Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der BAGebV am 20.12.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Dezember 2018 durch Artikel 1 der 2. BAGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BAGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BAGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung
BAGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2500

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Gebühren und Auslagen
§ 2 Zurücknahme von Anträgen
§ 3 Ablehnung von Anträgen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Übergangsregelung
(Text neue Fassung)

§ 4 Anwendungsbestimmung
Schlussformel
Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 

§ 2 Zurücknahme von Anträgen


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Für die Zurücknahme eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen worden ist, beträgt die Gebühr 40 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach den Nummern 1 bis 3 der Anlage zu dieser Verordnung. 2 § 15 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.



1 Für die Zurücknahme eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen worden ist, beträgt die Gebühr 40 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung. 2 Satz 1 ist bei Anträgen auf Umschreibung oder Übertragung von Begrenzungsbescheiden nach Nummer 4 der Anlage entsprechend anzuwenden. 3 § 15 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 

§ 3 Ablehnung von Anträgen


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Wird ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage abgelehnt, beträgt die Gebühr 70 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach den Nummern 1 bis 3 der Anlage zu dieser Verordnung. 2 § 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.



1 Wird ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage abgelehnt, beträgt die Gebühr 70 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage. 2 Für den Fall, dass der Antrag wegen Unvollständigkeit der fristrelevanten Unterlagen oder Angaben abgelehnt wird, beträgt die Gebühr 50 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage. 3 Satz 1 ist bei Anträgen auf Umschreibung oder Übertragung von Begrenzungsbescheiden nach Nummer 4 der Anlage entsprechend anzuwenden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Übergangsregelung




§ 4 Anwendungsbestimmung


vorherige Änderung nächste Änderung

Für Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63 bis 66 sowie § 103 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen vor dem 5. August 2014 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen sind, ist § 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr entfällt, wenn der Antrag vor dem 1. September 2014 zurückgenommen wurde.



(1) Gebühren nach dieser Verordnung und ihrer Anlage werden erhoben, wenn ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem 1. Oktober 2018 gestellt worden ist.

(2) Für die Erhebung von Gebühren
ist diese Verordnung in der am 19. Dezember 2018 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die zu erhebende Gebühr insgesamt den Betrag von 100.000 Euro nicht überschreitet, wenn

1.
der Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage vor dem 2. Oktober 2018 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt worden ist und

2. entweder

a) bislang aufgrund dieses Antrags kein Gebührenbescheid bekannt gegeben wurde oder

b) der aufgrund dieses Antrags bekannt gegebene Gebührenbescheid bis zum 20. Dezember 2018 noch nicht unanfechtbar geworden ist.


Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung


| Amtshandlungen des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
| Gebührensatz

1.
| Begrenzung der EEG-Umlage für stromkostenin-
tensive
Unternehmen nach § 64 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes
|

1.1 | Gebühr je antragstellendem Unternehmen oder
selbständigem Unternehmensteil
| 800 Euro

1.2 | Gebühr je beantragter Abnahmestelle und Strom-
verbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde
nach
§
64 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr;
maßgeblich ist die angefangene und an der Ab-
nahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde
| 125 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antrags-
prüfung unter Zugrundelegung des Stromver-
brauchs im letzten abgeschlossenen Geschäfts-
jahr
für das Unternehmen eine Begrenzung der
EEG-Umlage
nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 in
Verbindung mit Nummer 4 Buchstabe a des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes auf unter 0,1 Cent
pro Kilowattstunde ergibt

105
Euro je Gigawattstunde, wenn die Antrags-
prüfung unter Zugrundelegung des Stromver-
brauchs im letzten abgeschlossenen Geschäfts-
jahr
für das Unternehmen eine Begrenzung der
EEG-Umlage
nach § 64 Absatz 2 Nummer 4
Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
ergibt

90
Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprü-
fung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs
im letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahr für das
Unternehmen
eine Begrenzung der EEG-Umlage
nach
§ 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt

80
Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprü-
fung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für
das
Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage
nach
§ 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt

70
Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprü-
fung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr eine
Begrenzung der EEG-Umlage
nach § 64 Absatz 2
Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
ergibt


2.
| Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenbah-
nen
nach § 65 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes
|

