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Synopse aller Änderungen der BAGebV am 20.12.2018
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Dezember 2018 durch Artikel 1 der 2. BAGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BAGebV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BAGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung | BAGebV n.F. (neue Fassung) in der am 20.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2500 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Gebühren und Auslagen § 2 Zurücknahme von Anträgen § 3 Ablehnung von Anträgen | |
(Text alte Fassung) § 4 Übergangsregelung | (Text neue Fassung) § 4 Anwendungsbestimmung |
Schlussformel Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis | |
§ 2 Zurücknahme von Anträgen | |
1 Für die Zurücknahme eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen worden ist, beträgt die Gebühr 40 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach den Nummern 1 bis 3 der Anlage zu dieser Verordnung. 2 § 15 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt. | 1 Für die Zurücknahme eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen worden ist, beträgt die Gebühr 40 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung. 2 Satz 1 ist bei Anträgen auf Umschreibung oder Übertragung von Begrenzungsbescheiden nach Nummer 4 der Anlage entsprechend anzuwenden. 3 § 15 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt. |
§ 3 Ablehnung von Anträgen | |
1 Wird ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage abgelehnt, beträgt die Gebühr 70 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach den Nummern 1 bis 3 der Anlage zu dieser Verordnung. 2 § 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt. | 1 Wird ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage abgelehnt, beträgt die Gebühr 70 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage. 2 Für den Fall, dass der Antrag wegen Unvollständigkeit der fristrelevanten Unterlagen oder Angaben abgelehnt wird, beträgt die Gebühr 50 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage. 3 Satz 1 ist bei Anträgen auf Umschreibung oder Übertragung von Begrenzungsbescheiden nach Nummer 4 der Anlage entsprechend anzuwenden. |
§ 4 Übergangsregelung | § 4 Anwendungsbestimmung |
Für Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63 bis 66 sowie § 103 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen vor dem 5. August 2014 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen sind, ist § 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr entfällt, wenn der Antrag vor dem 1. September 2014 zurückgenommen wurde. | (1) Gebühren nach dieser Verordnung und ihrer Anlage werden erhoben, wenn ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem 1. Oktober 2018 gestellt worden ist. (2) Für die Erhebung von Gebühren ist diese Verordnung in der am 19. Dezember 2018 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die zu erhebende Gebühr insgesamt den Betrag von 100.000 Euro nicht überschreitet, wenn 1. der Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage vor dem 2. Oktober 2018 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt worden ist und 2. entweder a) bislang aufgrund dieses Antrags kein Gebührenbescheid bekannt gegeben wurde oder b) der aufgrund dieses Antrags bekannt gegebene Gebührenbescheid bis zum 20. Dezember 2018 noch nicht unanfechtbar geworden ist. |
Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis | |
| Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz 1. | Begrenzung der EEG-Umlage für stromkostenin- tensive Unternehmen nach § 64 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes | 1.1 | Gebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unternehmensteil | 800 Euro 1.2 | Gebühr je beantragter Abnahmestelle und Strom- verbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde nach § 64 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Geset- zes im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Ab- nahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | 125 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antrags- prüfung unter Zugrundelegung des Stromver- brauchs im letzten abgeschlossenen Geschäfts- jahr für das Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 4 Buchstabe a des Er- neuerbare-Energien-Gesetzes auf unter 0,1 Cent pro Kilowattstunde ergibt 105 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antrags- prüfung unter Zugrundelegung des Stromver- brauchs im letzten abgeschlossenen Geschäfts- jahr für das Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt 90 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprü- fung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt 80 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprü- fung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt 70 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprü- fung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt 2. | Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenbah- nen nach § 65 des Erneuerbare-Energien-Geset- zes | 2.1 | Gebühr je Schienenbahn | 500 Euro 2.2 | Gebühr je Stromverbrauchsmenge an der betref- fenden Abnahmestelle nach § 65 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im letzten abge- schlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | 60 Euro je Gigawattstunde 3. | Gebühr für die Begrenzung der EEG-Umlage bei Unternehmen nach § 103 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes je beantragter Abnahmestelle und Stromver- brauchsmenge über 1 Gigawattstunde im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | 330 Euro je Gigawattstunde 4. | Gebühr für die Übertragung eines Begrenzungs- bescheides nach § 67 Absatz 3 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes oder seine Umschreibung, so- weit nicht die Umschreibung infolge eines Wech- sels des Energieversorgungsunternehmens oder des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird | 250 Euro | | Gebührentatbestand | Gebührensatz 1 | Gebühren für antragstellende Unternehmen und selbständige Unter- nehmensteile nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2017 | 1.1 | Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unter- nehmensteil mit einer Abnahmestelle | 1.640 Euro 1.2 | je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG 2017 begrenzten Abnahmestellen | zusätzlich 340 Euro 1.3 | je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbe- scheid für eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Num- mer 3 EEG 2017 enthält | zusätzlich 340 Euro 1.4 | je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4 EEG 2017 ergeht | zusätzlich 170 Euro 1.5 | je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach § 64 Absatz 5a EEG 2017 ergeht | zusätzlich 820 Euro 1.6 | je erstmalig zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlos- sene Geschäftsjahr hinausgeht | zusätzlich 340 Euro 1.7 | je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Num- mer 45 und § 67 EEG 2017 geprüft wurde | zusätzlich 1.230 Euro 1.8 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Un- ternehmensteil nach § 64 Absatz 5 EEG 2017 stellt | zusätzlich 820 Euro 1.9 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unternehmen nach § 64 Absatz 4 EEG 2017 stellt | zusätzlich 510 Euro 2 | Gebühren für antragstellende Schienenbahnen nach den §§ 63, 65, 103 EEG 2017 | 2.1 | Grundgebühr je antragstellende Schienenbahn | 1.160 Euro 2.2 | je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromver- brauchsmengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2017 | zusätzlich 510 Euro 2.3 | je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 Absatz 5 EEG 2017 | zusätzlich 510 Euro 3 | Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge | 3.1 | für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unter- nehmensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer be- antragten Abnahmestelle nach § 64 Absatz 1 und § 103 Absatz 4 EEG 2017 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | zusätzlich zu den Num- mern 1.1 bis 1.9 70 Euro je GWh, je an- tragstellendem Unterneh- men höchstens jedoch 100.000 Euro 3.2 | für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2017 stellt je Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst verbraucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte Gigawattstunde des Unternehmens | zusätzlich zu den Num- mern 1.1 bis 1.9 60 Euro je GWh, je an- tragstellendem Unterneh- men höchstens jedoch 100.000 Euro 3.3 | für eine Schienenbahn je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Ab- nahmestelle nach § 65 Absatz 1 EEG 2017 im letzten abgeschlossenen Ge- schäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | zusätzlich zu den Num- mern 2.1 bis 2.3 70 Euro je GWh, je an- tragstellende Schienen- bahn höchstens jedoch 100.000 Euro 4 | Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden | 4.1 | Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung nicht allein infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird | 170 Euro 4.2 | Übertragung eines Begrenzungsbescheides gemäß § 67 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 | 1.230 Euro |
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