§
64 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr;
maßgeblich ist die angefangene und an der Ab-
nahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde
| 125 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antrags-
prüfung unter Zugrundelegung des Stromver-
brauchs im letzten abgeschlossenen Geschäfts-
jahr
für das Unternehmen eine Begrenzung der
EEG-Umlage
nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 in
Verbindung mit Nummer 4 Buchstabe a des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes auf unter 0,1 Cent
pro Kilowattstunde ergibt


105
Euro je Gigawattstunde, wenn die Antrags-
prüfung unter Zugrundelegung des Stromver-
brauchs im letzten abgeschlossenen Geschäfts-
jahr
für das Unternehmen eine Begrenzung der
EEG-Umlage
nach § 64 Absatz 2 Nummer 4
Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
ergibt


90
Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprü-
fung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
für das
Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage
nach
§ 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt


80
Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprü-
fung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
für das
Unternehmen
eine Begrenzung der EEG-Umlage
nach
§ 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt


70
Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprü-
fung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
eine
Begrenzung der EEG-Umlage
nach § 64 Absatz 2
Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
ergibt


2.
| Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenbah-
nen
nach § 65 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes
|

2.1
| Gebühr je Schienenbahn | 500 Euro

2.2
| Gebühr je Stromverbrauchsmenge an der betref-
fenden Abnahmestelle
nach § 65 Absatz 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
im letzten abge-
schlossenen
Geschäftsjahr; maßgeblich ist die
angefangene
und an der Abnahmestelle selbst
verbrauchte Gigawattstunde
| 60 Euro je Gigawattstunde

3.
| Gebühr für die Begrenzung der EEG-Umlage bei
Unternehmen
nach § 103 Absatz 3 Satz 2 oder
Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes je
beantragter Abnahmestelle und Stromver-
brauchsmenge über
1 Gigawattstunde im letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahr;
maßgeblich ist
die
angefangene und an der Abnahmestelle selbst
verbrauchte Gigawattstunde | 330 Euro je Gigawattstunde

4.
| Gebühr für die Übertragung eines Begrenzungs-
bescheides nach § 67 Absatz 3 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes oder seine Umschreibung, so-
weit nicht
die Umschreibung infolge eines Wech-
sels
des Energieversorgungsunternehmens oder
des Übertragungsnetzbetreibers
beantragt wird | 250 Euro




| Gebührentatbestand | Gebührensatz

1
| Gebühren für antragstellende Unternehmen und selbständige Unternehmens-
teile
nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2021 |

1.1 | Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unterneh-
mensteil mit einer Abnahmestelle
| 1.640 Euro

1.2 | je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG 2021
begrenzten Abnahmestellen
| zusätzlich
340
Euro

1.3 |
je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbescheid für
eine Abnahmestelle den Höchstbetrag
nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2021
enthält | zusätzlich
340 Euro


1.4 | je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4 EEG 2021
ergeht | zusätzlich
170
Euro

1.5 |
je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach § 64 Ab-
satz 5a EEG 2021 ergeht | zusätzlich
820 Euro

1.6 | je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Ge-
schäftsjahr hinausgeht | zusätzlich
340 Euro

1.7 | je antragstellendem Unternehmen,
für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45
EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde | zusätzlich
1.230 Euro

1.8 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unterneh-
mensteil nach §
64 Absatz 5 EEG 2021 stellt | zusätzlich
820 Euro

1.9 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unter-
nehmen nach § 64 Absatz
4 EEG 2021 stellt | zusätzlich
510 Euro


2 | Gebühren für antragstellende Unternehmen, selbständige und nichtselbstän-
dige Unternehmensteile, die Wasserstoff herstellen, nach den §§ 63, 64a EEG
2021 |

2.1 | Grundgebühr je antragstellenden Unternehmen, selbständigen oder nichtselbstän-
digen Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle | 1.300
Euro

2.2 |
je weiterer beantragter Abnahmestelle | zusätzlich
170 Euro

2.3 | Gebühr
für Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021 - (Höchstbetrag) | zusätzlich
340 Euro