2.1 | Gebühr je Schienenbahn | 500 Euro

2.2 | Gebühr je Stromverbrauchsmenge an der betref-
fenden
Abnahmestelle nach § 65 Absatz 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes im
letzten abge-
schlossenen
Geschäftsjahr; maßgeblich ist die
angefangene und
an der Abnahmestelle selbst
verbrauchte
Gigawattstunde | 60 Euro je Gigawattstunde

3.
| Gebühr für die Begrenzung der EEG-Umlage bei
Unternehmen
nach § 103 Absatz 3 Satz 2 oder
Absatz 4
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes je
beantragter Abnahmestelle und Stromver-
brauchsmenge über
1 Gigawattstunde im letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahr;
maßgeblich ist
die
angefangene und an der Abnahmestelle selbst
verbrauchte
Gigawattstunde | 330 Euro je Gigawattstunde

4.
| Gebühr für die Übertragung eines Begrenzungs-
bescheides nach § 67 Absatz 3 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes oder seine Umschreibung, so-
weit nicht
die Umschreibung infolge eines Wech-
sels
des Energieversorgungsunternehmens oder
des
Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird | 250 Euro




| Gebührentatbestand | Gebührensatz

1
| Gebühren für antragstellende Unternehmen und selbständige Unter-
nehmensteile
nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2017 |

1.1 | Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unter-
nehmensteil mit einer Abnahmestelle
| 1.640 Euro

1.2 | je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG
2017 begrenzten Abnahmestellen
| zusätzlich
340
Euro

1.3 |
je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbe-
scheid
für eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Num-
mer
3 EEG 2017 enthält | zusätzlich
340
Euro

1.4 |
je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4
EEG 2017 ergeht | zusätzlich
170
Euro

1.5 |
je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach
§ 64 Absatz 5a EEG 2017 ergeht | zusätzlich
820 Euro

1.6 | je erstmalig zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlos-
sene
Geschäftsjahr hinausgeht | zusätzlich
340 Euro

1.7 | je antragstellendem Unternehmen,
für das eine Umwandlung nach § 3 Num-
mer 45 und § 67 EEG 2017 geprüft wurde | zusätzlich
1.230
Euro

1.8 |
je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Un-
ternehmensteil nach
§ 64 Absatz 5 EEG 2017 stellt | zusätzlich
820
Euro

1.9 |
je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes
Unternehmen
nach § 64 Absatz 4 EEG 2017 stellt | zusätzlich
510 Euro


2
| Gebühren für antragstellende Schienenbahnen nach den §§ 63, 65, 103
EEG 2017
|

2.1 | Grundgebühr je antragstellende Schienenbahn | 1.160 Euro

2.2 | je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromver-
brauchsmengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2017 | zusätzlich
510 Euro

2.3 | je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65
Absatz 5 EEG 2017 | zusätzlich
510 Euro

3 | Gebührenbestandteil nach
Stromverbrauchsmenge |

3.1 | für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unter-
nehmensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde
an einer be-
antragten
Abnahmestelle nach § 64 Absatz 1 und § 103 Absatz 4 EEG 2017
im
letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene
und
an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | zusätzlich zu den Num-
mern 1.1 bis 1.9
70
Euro je GWh, je an-
tragstellendem Unterneh-
men höchstens jedoch
100.000 Euro


3.2
| für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2017 stellt
je Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
selbst verbraucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte
Gigawattstunde
des Unternehmens | zusätzlich zu den Num-
mern 1.1 bis 1.9
60 Euro
je GWh, je an-
tragstellendem Unterneh-
men höchstens jedoch
100.000 Euro

3.3 | für eine Schienenbahn je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Ab-
nahmestelle nach § 65 Absatz
1 EEG 2017 im letzten abgeschlossenen Ge-
schäftsjahr;
maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle
selbst verbrauchte
Gigawattstunde | zusätzlich zu den Num-
mern 2.1 bis 2.3
70
Euro je GWh, je an-
tragstellende Schienen-
bahn höchstens jedoch
100.000 Euro


4
| Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden |

4.1 | Umschreibung
eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung
nicht allein
infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens
oder des
Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird | 170 Euro

4.2 | Übertragung eines Begrenzungsbescheides gemäß § 67 Absatz 3 Satz 1
EEG 2017 | 1.230
Euro