2.4 | je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr,
das über das letzte abgeschlossene
Geschäftsjahr hinausgeht (bei Antrag nach
§ 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021) | zusätzlich
340 Euro

2.5 | je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3
Nummer 45
EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde | zusätzlich
1.230 Euro

2.6 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unter-
nehmensteil nach § 64a Absatz 5 EEG 2021 stellt | zusätzlich
820 Euro

2.7 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag alternativ nach § 64a Absatz 6
EEG 2021 als nichtselbständiger Unternehmensteil stellt | zusätzlich
410 Euro

2.8 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unter-
nehmen nach § 64a Absatz 4 EEG 2021 stellt | zusätzlich
510 Euro

3 | Gebühren für antragstellende Schienenbahnen nach den §§ 63, 65, 103 EEG
2021 |

3.1 | Grundgebühr je antragstellender Schienenbahn | 1.160 Euro

3.2 | je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchs-
mengen nach § 65 Absatz
3 und 4 EEG 2021 | zusätzlich
510 Euro


3.3 | je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 Absatz 5
EEG 2021 | zusätzlich
510
Euro

3.4 |
je Antrag einer Schienenbahn, für die eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG
2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde | zusätzlich
1.230 Euro

4 | Gebühren für antragstellende Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebe-
nen Bussen im Linienverkehr nach den §§ 63, 65a EEG 2021 |

4.1 | Grundgebühr je antragstellendem Verkehrsunternehmen | 1.160 Euro

4.2 | je Antrag eines Verkehrsunternehmens aufgrund von prognostizierten Stromver-
brauchsmengen nach § 65a Absatz
3 und 4 EEG 2021 | zusätzlich
510 Euro


4.3 | je Antrag eines Verkehrsunternehmens als neugegründetes Verkehrsunternehmen
nach § 65a Absatz 5 EEG 2021 | zusätzlich
510
Euro

4.4 |
je Antrag eines Verkehrsunternehmen, für die eine Umwandlung nach § 3 Num-
mer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde | zusätzlich
1.230 Euro

5 | Gebühren für antragstellende Landstromanlagen nach den §§ 63, 65b
EEG 2021 |

5.1 | Grundgebühr je antragstellender Landstromanlage | 700 Euro

5.2 | je Antrag einer Landstromanlage nach Neuinbetriebnahme nach § 65b
Absatz 4
EEG 2021 | zusätzlich
300 Euro


6
| Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge |

6.1 |
für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unterneh-
mensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer beantragten
Abnahmestelle
nach § 64 Absatz 1 EEG 2021 und § 103 Absatz 4 EEG 2021 im
letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an
der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde
| zusätzlich zu den
Nummern 1.1 bis 1.9
70 Euro je GWh,
je antragstellendem
Unternehmen
höchstens jedoch
100.000 Euro


6.2
| für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 stellt je
Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst ver-
braucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte Gigawatt-
stunde des Unternehmens
| zusätzlich zu den
Nummern 1.1 bis 1.9
60
Euro je GWh,
je antragstellendem
Unternehmen
höchstens jedoch
100.000 Euro


6.3
| für eine Schienenbahn je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahme-
stelle
nach § 65 Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr;
maßgeblich
ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte
Gigawattstunde
| zusätzlich zu den
Nummern 2.1 bis 2.3
70
Euro je GWh,
je antragstellender
Schienenbahn
höchstens jedoch
100.000 Euro


6.4
| für ein Verkehrsunternehmen je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden
Abnahmestelle
nach § 65a Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahr;
maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst
verbrauchte Gigawattstunde | zusätzlich zu den
Nummern 4.1 bis 4.3
70
Euro je GWh,
je antragstellendem
Verkehrsunterneh-
men, höchstens
jedoch 100.000 Euro


7
| Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden |

7.1 | Umschreibung
eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung nicht
allein
infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des
Übertragungsnetzbetreibers
beantragt wird | 170 Euro

7.2 | Übertragung eines Begrenzungsbescheides nach § 67 Absatz 3 Satz 1 EEG 2021 | 1.230
Euro

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021)